Tierseuchenbekämpfung
[17.12.2021] [25-5133/125/45]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Meißen und Bautzen
ASP – Festlegung des Kerngebietes in den LK Meißen und Bautzen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Festlegung des Kerngebietes und weitere Anordnungen
vom 17. Dezember 2021
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Es wird eine weitere Restriktionszone im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Das Gebiet um den im Landkreis Meißen festgestellten ASP-Ausbruch bei Wildschweinen wird als Kerngebiet festgelegt. Das Kerngebiet ist Teil der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet).
Das Kerngebiet umfasst die in den Kartendarstelllungen in Anlage 1 (Übersichtskarte) und Anlage 2 (Detailkarte) markierten Teile der Gemeinden Ebersbach, Lampertswalde, Radeburg, Schönfeld und Thiendorf im Landkreis Meißen sowie der Gemeinde Laußnitz im Landkreis Bautzen.
Die kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter https://geoviewer.sachsen.de/?map=b81ca2ad-6b0e-44e7-be94-11b3958b84cc einsehbar.[1]
- Die mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen, vom 10. November 2021, Az.: 25-5133/125/43, getroffenen Anordnungen für die Sperrzone II gelten auch für das Kerngebiet, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
- Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft im Kerngebiet im Rahmen von Freizeitaktivitäten, wie Wandern oder Pilze sammeln, wird untersagt.
- Die Nutzung der im Kerngebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen wird untersagt. Auf Antrag können von den Landkreisen Meißen bzw. Bautzen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Ausnahmen zugelassen werden. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Landratsamt zu stellen.
Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, dessen Nutzung auf Grund dieser Anordnung verboten oder beschränkt worden ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen.
Anträge auf Schadensersatz sind bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Ein Antrag auf Schadenersatz setzt voraus, dass zuvor ein Antrag auf Ausnahme von dem Verbot beim örtlich zuständigen Landratsamt gestellt und abgelehnt wurde.
- Die Errichtung einer wildschweinsicheren Umzäunung des Kerngebietes ist zu dulden.
- Die Ausübung der Jagd auf jegliches Wild wird im Kerngebiet bis auf Widerruf untersagt (Jagdverbot für alle Tierarten). Auf Antrag können vom örtlich zuständigen Landkreis Ausnahmen zugelassen werden. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Landratsamt zu stellen.
Jagdausübungsberechtigte, denen auf Grund dieser Anordnung ein erhöhter Aufwand entsteht oder deren Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, können für den hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen.
Anträge auf Schadensersatz sind bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Ein Antrag auf Schadenersatz setzt voraus, dass zuvor ein Antrag auf Ausnahme von dem Verbot beim örtlich zuständigen Landratsamt gestellt und abgelehnt wurde.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits kraft Gesetz, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG, gilt.
- Die Überwachung der Maßnahmen obliegt den Landkreisen Meißen bzw. Bautzen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
- Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und –bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung des Kerngebietes und weitere Anordnungen“, vom 28. Oktober 2021, Az: 25-5133/125/44, wird aufgehoben.
Begründung
I. Sachverhalt
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurden am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich der entlang der Neiße errichteten Wildschweinabwehrbarrieren.
Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über einen Großteil des Landkreises Görlitz und den angrenzenden Teil des Landkreises Bautzen ausgebreitet. Bisher wurden rund 700 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt. Das Ausbruchsgeschehen hat die westliche Begrenzung des gefährdeten Gebietes in seiner Ausweisung vom 13. Juli 2021 erreicht.
Am 5. Oktober 2021 wurden im Landkreis Meißen, östlich der A 13 und nördlich der Stadt Radeburg 4 Frischlinge erlegt. Die Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen am 12. Oktober 2021 ergab, dass einer dieser Frischlinge ASP positiv war. Ein zweiter positiver Befund wurde bei einem in der Nähe tot aufgefundenen Frischling erhoben. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat die Ergebnisse bestätigt. Am 13. Oktober 2021 wurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Dieses neue Infektionsgeschehen liegt über 65 km westlich des bisherigen Infektionsgeschehens im Landkreis Görlitz. Im dazwischenliegenden Gebiet wurden trotz intensiver Monitoringmaßnahmen bislang keine infizierten Wildschweine gefunden oder erlegt.
Nunmehr wurde auch westlich der A 13, nahe am bisherigen Kerngebiet, ein positiver Befund bei einem Wildschwein festgestellt.
Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemeinkrankheit der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen, u. a. die Festlegung von Restriktionszonen erforderlich macht.
Bereits aufgrund des ASP-Ausbruchs im Landkreis Görlitz hatte das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) aufgrund § 30 Abs. 2 TierGesG und § 10 SächsAGTierGesG in Verbindung mit der Regelung A und C II der VwV Landestierseuchenkrisenplan das Landestierseuchenbekämpfungszentrum (LTBZ) bei der Landesdirektion Sachsen aktiviert. Das LTBZ nimmt die Aufgabe eines Krisenzentrums auf Landesebene wahr, bündelt die Tierseuchenbekämpfung kreisübergreifend und arbeitet mit den Krisenzentren der betroffenen Landkreise zusammen.
Das SMS hat eine Expertengruppe nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d) Tiret iii) der Verordnung (EU) 2016/429 berufen. Diese unterstützt nach Art. 66 der Verordnung (EU) 2020/687 das LTBZ und damit die Landesdirektion Sachsen als zuständige Behörde. Die Expertengruppe unterstützte das LTBZ zuletzt am 15. Oktober 2021 bei der Festlegung der Sperrzone I und II sowie den ursprünglichen Grenzen des Kerngebietes.
Bei der aktuellen Festlegung des Kerngebietes wurden die Ergebnisse epidemiologischer Ermittlungen, die Strukturen des Handels, der örtlichen Schweinehaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen, zäunbare Strukturen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Berücksichtigt wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom
1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429. Diese wurde durch virologische Untersuchung amtlich festgestellt.
Zu 1. Kerngebiet:
Das oben dargestellte Gebiet um die Fundstellen im Landkreis Meißen wird gemäß
§ 14d Abs. 2a SchwPestV als Kerngebiet festgelegt. Aufgrund der räumlichen Nähe sind auch Teile des Landkreises Bautzen betroffen. Das Kerngebiet ist Teil der bereits eingerichteten und gemäß Art. 6 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gelisteten Sperrzone II (gefährdetes Gebiet).
Nach § 14 d Abs. 2a der SchwPestV kann die zuständige Behörde ein Teilgebiet des um die Abschuss- oder Fundstelle festgelegten gefährdeten Gebietes (nunmehr Sperrzone II) als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bei der Festlegung des Kerngebietes sind die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Einrichtung des Kerngebietes dient der Differenzierung innerhalb der Sperrzone II. Das Gebiet in unmittelbarer Nähe zum Ausbruch soll besonderen Restriktionen unterliegen (siehe Ziffer 2.), die in der übrigen Sperrzone II für nicht erforderlich erachtet werden. Ziel ist es, soweit möglich zu vermeiden, dass infizierte Tiere aus dem Kerngebiet auswandern und so die ASP verbreiten. Anders als in den Gebieten im Osten Sachsens, spricht aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage vieles für einen „Punkteintrag“. Dafür spricht u.a., dass die Ausbrüche im Landkreis Meißen über 65 km entfernt von den westlichsten Ausbrüchen im Landkreis Görlitz bzw. im unmittelbar an den Landkreis Görlitz angrenzenden Teil des Landkreises Bautzen liegen.
Die Einzäunung des bisherigen Kerngebietes ist weitgehend abgeschlossen.
Auch der neue Teil des Kerngebietes soll zeitnah eingezäunt werden. Insbesondere während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten zu vermeiden, die das Schwarzwild im Kerngebiet aufschrecken könnten.
In die Entscheidungsfindung sind die vorliegenden Angaben zur Schwarzwildstrecke als Äquivalent zur Schwarzwilddichte, die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingegangen.
Zu 2.
Nach Art. 64 Abs. 2 lit. a) der Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 trifft die zuständige Behörde Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere zu verhindern. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet). Das Kerngebiet ist Teil der Sperrzone II. Für das Kerngebiet werden die nachfolgenden, besonderen Maßnahmen angeordnet.
Zu a. Verbot des Betretens von Feld und Flur
Nach § 14 d Abs. 5c SchwPestV kann die zuständige Behörde im gefährdeten Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken.
Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft im Kerngebiet wird für Freizeitaktivitäten, wie Wandern oder Pilzesammeln, untersagt, um Störungen des Wildes soweit möglich zu vermeiden.
Zu b. Beschränkungen für land-/ forstwirtschaftliche Flächen
Nach § 14 d Abs. 5a Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde im gefährdeten Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten. Das Kerngebiet ist Teil der Sperrzone II, die dem gefährdeten Gebiet entspricht.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der epidemiologischen Lage wird die Nutzung der im Kerngebiet gelegenen landwirtschaftlichen Flächen untersagt. Das umfasst alle Tätigkeiten auf diesen Flächen.
Das Kerngebiet soll zeitnah eingezäunt werden. Insbesondere während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten zu vermeiden, die das Schwarzwild im Kerngebiet aufschrecken könnten.
Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und der epidemiologischen Lage können durch das örtlich zuständige Landratsamt Ausnahmen hiervon zugelassen werden.
Soweit aus vorgenanntem Nutzungsverbot ein Schaden gemäß § 6 Abs. 8 TierGesG entsteht, können diese mit entsprechenden Nachweisen bei der Landesdirektion Sachsen geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Schadensersatz setzt voraus, dass zuvor ein Antrag auf Ausnahme von dem Verbot beim örtlich zuständigen Landratsamt gestellt und abgelehnt wurde.
Zu c. Umzäunung
Gemäß § 14 d Abs. 2 b Nr. 2 SchwPestV können im Kerngebiet soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergriffen werden, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, da bei diesen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.
Vorliegend besteht die Gefahr, dass eine Weiterverbreitung der ASP durch Kontakt von Wildschweinen miteinander oder mit Blut und sonstigen Ausscheidungen von Wildschweinen, Kadavern sowie kontaminiertem Erdreich erfolgt.
Infizierte Tiere bewegen sich auch nach der Aufnahme des Virus weiter. Sie ziehen sich erst mit akuter Erkrankung zurück.
Das Kerngebiet besteht aus bewaldeten und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die im Bau befindliche Umzäunung wird die landwirtschaftlichen Flächen und den Wald – in dem die Einstände der Wildschweine zu vermuten sind – um die beiden Ausbruchsorte herum umfassen.
Die Einzäunung des Kerngebietes dient der Verhinderung der Verschleppung des Virus der ASP durch infizierte Wildschweine. Durch die Verwendung eines festen Wildabwehrzaunes wird der Übertritt von Wildschweinen zwischen Kerngebiet und der übrigen Sperrzone II wirksam unterbunden.
Diese Maßnahme ist unerlässlich, da von den im Kerngebiet befindlichen Wildschweinen eine hohe Infektionsgefahr für die umliegenden Wildschweinpopulationen und den Hausschweinbestand ausgeht.
Die Anordnung dient der Abgrenzung des Kerngebietes. Anders kann die Ausbreitung des Virus nicht wirksam verhindert werden. Weitere angemessene Möglichkeiten der Abgrenzung gibt es nicht.
Interessen der betroffenen Bürger treten, soweit notwendig, gegenüber der wirksamen Bekämpfung der ASP zurück. Der Ausbruch der ASP führt zu erheblichen Einschränkungen für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen und Deutschland und nachgelagerten Bereichen, wie z. B. Tiertransporteuren sowie Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Maßnahmen zur Absperrung erforderlich.
Der Verlauf der Absperrung wird den oben dargestellten Grenzen des Kerngebietes entsprechen.
Zu d. Verbot der Jagd
Nach Art. 65 lit. b) der Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, in der infizierten Zone, Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) (s.o.).
Im ersten Schritt der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist die Anordnung einer initialen Jagdruhe im Kerngebiet angezeigt, um eine Beunruhigung des Wildes zu vermeiden. Dadurch wird insbesondere bei standorttreuem Wild eine unbeabsichtigte Versprengung der Population und eine damit verbundene mögliche Seuchenverschleppung vermieden. Die Anordnung der Jagdruhe erfolgt bis auf weiteres.
Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und der Entwicklung der epidemiologischen Lage können durch das örtlich zuständige Landratsamt Ausnahmen hiervon zugelassen werden.
Soweit aus dem Jagdverbot für den Jagdausübungsberechtigten ein erhöhter Aufwand oder Schaden gemäß § 6 Abs. 8 TierGesG entsteht, kann dieser bei der Landesdirektion Sachsen geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Schadenersatz setzt voraus, dass zuvor ein Antrag auf Ausnahme von dem Verbot beim örtlich zuständigen Landratsamt gestellt und abgelehnt wurde.
Zu 3.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.
Zu 4.
Entsprechend § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG obliegt der Vollzug des TierGesG sowie der SchwPestV den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Wahrnehmung von einzelfallbezogenen Aufgaben durch die Landesdirektion Sachsen erscheint als nicht sachgerecht. Die Anordnung und der Vollzug von einzelfallbezogenen örtlichen Maßnahmen erfolgt daher vorliegend durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen.
Zu 5.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 5 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris). Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 6.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach
§ 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dr. Michael Richter
Referatsleiter
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der derzeit gültigen Fassung
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der derzeit gültigen Fassung
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung
[1] Quelle: GeoSN, dl-de/by-2-0