Luftverkehr
[02.04.2020]
Bekanntmachung
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen über Festlegungen zur Durchführung für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 begründet in der Corona-Pandemie im Freistaat Sachsen
vom 17. März 2020 (Az.: DD36-4054/46/4-2020/259906)
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Landesluftfahrtbehörde im Freistaat Sachsen erlässt am 17. März 2020 gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die folgende Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntgabe:
I.
Nachfolgende Regelungen gelten ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und im Aufsichtsbereich der Landesdirektion Sachsen.
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen bzw. Erleichterungen dürfen nur zur Anwendung kommen, wenn dies aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19) betrieblich nicht anders darstellbar ist. Sie gelten vom 17. März 2020 bis 31. Juli 2020.
- Wenn der Gültigkeitszeitraum der nachfolgend aufgeführten Schulungen bzw. Überprüfungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgelegt sind, vor dem 31. Juli 2020 abläuft, verlängert sich dieser Zeitraum um 4 Monate:
a) Befähigungsüberprüfungen durch den Betreiber (OPC) gemäß ORO.FC.230 (b) und ORO.FC.330;
b) Schulung und Überprüfung hinsichtlich des Gebrauchs der Not- und Sicherheits-ausrüstung gemäß ORO.FC.230 (d);
c) Theorie- und Flugschulung gemäß ORO.FC.230 (f);
d) wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß ORO.FC.130;
e) wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß SPA.DG.105 i. V. m. AMC1 SPA.DG.105(a), (f);
f) Schulungen zum effektiven Arbeiten als Besatzung (CRM-Schulung) gemäß ORO.FC.115 und ORO.FC.230 (e).
b) Schulung und Überprüfung hinsichtlich des Gebrauchs der Not- und Sicherheits-ausrüstung gemäß ORO.FC.230 (d);
c) Theorie- und Flugschulung gemäß ORO.FC.230 (f);
d) wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß ORO.FC.130;
e) wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß SPA.DG.105 i. V. m. AMC1 SPA.DG.105(a), (f);
f) Schulungen zum effektiven Arbeiten als Besatzung (CRM-Schulung) gemäß ORO.FC.115 und ORO.FC.230 (e).
- Diese Allgemeinverfügung ist zur Ausübung der Rechte zwingend mitzuführen.
- Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
II.
Begründung
Die aktuelle COVID-19-Pandemie hat zur Schließung zahlreicher Einrichtungen sowie der Beschränkung der Bewegungsfreiheit geführt. Dadurch bedingt haben Flugbesatzungen gegebenenfalls keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten die oben genannten Schulungen bzw. Überprüfungen im jeweiligen Flugbetrieb durchzuführen.
Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Verlängerung oder Erneuerung von Schulungen bzw. Überprüfungen zu vermeiden, wird diese Allgemeinverfügung auf Basis des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG erlassen. Zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus werden nur solche Schulungen und Überprüfungen verlängert, die bis zu den oben genannten Zeiträumen noch gültig bzw. deren Ausübungsvoraussetzungen erfüllt waren.
Mit Risikobewertung vom 17. März 2020 hat das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als hoch eingeschätzt. Wegen des Aufrufs zur Reduzierung von sozialen Kontakten und von Reisetätigkeiten beginnt der erfasste Zeitraum am 17. März 2020.
Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Verlängerung oder Erneuerung von Schulungen bzw. Überprüfungen zu vermeiden, wird diese Allgemeinverfügung auf Basis des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG erlassen. Zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus werden nur solche Schulungen und Überprüfungen verlängert, die bis zu den oben genannten Zeiträumen noch gültig bzw. deren Ausübungsvoraussetzungen erfüllt waren.
Mit Risikobewertung vom 17. März 2020 hat das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als hoch eingeschätzt. Wegen des Aufrufs zur Reduzierung von sozialen Kontakten und von Reisetätigkeiten beginnt der erfasste Zeitraum am 17. März 2020.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen.
IV.
Hinweise
Hinweise
- Wenn die Landesdirektion Sachsen zum Ende des oben genannten Zeitraums der Ansicht ist, dass die Gründe für die Gewährung der Befreiung weiterhin bestehen, kann der Gültigkeitszeitraum der entsprechenden Schulungen und Überprüfungen erneut verlängert werden.
- Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus weisen wir auf die Notwendigkeit der Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten hin. Vor dem Hintergrund der notwendigen Kontaktreduzierung appellieren wir an die Eigenverantwortung der Luftfahrer nur die Flüge durchzuführen, die zwingend erforderlich sind.
- Die unterzeichnete Allgemeinverfügung ist als Anlage beigefügt.
Dresden, den 17. März 2020
gez.
Ronald Michael
Referent in Vertretung des Referatsleiters
Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Unterlagen
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 17. März 2020
(pdf-Datei; 0,96 MB)