Tierseuchenbekämpfung
[11.03.2021]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal-Disease (BVD)
Impfverbot für Rinder zur Erlangung des Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“
vom 25. Februar 2021
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
Zur Erlangung des Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ im Freistaat Sachsen werden auf der Grundlage der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) i. V. m. dem Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) in der derzeit gültigen Fassung nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben
und verfügt:
- Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal-Disease (BVD) ist ab dem 1. April 2021 im gesamten Gebiet des Freistaats Sachsen verboten.
- Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte (LÜVÄ) können auf Grundlage einer Risikobewertung befristete Ausnahmen von Satz 1 für Rinderhaltungen zulassen, bei denen aufgrund der epidemiologischen Situation eine Impfung aus Sicht der Tierseuchenbekämpfung erforderlich erscheint. Für jedes dieser geimpften Rinder ist durch den Tierhalter eine Dokumentation der Impfung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zu veranlassen.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.
- Die Überwachung der Anordnung obliegt den LÜVÄ im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit.
- Diese Allgemeinverfügung wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht[1] und tritt zwei Wochen nach der Bekanntmachung in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung
und zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden. - Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes mit Geldbußen bis zu 30 000 Euro geahndet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 25. Februar 2021
Landesdirektion Sachsen
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter