Bautechnische Nachweise
[06.12.2021]
Soweit Prüfungen bautechnischer Nachweise zur Standsicherheit oder zum Brandschutz baulicher Anlagen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren erforderlich sind und solche Prüfungen an die Landesstelle übertragen werden, erfolgt die Ausführung der Prüfung nach DVOSächsBO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen über die bautechnische Prüfung genehmigungsbedürftiger Vorhaben (VwVBauPrüf).
Solche Prüfungen ergeben sich für Sonderbauten wie z.B. Versammlungsstätten, Schulen, Geschäftshäuser und Gebäude größerer Ausdehnung gewerblich-industrieeller Nutzung sowie inbesondere zu Standsicherheitsnachweisen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauliche Anlagen: Bauwerksklasse 4 und 5)
Den bautechnischen Prüfungen liegen zu Grunde die materiellen Anforderungen nach
- der SächsBO,
- den auf Grund der Ermächtigung nach der SächsBO erlassenen Verordnungen,
- den Bestimmungen der eingeführten Technischen Baubestimmungen (wie nationale und europäische Normen nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Einführung Technischer Baubestimmungen)
- den Vorschriften gemäß den bauaufsichtlichen Richtlinien nach der Verwaltungsvorschrift zur SächsBO (VwVSächsBO) und
- den allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit auf diese abgestellt werden muss.
Bei Abweichnungen von den Technischen Baubestimmungen oder bauaufsichtlichen Richtlinien müssen diese begründet werden. Gleiches gilt für notwendige Befreiungen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Prüfung umfasst in aller Regel auch die Ausführungsplanung (Konstruktions- und - im zutreffenden Fall - die Bewehrungszeichnung) und die Bauüberwachung.
Zur Prüfung werden Prüfberichte erstellt, zur Bauüberwachung Überwachungsberichte.