Tierseuchenbekämpfung
[02.11.2021] [25-5133/32/66]
An alle Jagdausübungsberechtigten im Freistaat Sachsen
ASP – Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten / Aufwandsentschädigungen (Konsolidierte Fassung)
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten mit zusätzlichen Anordnungen für die in den Anlagen genannten Gebiete
Konsolidierte Fassung der Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Allgemeinverfügungen vom 22. September 2021 und 2. November 2021
Hinweis:
Diese konsolidierte Fassung dient der besseren Lesbarkeit und wird daher nur im Tenor veröffentlicht. Auf die Bekanntmachungen der o. g. Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020, deren erste Änderung mit Allgemeinverfügung vom 22. September 2021 und deren zweite Änderung mit Allgemeinverfügung vom 2. November 2021 wird verwiesen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP)
zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP)
Auf Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2021, werden folgende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Im Freistaat Sachsen haben die Jagdausübungsberechtigten jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes bei dem jeweils örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) der Landkreise und Kreisfreien Städte anzuzeigen.
- Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung, der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf ASP sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
- Für die Anzeige gemäß Punkt 1 wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt. Darüber hinaus wird für die Mitwirkung bei der Bergung und Beseitigung gemäß Punkt 2 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen LÜVA zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt.
- Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen und einen von dort vorgegebenen Begleitschein auszustellen. Die Proben sind dem jeweils örtlich zuständigen Landratsamt zu übergeben.
- Der Aufbruch und die Schwarte von erlegten Wildschweinen aus den in der Anlage genannten Gebieten ist durch den Jagdausübungsberechtigten nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich zu beseitigen. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
- Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen nach Punkt 4 sollte erst nach Vorlage des negativen virologischen Untersuchungs-befundes erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.
- Für die Erfüllung der Pflichten zur Kennzeichnung, Probeentnahme, Ausfüllen eines Begleitscheines und Probenübergabe gemäß Punkt 4 wird im Freistaat Sachsen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 EUR je Wild-schwein gewährt.
Abweichend davon beträgt die Aufwandsentschädigung in den in der Anlage genannten Gebieten 50,00 EUR je Wildschwein, da in diesen Gebieten die Pflichten zur Entsorgung von Aufbruch und Schwarte gem. Punkt 5 zu berücksichtigen sind. Der Antrag ist beim jeweils örtlich zuständigen LÜVA zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung ist die Mitteilung der Koordinaten des Erlegungsortes durch den Jagdausübungsberechtigten an das örtlich zuständige LÜVA.
Die gesonderte Aufwandsentschädigung für die bisherige stichprobenartige Untersuchung gesund erlegten Wildschweine im Rahmen des Monitorings von in Höhe vom 10 EUR (vgl. Erlass des SMS vom 14. April 2020, Az: 24-9156-15/26) entfällt.
- Die sofortige Vollziehung der Punkte 1, 2, 4 und 5 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt.
- Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem jeweils örtlich zuständigen LÜVA der Landkreise und Kreisfreien Städte als zuständige Behörde.
- Die beiden Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen vom 15. April 2020, Az.: 25-5133/32/46 und 25-5133/32/52, sind hiermit aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweise:
- Für die Durchführung der Probenuntersuchung, die Entsorgung des Aufbruchs und der Schwarte sowie die im Falle eines positiven Nachweises des ASP-Virus erforderliche Entsorgung des Tierkörpers durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen entstehen den Jagdausübungsberechtigten keine Kosten.
- Das Jagdrecht bleibt unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2019
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung
Anlage - Gebiete mit hohem Risiko der Weiterverbreitung der ASP in der Wildschweinpopulation innerhalb infizierter Regionen bzw. mit hohem Risiko des Eintrages der ASP aus bereits infizierten Regionen
- Landkreis Bautzen
- Landkreis Görlitz
- Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
- Landkreis Meißen
- Landeshauptstadt Dresden