Luftverkehr
[15.04.2021]
Bekanntmachung
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen im Freistaat Sachsen vom 14. April 2021 zur Regelung von Gültigkeitszeiträumen der theoretischen Prüfungen und Kenntnissen von Flugschülern
(GZ.: DD36-4054/46/4-2021/414296)
Auf Grund des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinie 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Abl. L 212 vom 22. August 2018, S. 1, L 296 vom 22. November 2018) in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 2749) geändert worden ist und in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), erlässt die Landesdirektion Sachsen folgende
Die fortdauernde COVID-19-Pandemie führt nach wie vor zur Schließung zahlreicher Einrichtungen sowie zu verschärften Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dadurch bedingt haben Bewerber teilweise weiterhin keinen Zugang zu Ausbildungsorganisationen, Prüfungseinrichtungen, Flugplätzen und Luftfahrzeugen oder sie können Lehrberechtigte und Prüfer nicht rechtzeitig erreichen. Bei vielen Bewerber führt dies zu ablaufenden Gültigkeitszeiträumen bei ihren Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.
Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Durchführung von Prüfungen oder Ausbildungslehrgängen zu vermeiden, wird diese Allgemeinverfügung auf Basis des Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG erlassen.
Nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 hat die Kommission zu prüfen, ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 des Artikels 71 der vorgenannten Verordnung eingehalten wurden. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der zuvor vorgenommenen Bewertung durch die Agentur (EASA) nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung der Agentur einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Nach Mitteilung des Durchführungsrechtsaktes widerruft der Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 des Artikels 71 gewährte Ausnahme. Dies erfordert die oben nach Ziffer I., Nummer 3. vorgeschriebene Information, ob die Ausnahme genutzt wurde.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Die Landesdirektion Sachsen hebt die Ausnahme unverzüglich auf, sofern die Kommission beschließt, dass die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht eingehalten wurden.
Dresden, den 14. April 2021
Uwe Dewald
Referatsleiter
Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Allgemeinverfügung
I.
Gegenstand
I.
Gegenstand
- Für Bewerber um Lizenzen (Flugschüler), die sich in einer Ausbildung im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion Sachsen befinden, werden die Gültigkeitszeiträume einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie einer bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie von Empfehlungen einer ATO/DTO, sofern diese im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 ablaufen, bis maximal zum 31. Juli 2021 verlängert [FCL.025 a) (3), b) 2., c) (1) i) bzw. SFCL.135 c) 2. und d) bzw. BFCL.135 c) 2. und d)].
- Für Bewerber, die bereits von der Regelung zu Ziffer I., Nummer 1.a. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 25. März 2020 oder zu Ziffer I., Nummer 1. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 5. Februar 2021 Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes:
- betrug der genutzte Zeitraum weniger als 8 Monate, darf jener Zeitraum und der zusätzliche Zeitraum gemäß dieser Allgemeinverfügung zusammengenommen 8 Monate nicht überschreiten,
- betrug der schon genutzte Zeitraum 8 Monate, darf von der vorliegenden Allgemeinverfügung kein Gebrauch mehr gemacht werden.
- Über die Inanspruchnahme der Ausnahme nach Nummer 1. (i. V. m. Nummer 2.) ist die Landesdirektion Sachsen unverzüglich per Post oder E-Mail zu informieren.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
II.
Begründung
Begründung
Die fortdauernde COVID-19-Pandemie führt nach wie vor zur Schließung zahlreicher Einrichtungen sowie zu verschärften Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dadurch bedingt haben Bewerber teilweise weiterhin keinen Zugang zu Ausbildungsorganisationen, Prüfungseinrichtungen, Flugplätzen und Luftfahrzeugen oder sie können Lehrberechtigte und Prüfer nicht rechtzeitig erreichen. Bei vielen Bewerber führt dies zu ablaufenden Gültigkeitszeiträumen bei ihren Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.
Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Durchführung von Prüfungen oder Ausbildungslehrgängen zu vermeiden, wird diese Allgemeinverfügung auf Basis des Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG erlassen.
Nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 hat die Kommission zu prüfen, ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 des Artikels 71 der vorgenannten Verordnung eingehalten wurden. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der zuvor vorgenommenen Bewertung durch die Agentur (EASA) nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung der Agentur einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Nach Mitteilung des Durchführungsrechtsaktes widerruft der Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 des Artikels 71 gewährte Ausnahme. Dies erfordert die oben nach Ziffer I., Nummer 3. vorgeschriebene Information, ob die Ausnahme genutzt wurde.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
IV.
Hinweis
Hinweis
Die Landesdirektion Sachsen hebt die Ausnahme unverzüglich auf, sofern die Kommission beschließt, dass die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht eingehalten wurden.
Dresden, den 14. April 2021
Uwe Dewald
Referatsleiter
Luftverkehr und Binnenschifffahrt