Straßenbahnen
[21.10.2020] [32-0522/1203]
nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben der Dresdner Verkehrsbetriebe AG
"Betriebshof Dresden-Gorbitz - Neubau Fahrzeuginstandsetzung - Bauteil A Betriebswerkstatt"
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG haben mit Schreiben vom 11. Mai / 16. Oktober 2020 für das Vorhaben „Betriebshof Dresden-Gorbitz, Neubau Fahrzeuginstandsetzung, Bauteil A Betriebswerkstatt“ einen Antrag auf Verfahrensentscheidung nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, gestellt.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG der allgemeinen Vorprüfung bedarf, da es die Änderung eine Bahnstrecke für Straßenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.11 Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Geplant ist der Neubau einer Halle mit Gründach zur Fahrzeuginstandsetzung als Anbau an die bestehende Halle A incl. Anschluss an die vorhandenen Gleise. Neben dem Hallenneubau ist dafür die Neuverlegung von ca. 100 m Gleisen, der Umbau zweier Weichen, die Errichtung bzw. Umsetzung von Fahrleitungsmasten, sowie der Abbruch und Neubau eines Sandsilos erforderlich.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, welche u. a. die Größe und Ausgestaltung, das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten und die Nutzung natürlicher Ressourcen betreffen, hat die Prüfung ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde. Das gesamte Vorhaben wird ausschließlich auf dem Betriebsgelände der DVB AG (Betriebshof Dresden-Gorbitz) auf bisher bereits weitestgehend versiegelter Fläche realisiert. Die vorhandene Nutzung bleibt bestehen. Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG sind nicht betroffen, es werden weder Oberflächengewässer noch das Grundwasser beansprucht.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch:
Während der ca. einjährigen Bauzeit können zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge auftreten, angesichts der Vorbelastung sind diese jedoch nicht als erheblich einzuschätzen.
Der betriebsbedingte Lärm wird durch die Halle abgeschirmt. Da sich die Frequenz der ein- und ausrückenden Straßenbahnen nicht erhöhen soll, ist im Betrieb nicht mit zusätzlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Das Vorhaben bedingt nur eine geringfügige Neuversiegelung eines Grünstreifens, Gehölze müssen nicht gefällt werden. Artenschutzrechtliche Belange sind ebenfalls nicht betroffen.
Schutzgut Boden und Fläche:
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über das öffentliche Straßennetz, für die Baustelleneinrichtung können weitgehend versiegelte Flächen des Betriebshofes genutzt werden. Bis auf einen kleinen Grünstreifen wird auch die Halle auf versiegelter Fläche errichtet. Die Auswirkungen auf den Bodenhaushalt sind damit nicht erheblich. Die bestehende Nutzung der Fläche bleibt erhalten, andere Nutzungen sind nicht betroffen.
Schutzgut Wasser:
Durch die geringfügige Neuversieglung eines Grünstreifens wird die Grundwasserneubildungsrate bzw. die Verdunstung von Niederschlagswasser nur unerheblich beeinträchtigt. Im Baubereich befinden sich keine Oberflächengewässer, das Grundwasser wird nicht berührt. Die Entwässerung erfolgt in die bestehende Kanalisation.
Schutzgut Klima und Luft:
Das Bauvorhaben ist relativ kleinräumig, so dass mikroklimatische Veränderungen ausgeschlossen werden können. Die temporären Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge sind angesichts der Vorbelastung als unerheblich anzusehen.
Schutzgut Landschaftsbild:
Das Landschaftsbild im Baubereich ist durch die vorhandene Nutzung als Betriebshof geprägt und damit entsprechend anthropogen vorbelastet. Landschaftsprägende Elemente werden nicht beseitigt. Unter Beachtung dieser Vorprägung sind mit dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild verbunden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Kulturdenkmale und andere wesentliche Sachgüter werden von dem Vorhaben nicht berührt.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung der möglichen Wirkfaktoren, der Vorbelastung und der Wechselwirkungen der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen sind hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf die Schutzgüter keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 21. Oktober 2020
Keune
Referatsleiter
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG haben mit Schreiben vom 11. Mai / 16. Oktober 2020 für das Vorhaben „Betriebshof Dresden-Gorbitz, Neubau Fahrzeuginstandsetzung, Bauteil A Betriebswerkstatt“ einen Antrag auf Verfahrensentscheidung nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, gestellt.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG der allgemeinen Vorprüfung bedarf, da es die Änderung eine Bahnstrecke für Straßenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.11 Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Geplant ist der Neubau einer Halle mit Gründach zur Fahrzeuginstandsetzung als Anbau an die bestehende Halle A incl. Anschluss an die vorhandenen Gleise. Neben dem Hallenneubau ist dafür die Neuverlegung von ca. 100 m Gleisen, der Umbau zweier Weichen, die Errichtung bzw. Umsetzung von Fahrleitungsmasten, sowie der Abbruch und Neubau eines Sandsilos erforderlich.
Bezüglich der in Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, welche u. a. die Größe und Ausgestaltung, das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten und die Nutzung natürlicher Ressourcen betreffen, hat die Prüfung ergeben, dass das Vorhaben keine Merkmale aufweist, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen würden.
Der Standort des Vorhabens als Kriterium Nr. 2 nach Anlage 3 zum UVPG weist keine Besonderheiten auf, aus deren Vorhandensein sich durch das Vorhaben die Gefahr erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben würde. Das gesamte Vorhaben wird ausschließlich auf dem Betriebsgelände der DVB AG (Betriebshof Dresden-Gorbitz) auf bisher bereits weitestgehend versiegelter Fläche realisiert. Die vorhandene Nutzung bleibt bestehen. Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG sind nicht betroffen, es werden weder Oberflächengewässer noch das Grundwasser beansprucht.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch:
Während der ca. einjährigen Bauzeit können zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge auftreten, angesichts der Vorbelastung sind diese jedoch nicht als erheblich einzuschätzen.
Der betriebsbedingte Lärm wird durch die Halle abgeschirmt. Da sich die Frequenz der ein- und ausrückenden Straßenbahnen nicht erhöhen soll, ist im Betrieb nicht mit zusätzlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Das Vorhaben bedingt nur eine geringfügige Neuversiegelung eines Grünstreifens, Gehölze müssen nicht gefällt werden. Artenschutzrechtliche Belange sind ebenfalls nicht betroffen.
Schutzgut Boden und Fläche:
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über das öffentliche Straßennetz, für die Baustelleneinrichtung können weitgehend versiegelte Flächen des Betriebshofes genutzt werden. Bis auf einen kleinen Grünstreifen wird auch die Halle auf versiegelter Fläche errichtet. Die Auswirkungen auf den Bodenhaushalt sind damit nicht erheblich. Die bestehende Nutzung der Fläche bleibt erhalten, andere Nutzungen sind nicht betroffen.
Schutzgut Wasser:
Durch die geringfügige Neuversieglung eines Grünstreifens wird die Grundwasserneubildungsrate bzw. die Verdunstung von Niederschlagswasser nur unerheblich beeinträchtigt. Im Baubereich befinden sich keine Oberflächengewässer, das Grundwasser wird nicht berührt. Die Entwässerung erfolgt in die bestehende Kanalisation.
Schutzgut Klima und Luft:
Das Bauvorhaben ist relativ kleinräumig, so dass mikroklimatische Veränderungen ausgeschlossen werden können. Die temporären Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge sind angesichts der Vorbelastung als unerheblich anzusehen.
Schutzgut Landschaftsbild:
Das Landschaftsbild im Baubereich ist durch die vorhandene Nutzung als Betriebshof geprägt und damit entsprechend anthropogen vorbelastet. Landschaftsprägende Elemente werden nicht beseitigt. Unter Beachtung dieser Vorprägung sind mit dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild verbunden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Kulturdenkmale und andere wesentliche Sachgüter werden von dem Vorhaben nicht berührt.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung der möglichen Wirkfaktoren, der Vorbelastung und der Wechselwirkungen der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen sind hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf die Schutzgüter keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 21. Oktober 2020
Keune
Referatsleiter