Tierseuchenbekämpfung
[31.01.2020] [25-5133/32/33]
An alle Grundstückseigentümer gemäß Anlage
ASP – Errichtung einer „Wildschweinbarriere Nord“ im LK Görlitz
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Errichtung einer "Wildschweinbarriere Nord" im Landkreis Görlitz (Köbeln bis Lodenau)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
Auf Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und Afrikanischen Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 47 S. 2595) i. V. m. der Richtlinie 2002/60/EG vom 27. Juni 2002 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2014/709/EU der Europäischen Kommission (KOM) vom 9. Oktober 2014 (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63) in der derzeit gültigen Fassung sowie i. V. m. § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 Nr. 18 a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der derzeit gültigen Fassung, werden zum Schutz gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sachsen nachstehende weitergehende Maßnahmen bekanntgegeben und verfügt:
6. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
[1] Die Flurstücke werden beim Zoomen angezeigt.
Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP)
Auf Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und Afrikanischen Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 47 S. 2595) i. V. m. der Richtlinie 2002/60/EG vom 27. Juni 2002 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2014/709/EU der Europäischen Kommission (KOM) vom 9. Oktober 2014 (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63) in der derzeit gültigen Fassung sowie i. V. m. § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 Nr. 18 a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der derzeit gültigen Fassung, werden zum Schutz gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sachsen nachstehende weitergehende Maßnahmen bekanntgegeben und verfügt:
- Entlang der deutsch-polnischen Grenzlinie wird in nachfolgend beschriebenem Gebiet eine Wildschweinbarriere in Form eines weidezaunartigen, elektrisch geladenen Wildschweineabwehrnetzes, ergänzt mit Wildschweine verbrämenden Duftmarkierungen errichtet. Die Wildschweinbarriere erstreckt sich entlang der Lausitzer Neiße von Köbeln bis Lodenau. In nachfolgender Übersichtskarte ist der Verlauf der Wildschweinbarriere durch eine hervorgehobene Linie gekennzeichnet. Die Karte ist auf der Internetseite https://geoportal.sachsen.de/?map=5d9149e5-f581-4bfe-af95-c817ba0d38b8 einsehbar [1]. Die betroffenen Grundstücke sind in der beigefügten Anlage mit Gemarkung und Flurstück konkret bezeichnet.
- zum vergrößern anklicken -
- Sie haben die Errichtung und Aufrechterhaltung der Wildschweinbarriere bis auf weiteres auf Ihrem Grundstück zu dulden.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt.
- Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
- Im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamt Görlitz, Georgewitzer Str. 58, 02708 Löbau
eingesehen werden.
6. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweis: Für die Errichtung der Wildschweinbarriere entstehen den betroffenen Grundstückseigentümern keine Kosten.
Begründung
I. Sachverhalt
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die ursprünglich auf Afrika begrenzt war. Ab Juni 2007 breitete sich die ASP von Georgien aus in die Nachbarländer aus. Seit 2014 tritt sie in den baltischen Staaten und Polen auf, 2017 breitete sie sich in die Tschechische Republik, nach Moldawien und nach Rumänien aus. Im Jahr 2018 wurden erste Fälle in Ungarn, Bulgarien und Belgien so-wie in China gemeldet und im Jahr 2019 in der Slowakei, Serbien, Mongolei, Vietnam, Kambodscha, Nordkorea, Myanmar, Südkorea, Philippinen, Ost-Timor, Indonesien und Laos.
Mittlerweile ist das Seuchengeschehen in der Wildschweinepopulation Polens nahe an die deutsche Grenze heran gerückt. Aktuell liegt der letzte Fundort eines positiv auf ASP getesteten Wildschweins ca. 12 km von der Grenze zu Sachsen entfernt. Die von den polnischen Behörden eingerichteten Restriktionsgebiete reichen nahezu bis an die deutsche Grenze heran (vgl. https://bip.wetgiw.gov.pl/asf/mapa/).
Damit besteht nunmehr neben dem hohen Risiko der Einschleppung mittels kontaminierter Lebens- oder Futtermittel, Kleidung oder Fahrzeuge durch den Personen- und Fahrzeugverkehr insbesondere für die an Polen grenzenden Bundesländer auch ein hohes Risiko der Einschleppung durch grenzüberschreitende Bewegungen von Schwarzwild.
Bei der Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende, zumeist tödlich verlaufende Allgemeinerkrankung der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung des präventiven Tierseuchenschutzes in Form der Errichtung einer Wildschweinbarriere zur Verhinderung des Übertrittes von infizierten Wildschweinen aus dem polnischen Grenzgebiet und zum Schutz der sächsischen Wild- und Hausschweinepopulation notwendig macht. Eine zeitliche Dauer der vorgenommenen Maßnahme ist aufgrund der Dynamik des Seuchengeschehens nicht vorhersehbar.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr auch für die Hausschweinpopulation dar, weil sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährden Verlusten für die schweinehaltende Betriebe in Sachsen verbunden ist.
Die ASP im Wildschweinebestand ist damit nach Art und Umfang der Gefahr eine Tierseuche die den Hausschweinbestand in Sachsen in seiner Existenz gefährden kann. Aufgrund dieser grundlegenden Bedeutung übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des TierGesG und der SchwPestV. Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich auf die Anordnung von Maßnahmen in bestimmten Fällen, hier die Anordnung zur Errichtung und Aufrechterhaltung einer dem Grenzverlauf in einem bestimmten Abschnitt folgenden Wildschweinbarriere. Die Bedeutung der ASP-Tierseuchengefahr für den Freistaat macht dies erforderlich. Diese Maßnahme ist unerlässlich und von gehobenem öffentlichem Interesse zur Verhinderung des Eintrags der ASP in die und zum Schutz der Wild- und Hausschweinepopulation im Freistaat Sachsen.
Zu 1:
Gemäß § 25a der SchwPestV in Verbindung mit § 38 Absatz 11 sowie § 6 Absatz 1 Nr. 18 a des TierGesG können zum Schutz gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest in die sächsische Wildschweinepopulation nach Feststellung der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der westpolnischen Grenzregion mit einem Abstand des Fundortes von nur mehr 12 km zum sächsisch-polnischen Grenzverlauf weitergehende Maßnahmen angeordnet werden. Diese weitergehenden Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 18a TierGesG sind Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten.
Das ASP -Virus stellt eine ernste Bedrohung der gesamten Schweinebestände dar. Der Erreger der Schweinepest ist in der Umwelt äußerst widerstandsfähig und von Schwein zu Schwein übertragbar.
Es sind daher besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung notwendig.
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird die Errichtung einer Wildschweinbarriere wie in der oben dargestellt Karte festgelegt. Die Wildschweinbarriere hat die Aufgabe, ein Überlaufen der aus dem polnischen Grenzgebiet kommenden Wildschweine zu behindern. Durch den Elektrozaun mit Duftkomponente werden die natürlichen Wanderungsbewegungen der Wildschweine eingeschränkt. Dies trägt dazu bei, dass die Wildschweinbarriere in ihrer Gesamtheit dazu beiträgt, eine Einwanderung der Wildschweine zu beschränken. Die Wildschweinbarriere hat damit eine präventive Funktion. Sie schließt die Lücke zur brandenburgischen Wildschweinbarriere, die an der Landesgrenze Sachsen - Brandenburg endet.
Die Errichtung der Wildschweinbarriere dient der Verhinderung der Verschleppung durch infizierte Wildschweine. Durch die Verwendung eines Wildabwehrzaunes wird das Risiko des Übertritts von Wildschweinen und damit unter anderem der Übertragung des Virus von Schwein zu Schwein erheblich minimiert. Diese Maßnahme ist unerlässlich, da von der Wildschweinepopulation Polens nahe der deutschen Grenze eine Infektionsgefahr für die Wildschweinpopulationen und den Hausschweinbestand im Freistaat Sachsen ausgeht.
Anders kann die Ausbreitung des Virus durch den Grenzübertritt infizierter Wildschweine nicht wirksam verhindert werden. Weniger belastende Maßnahmen, das Risiko dieses Übertragungsweges zu minimieren, gibt es nicht.
Zu 2:
Diese Maßnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 18 a TierGesG hat der Grundstückseigentümer zum Zwecke des § 1 Absatz 1 TierGesG, Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung, zu dulden. Die Errichtung einer Wildschweinbarriere am ufer- oder wegseitigen Rand eines Grundstücks stellt keine unzumutbare Belastung dar.
Zu 3.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.
Zu 4.
Entsprechend § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG obliegt der Vollzug des TierGesG, sowie der SchwPestV den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Anordnung und der Vollzug von einzelfallbezogenen örtlichen Maßnahmen erfolgt daher vorliegend durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz.
Zu 5:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 5 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris) und in den oben genannten Dienststelle der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 6.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Anlagen
Liste der betroffenen Grundstücke
Rechtsgrundlagen:
Begründung
I. Sachverhalt
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die ursprünglich auf Afrika begrenzt war. Ab Juni 2007 breitete sich die ASP von Georgien aus in die Nachbarländer aus. Seit 2014 tritt sie in den baltischen Staaten und Polen auf, 2017 breitete sie sich in die Tschechische Republik, nach Moldawien und nach Rumänien aus. Im Jahr 2018 wurden erste Fälle in Ungarn, Bulgarien und Belgien so-wie in China gemeldet und im Jahr 2019 in der Slowakei, Serbien, Mongolei, Vietnam, Kambodscha, Nordkorea, Myanmar, Südkorea, Philippinen, Ost-Timor, Indonesien und Laos.
Mittlerweile ist das Seuchengeschehen in der Wildschweinepopulation Polens nahe an die deutsche Grenze heran gerückt. Aktuell liegt der letzte Fundort eines positiv auf ASP getesteten Wildschweins ca. 12 km von der Grenze zu Sachsen entfernt. Die von den polnischen Behörden eingerichteten Restriktionsgebiete reichen nahezu bis an die deutsche Grenze heran (vgl. https://bip.wetgiw.gov.pl/asf/mapa/).
Damit besteht nunmehr neben dem hohen Risiko der Einschleppung mittels kontaminierter Lebens- oder Futtermittel, Kleidung oder Fahrzeuge durch den Personen- und Fahrzeugverkehr insbesondere für die an Polen grenzenden Bundesländer auch ein hohes Risiko der Einschleppung durch grenzüberschreitende Bewegungen von Schwarzwild.
Bei der Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende, zumeist tödlich verlaufende Allgemeinerkrankung der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung des präventiven Tierseuchenschutzes in Form der Errichtung einer Wildschweinbarriere zur Verhinderung des Übertrittes von infizierten Wildschweinen aus dem polnischen Grenzgebiet und zum Schutz der sächsischen Wild- und Hausschweinepopulation notwendig macht. Eine zeitliche Dauer der vorgenommenen Maßnahme ist aufgrund der Dynamik des Seuchengeschehens nicht vorhersehbar.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr auch für die Hausschweinpopulation dar, weil sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährden Verlusten für die schweinehaltende Betriebe in Sachsen verbunden ist.
Die ASP im Wildschweinebestand ist damit nach Art und Umfang der Gefahr eine Tierseuche die den Hausschweinbestand in Sachsen in seiner Existenz gefährden kann. Aufgrund dieser grundlegenden Bedeutung übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des TierGesG und der SchwPestV. Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich auf die Anordnung von Maßnahmen in bestimmten Fällen, hier die Anordnung zur Errichtung und Aufrechterhaltung einer dem Grenzverlauf in einem bestimmten Abschnitt folgenden Wildschweinbarriere. Die Bedeutung der ASP-Tierseuchengefahr für den Freistaat macht dies erforderlich. Diese Maßnahme ist unerlässlich und von gehobenem öffentlichem Interesse zur Verhinderung des Eintrags der ASP in die und zum Schutz der Wild- und Hausschweinepopulation im Freistaat Sachsen.
Zu 1:
Gemäß § 25a der SchwPestV in Verbindung mit § 38 Absatz 11 sowie § 6 Absatz 1 Nr. 18 a des TierGesG können zum Schutz gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest in die sächsische Wildschweinepopulation nach Feststellung der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der westpolnischen Grenzregion mit einem Abstand des Fundortes von nur mehr 12 km zum sächsisch-polnischen Grenzverlauf weitergehende Maßnahmen angeordnet werden. Diese weitergehenden Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 18a TierGesG sind Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten.
Das ASP -Virus stellt eine ernste Bedrohung der gesamten Schweinebestände dar. Der Erreger der Schweinepest ist in der Umwelt äußerst widerstandsfähig und von Schwein zu Schwein übertragbar.
Es sind daher besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung notwendig.
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird die Errichtung einer Wildschweinbarriere wie in der oben dargestellt Karte festgelegt. Die Wildschweinbarriere hat die Aufgabe, ein Überlaufen der aus dem polnischen Grenzgebiet kommenden Wildschweine zu behindern. Durch den Elektrozaun mit Duftkomponente werden die natürlichen Wanderungsbewegungen der Wildschweine eingeschränkt. Dies trägt dazu bei, dass die Wildschweinbarriere in ihrer Gesamtheit dazu beiträgt, eine Einwanderung der Wildschweine zu beschränken. Die Wildschweinbarriere hat damit eine präventive Funktion. Sie schließt die Lücke zur brandenburgischen Wildschweinbarriere, die an der Landesgrenze Sachsen - Brandenburg endet.
Die Errichtung der Wildschweinbarriere dient der Verhinderung der Verschleppung durch infizierte Wildschweine. Durch die Verwendung eines Wildabwehrzaunes wird das Risiko des Übertritts von Wildschweinen und damit unter anderem der Übertragung des Virus von Schwein zu Schwein erheblich minimiert. Diese Maßnahme ist unerlässlich, da von der Wildschweinepopulation Polens nahe der deutschen Grenze eine Infektionsgefahr für die Wildschweinpopulationen und den Hausschweinbestand im Freistaat Sachsen ausgeht.
Anders kann die Ausbreitung des Virus durch den Grenzübertritt infizierter Wildschweine nicht wirksam verhindert werden. Weniger belastende Maßnahmen, das Risiko dieses Übertragungsweges zu minimieren, gibt es nicht.
Zu 2:
Diese Maßnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 18 a TierGesG hat der Grundstückseigentümer zum Zwecke des § 1 Absatz 1 TierGesG, Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung, zu dulden. Die Errichtung einer Wildschweinbarriere am ufer- oder wegseitigen Rand eines Grundstücks stellt keine unzumutbare Belastung dar.
Zu 3.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.
Zu 4.
Entsprechend § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG obliegt der Vollzug des TierGesG, sowie der SchwPestV den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Anordnung und der Vollzug von einzelfallbezogenen örtlichen Maßnahmen erfolgt daher vorliegend durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz.
Zu 5:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 5 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris) und in den oben genannten Dienststelle der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 6.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Anlagen
Liste der betroffenen Grundstücke
Rechtsgrundlagen:
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der derzeit gültigen Fassung
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung, SchwPestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 47 S. 2594) in der derzeit gültigen Fassung
- Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
- Durchführungsbeschluss der Kommission (2014/709/EU) vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in der derzeit gültigen Fassung
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) in der derzeit gültigen Fassung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der derzeit gültigen Fassung
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen(SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
[1] Die Flurstücke werden beim Zoomen angezeigt.