Straßenbahnen
[08.12.2021] [32-0522/1341]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Abs. 1 und 2, § 7, § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens
„Provisorischer Umbau der Straßenbahnhaltestelle Stauffenbergallee“
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 hat die Landeshauptstadt Dresden die Feststellung beantragt, ob für das Bauvorhaben „Provisorischer Umbau der Straßenbahnhaltestelle Stauffenbergallee“ die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Landeshauptstadt Dresden plant im Wesentlichen die Verbreiterung der zwischen den Fahrspuren der B 97 liegenden Bahnsteige der Straßenbahnhaltestellen an der Kreuzung Königsbrücker Straße und Stauffenbergallee auf das Regelmaß von jeweils 3,65 m. In Folge der Verbreiterung der Bahnsteige erfährt die angrenzende Straßenverkehrsanlage eine beidseitige Verschiebung nach außen, dies betrifft die jeweils angrenzenden Fahrbahnen und Gehwege. Notwendig wird ebenfalls die Anpassung der Beleuchtung und der Lichtzeichenanlage. Die Gleisanlage der Straßenbahn bleibt dagegen unverändert. Das Vorhaben dient insbesondere der Schulwegsicherheit im Hinblick auf die im Bau befindliche 151. Oberschule als Eckgebäude zwischen Königsbrücker Straße und Staufenbergallee sowie dem damit zu erwartenden erhöhten Fahrgastaufkommen. Die Straßenbahnsteige sollen barrierefrei ausgestaltet und der schulseitige, westliche Gehweg verbreitert werden. Die Schulwegsicherheit wird durch die Bestandsbreite der Haltestellen von jeweils unter 2,5 m derzeit nicht hinreichend gewährleistet, sodass ein provisorischer Umbau bereits vor dem geplanten endgültigen und grundhaften Ausbau der Königsbrücker Straße Mitte geboten ist.
Dieses Bauvorhaben fällt unter Nummer 14.11 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist in Spalte 2 mit einem „A“ gekennzeichnet. Die Planfeststellungsbehörde hat daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG vorgenommen. Für das Vorhaben besteht nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Ergebnis der Zusammenschau der Kriterien „Merkmale des Vorhabens“, „Standort des Vorhabens“ und der „Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens“ ist festzustellen, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Einen weiteren Untersuchungsbedarf zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens gibt es derzeit nicht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Der Vorhabenbereich an der B 97 beansprucht ausschließlich als Straßenrandgebiet bereits stark anthropogen vorbelastete Flächen mit ohnehin geringem ökologischen Wert und ohne artenschutzrechtliche Bedeutung. Das Vorhaben liegt nicht in einem Wohngebiet, es liegt kein Wasserkörper in seinem Wirkungsgebiet. Die Neuversiegelung beträgt nur 92 m2 und gebietet keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen. Mögliche Altlasten aus dem angrenzenden registrierten Grundstück wurde bereits im Rahmen der Tiefbauarbeiten zur Errichtung der 151. Oberschule weitestgehend beseitigt. Das Vorhaben bedingt keine Fällungen und keine Beeinträchtigung von Tierarten, besonderen Schutzgebieten oder des Landschaftsbildes. Da es sich um ein sehr kleinräumiges Vorhaben handelt, können mikroklimatische Auswirkungen ausgeschlossen werden. Aufgrund der unveränderten Fahrbahnanzahl ist zudem kein erhöhtes Straßenverkehrsaufkommen und sind damit keine lufthygienischen Auswirkungen zu erwarten. Auch Lärmbetroffenheiten ergeben sich nicht, da sich in der vorhabenseitigen Fassade des Bauwerkes Postamt 15 keine Fenster befinden, das künftige Schulgebäude straßenseitig nur Erschließungsgänge aufweisen wird und alle übrigen Gebäude so weit von dem Vorhabenbereich entfernt liegen, dass keine Erhöhungen der jeweiligen Lärmpegel zu erwarten sind.
Diese Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden auf Antrag zugänglich.
Dresden, den 07. Dezember 2021
Landesdirektion Sachsen
Jade Timmermann
Referentin Planfeststellung
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 hat die Landeshauptstadt Dresden die Feststellung beantragt, ob für das Bauvorhaben „Provisorischer Umbau der Straßenbahnhaltestelle Stauffenbergallee“ die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Landeshauptstadt Dresden plant im Wesentlichen die Verbreiterung der zwischen den Fahrspuren der B 97 liegenden Bahnsteige der Straßenbahnhaltestellen an der Kreuzung Königsbrücker Straße und Stauffenbergallee auf das Regelmaß von jeweils 3,65 m. In Folge der Verbreiterung der Bahnsteige erfährt die angrenzende Straßenverkehrsanlage eine beidseitige Verschiebung nach außen, dies betrifft die jeweils angrenzenden Fahrbahnen und Gehwege. Notwendig wird ebenfalls die Anpassung der Beleuchtung und der Lichtzeichenanlage. Die Gleisanlage der Straßenbahn bleibt dagegen unverändert. Das Vorhaben dient insbesondere der Schulwegsicherheit im Hinblick auf die im Bau befindliche 151. Oberschule als Eckgebäude zwischen Königsbrücker Straße und Staufenbergallee sowie dem damit zu erwartenden erhöhten Fahrgastaufkommen. Die Straßenbahnsteige sollen barrierefrei ausgestaltet und der schulseitige, westliche Gehweg verbreitert werden. Die Schulwegsicherheit wird durch die Bestandsbreite der Haltestellen von jeweils unter 2,5 m derzeit nicht hinreichend gewährleistet, sodass ein provisorischer Umbau bereits vor dem geplanten endgültigen und grundhaften Ausbau der Königsbrücker Straße Mitte geboten ist.
Dieses Bauvorhaben fällt unter Nummer 14.11 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist in Spalte 2 mit einem „A“ gekennzeichnet. Die Planfeststellungsbehörde hat daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG vorgenommen. Für das Vorhaben besteht nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Ergebnis der Zusammenschau der Kriterien „Merkmale des Vorhabens“, „Standort des Vorhabens“ und der „Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens“ ist festzustellen, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Einen weiteren Untersuchungsbedarf zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens gibt es derzeit nicht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Der Vorhabenbereich an der B 97 beansprucht ausschließlich als Straßenrandgebiet bereits stark anthropogen vorbelastete Flächen mit ohnehin geringem ökologischen Wert und ohne artenschutzrechtliche Bedeutung. Das Vorhaben liegt nicht in einem Wohngebiet, es liegt kein Wasserkörper in seinem Wirkungsgebiet. Die Neuversiegelung beträgt nur 92 m2 und gebietet keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen. Mögliche Altlasten aus dem angrenzenden registrierten Grundstück wurde bereits im Rahmen der Tiefbauarbeiten zur Errichtung der 151. Oberschule weitestgehend beseitigt. Das Vorhaben bedingt keine Fällungen und keine Beeinträchtigung von Tierarten, besonderen Schutzgebieten oder des Landschaftsbildes. Da es sich um ein sehr kleinräumiges Vorhaben handelt, können mikroklimatische Auswirkungen ausgeschlossen werden. Aufgrund der unveränderten Fahrbahnanzahl ist zudem kein erhöhtes Straßenverkehrsaufkommen und sind damit keine lufthygienischen Auswirkungen zu erwarten. Auch Lärmbetroffenheiten ergeben sich nicht, da sich in der vorhabenseitigen Fassade des Bauwerkes Postamt 15 keine Fenster befinden, das künftige Schulgebäude straßenseitig nur Erschließungsgänge aufweisen wird und alle übrigen Gebäude so weit von dem Vorhabenbereich entfernt liegen, dass keine Erhöhungen der jeweiligen Lärmpegel zu erwarten sind.
Diese Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden auf Antrag zugänglich.
Dresden, den 07. Dezember 2021
Landesdirektion Sachsen
Jade Timmermann
Referentin Planfeststellung