Luftverkehr
[25.03.2020]
Bekanntmachung
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen gemäß Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 begründet in der Corona-Pandemie
vom 25. März 2020 (Az.:DD36-4054/46/4-2020/242682)
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Landesluftfahrtbehörde im Freistaat Sachsen erlässt am 25. März 2020 gemäß Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die folgende Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntgabe:
I.
Nachfolgende Regelungen gelten ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland und nur sofern kein Transport von Fluggästen bzw. Fahrgästen erfolgt.
- Für Bewerber um Lizenzen und Berechtigungen (Flugschüler), die eine Ausbildung in der Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen begonnen haben, werden (Gültigkeits-) Zeiträume verlängert, sofern diese nach dem 29. Februar 2020 auslaufen:
a) Der Gültigkeitszeitraum einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie der eine bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer ATO/DTO wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.025 (a) 3,(b) (2) bzw. SFCL.135 (c) 2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)]
b) Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.725 (c)]
c) Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.810 (a) 1.]
b) Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.725 (c)]
c) Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.810 (a) 1.]
- Für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen und Eintragungen, die der Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen unterliegen und deren Gültigkeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 31. Juli 2020 abläuft, gilt für den Fall, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können:
a) Die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert. [FCL.740]
b) Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.940 und FCL.1025]
b) Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.940 und FCL.1025]
Prüfer, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren die Landesdirektion Sachsen per E-Mail, damit das Ablaufdatum in der Prüferdatenbank verlängert werden kann.
c) Die Gültigkeit von Spracheinträgen wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.055 (c)]
- Für Inhaber von Rechten aus Lizenzen oder Berechtigungen, die der Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen unterliegen und deren Ausübungsvoraussetzungen vor dem 1. März 2020 erfüllt waren, gilt:
a) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, Reisemotorsegler (TMG) mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.A]
b) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.H]
c) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Segelflugzeuge, Motorsegler und Reisemotorsegler (TMG) gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.S, FCL.140.S bzw. SFCL.160 (a) und (b)]
d) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Startarten gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.S, FCL.130.S bzw. SFCL.155]
e) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte einer Ballonklasse gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.B, FCL.140.B bzw. BFCL.160]
f) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen bzw. Heißluftballonen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.B, FCL.130.B bzw. BFCL.200]
g) Die Rechte einer Baureihe, sofern es sich nicht um Muster oder Baureihen innerhalb der SEP- und TMG-Klassenberechtigungen handelt, gelten bis zum 31. Oktober 2020 als gegeben. [FCL.710 (d)]
h) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte zum Schleppen von Bannern oder Segelflugzeugen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.805 bzw. SFCL.205 (f)]
i) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für eine Bergflugberechtigung gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.815]
j) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Wolkenflug gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.830 bzw. SFCL.215 (e)]
b) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.H]
c) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Segelflugzeuge, Motorsegler und Reisemotorsegler (TMG) gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.S, FCL.140.S bzw. SFCL.160 (a) und (b)]
d) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Startarten gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.S, FCL.130.S bzw. SFCL.155]
e) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte einer Ballonklasse gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.B, FCL.140.B bzw. BFCL.160]
f) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen bzw. Heißluftballonen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.B, FCL.130.B bzw. BFCL.200]
g) Die Rechte einer Baureihe, sofern es sich nicht um Muster oder Baureihen innerhalb der SEP- und TMG-Klassenberechtigungen handelt, gelten bis zum 31. Oktober 2020 als gegeben. [FCL.710 (d)]
h) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte zum Schleppen von Bannern oder Segelflugzeugen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.805 bzw. SFCL.205 (f)]
i) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für eine Bergflugberechtigung gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.815]
j) Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Wolkenflug gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.830 bzw. SFCL.215 (e)]
- Diese Allgemeinverfügung ist zur Ausübung der Rechte zwingend mitzuführen.
- Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
II.
Begründung
Die aktuelle COVID-19-Pandemie hat zur Schließung zahlreicher Einrichtungen sowie der Beschränkung der Bewegungsfreiheit geführt. Dadurch bedingt haben Pilot*innen teilweise keinen Zugang zu Ausbildungsorganisationen, Prüfungseinrichtungen, Flugplätzen und Luftfahrzeugen oder sie können Lehrberechtigte und Prüfer nicht rechtzeitig erreichen. Bei vielen Pilot*innen führt dies zu ablaufenden Fristen, Gültigkeitsdaten oder dem Nichterfüllen von Ausübungsvoraussetzungen für Berechtigungen.Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Verlängerung oder Erneuerung von Gültigkeiten oder Ausübungsvoraussetzungen von Berechtigungen sowie dem Wiederholen von Prüfungen oder Ausbildungslehrgängen zu vermeiden, wird diese Allgemeinverfügung auf Basis des Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG erlassen.
Zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus wurde die Ausübung von Rechten auf Basis dieser Allgemeinverfügung auf das Fliegen ohne Fluggäste bzw. Fahrgäste beschränkt. Zudem werden nur Rechte verlängert, die bis zu den oben genannten Zeiträumen noch gültig waren bzw. deren Ausübungsvoraussetzungen erfüllt waren.
Die unter I. genannten Regelungen betreffen den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Verordnung (EU) Nr. 2018/1976 und Verordnung (EU) Nr. 2018/395.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen.
IV.
Hinweise
Hinweise
- Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus weisen wir auf die Notwendigkeit der Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten hin. Vor dem Hintergrund der notwendigen Kontaktreduzierung appellieren wir an die Eigenverantwortung der Luftfahrer nur die Flüge durchzuführen, die zwingend erforderlich sind.
- Über Sonderregeln in Bezug auf die Gültigkeit flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 und LAPL informiert das Luftfahrt-Bundesamt. Diese stehen Ihnen im Internet (www.lba.de) zur Verfügung und sind ebenfalls zur Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte mitzuführen.
- Die unterzeichnete Allgemeinverfügung und das Informationsblatt sind als Anlagen (s. Unterlagen) beigefügt.
Dresden, den 25. März 2020
gez.
Ronald Michael
Referent in Vertretung des Referatsleiters
Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Unterlagen
Allgemeinverfügung und Informationsblatt
zur Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen gemäß Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 begründet in der Corona-Pandemie
(pdf-Datei; 1,63 MB)
zur Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen gemäß Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 begründet in der Corona-Pandemie
(pdf-Datei; 0,48 MB)