Bautechnische Nachweise
[02.04.2024]
Hinweise zur Typenprüfung
Wann ist eine Typenprüfung zweckmäßig?
Sollen bauliche Anlagen oder einzelne Teile davon wiederholt in ähnlicher Weise ausgeführt werden, müssten der Baurechtsbehörde bzw. dem Prüfingenieur die baustatischen Nachweise in jedem Anwendungsfall wieder neu zur Prüfung vorgelegt werden. Die Landesbauordnungen sehen für solche Fälle die Möglichkeit der Typenprüfung vor (für Sachsen: § 32 Abs.1 DVOSächsBO). Die baustatischen Unterlagen brauchen nur einmal von der Landesstelle für Bautechnik geprüft zu werden; der Gegenstand der Typenprüfung kann dann innerhalb der Geltungsdauer beliebig oft ausgeführt werden. Die im Einzelfall prüfende Stelle braucht nur noch die Übereinstimmung der Ausführung mit den Typenplänen festzustellen.
Voraussetzung für eine Typenprüfung ist – wie bei einer Einzelprüfung – dass die baustatischen Nachweise nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen erbracht werden, gegebenenfalls unter Verwendung einer gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Ist die Beurteilung einer Konstruktion nur mit Hilfe von Versuchsergebnissen möglich, scheidet im Allgemeinen der Weg der Typenprüfung aus. Die wiederholte Anwendung solcher Bauteile kann dann über eine Zulassung beim Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, geregelt werden.
Wo und wie ist die Typenprüfung zu beantragen?
Typenprüfungen, die übrigens bundesweit gelten, sind den Prüfämtern für Baustatik vorbehalten. In Sachsen ist das die Landesstelle für Bautechnik.
Um den Aufwand für alle Beteiligten in Grenzen zu halten, sollte der Antragsteller unbedingt schon im Vorfeld klären, welche Bauteile und welche Ausführungsvarianten Gegenstand der Typenprüfung sein sollen. Oft empfiehlt es sich, mit wenigen gebräuchlichen Varianten zu beginnen, und die Typenprüfung später nach Bedarf zu erweitern.
Die Typenprüfung sollte möglichst alle baustatischen Aspekte des Gegenstandes umfassen (Standsicherheit, Weitergabe von Auflagerkräften, Gebrauchstauglichkeit, Korrosionsfragen usw.). Anderenfalls wären die fehlenden Gesichtspunkte dann doch wieder einzeln zu prüfen und der gewünschte Rationalisierungseffekt könnte nicht erzielt werden.
Die Typenprüfung wird beim Prüfamt mit einem formlosen Schreiben beantragt, in dem der Antragsteller und der Verfasser der baustatischen Unterlagen zu nennen sind.
Welche bautechnischen Unterlagen sind vorzulegen?
Neben den statischen Nachweisen für alle beantragten Varianten sind vom Antragsteller Typenpläne (auch „Typenentwurf“ oder „Typenblatt“ genannt) zur Prüfung vorzulegen.
Die Typenpläne müssen die Konstruktion vollständig beschreiben, d.h. sie müssen alle Maße, Materialkennwerte (nach DIN oder Eurocode) und Anwendungsbedingungen in leicht überschaubarer Form enthalten. Sie stellen das Ergebnis der rechnerischen Bemessung dar und dienen bei Herstellung, Einbau und Kontrolle als Grundlage. Der geprüfte rechnerische Nachweis wird bei Anwendung des Gegenstandes normalerweise nicht mehr benötigt.
Vollständige, übersichtlich gestaltete und leicht lesbare Typenpläne nützen allen Beteiligten. Dem Antragsteller kann nur empfohlen werden, die Unterlagen von Tragwerksplanern erstellen zu lassen, die bereits mit Typenprüfungen und der Erstellung von Typenplänen Erfahrung haben.
Die Typenpläne sind gut erkennbar durchzunummerieren, damit ein eindeutiger Verweis möglich ist und deren Vollständigkeit schnell überprüft werden kann.
Die endgültige Fassung der rechnerischen Nachweise und der Typenpläne sind dem Prüfamt in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Ein geprüftes Exemplar erhält der Antragsteller zurück, das zweite bleibt beim Prüfamt hinterlegt. Auf den Typenplänen sind Felder für die Prüfstempel frei zu halten.
Wird in der Typenprüfung ein Bauprodukt verwendet, das eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung hat, so ist ein Exemplar der Zulassung mit den zu prüfenden Unterlagen einzureichen.
Wenn die Unterlagen den bautechnischen Vorschriften entsprechen, stellt das Prüfamt einen Typenprüfbericht aus. Er kann Angaben und Hinweise enthalten, die über den Inhalt der Typenpläne hinausgehen und ist bei Anwendung der Konstruktion in der Praxis mit diesen zusammen der prüfenden Stelle vorzulegen.
Bearbeitungszeit und Kosten?
Sorgfältig vorbereitete Unterlagen machen spätere Nachträge und Korrekturen unnötig und vermindern so die für die Prüfung benötigte Zeit und somit auch die Prüfgebühr.
Die Bearbeitung der Typenprüfung durch die Landesstelle für Bautechnik wird bei Gebäuden und baulichen Anlagen nach der Rohbausumme, sonst nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis lfd. Nr. 17, Baurecht, Tarifstelle 7.3 vom 16.08.2021, (SächsGVBl. S. 898), in der jeweils gültigen Fassung, mit dem dreifachen Stundensatz abgerechnet. Der Stundensatz wird von Zeit zu Zeit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und im Sächsischen Amtsblatt (SächsABl.) veröffentlicht. Seit der letzten Anpassung beträgt er 110,- Euro.
Gültigkeitsdauer und Verlängerungen?
Die Typenprüfung wird widerruflich für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Antrag vor Fristablauf gestellt wird. Die Landesstelle prüft, ob sich inzwischen an den Grundlagen (Normen, Zulassungen) etwas geändert hat. Ist dies nicht der Fall und wünscht der Antragsteller auch sonst keine Änderung der Konstruktion oder des Anwendungsbereiches, so kann die Typenprüfung ohne weiteres verlängert werden.
Für die Bearbeitung einer Verlängerung wird der zweifache Stundensatz in Rechnung gestellt.