Qualifizierung der ausbildenden Fachkraft
[28.07.2016]
QuadaF: Rechtliche Grundlagen
Hinweis Prüfungsvergünstigung/Nachteilsausgleich
Zur Beantragung einer Prüfungsvergünstigung/Nachteilsausgleich ist es erforderlich, folgendes Formular von einem Arzt ausfüllen zu lassen und dieses bei der Landesdirektion Sachsen im Referat 13 - Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten rechtzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.
Hinweise
Gemäß § 28 Berufsbildungsgesetz hat jede Ausbildungsbehörde einen Ausbilder zu bestellen, der u.a. die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt. Dieser ist für die gesamte Ausbildung der Auszubildenden verantwortlich. Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse wird jedoch nicht nur vom Ausbilder selbst, sondern auch durch die Fachkräfte in den einzelnen Abteilungen, Referaten oder Sachgebieten durchgeführt. Im neuen BBiG heißt es dazu: "Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist."
Um eine qualititativ hochwertige Ausbildung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass neben dem verantwortlichen Ausbilder auch die Ausbilder vor Ort entsprechende pädagogische und psychologische Grundkenntnisse besitzen. Deshalb wurde gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern eine neue Fortbildungsform Qualifizierung der ausbildenden Fachkräfte (QuadaF) konzipiert. Zielgruppe des Lehrganges sind die für die Ausbildung und Organisation der Auszubildenden verantwortlichen ausbildenden Mitarbeiter, die unter Verantwortung des Ausbilders an der Berufsausbildung mitwirken.
Im Vordergrund des Lehrganges steht die Vermittlung der Arbeitspädagogik. Der Lehrgang dauert insgesamt 5 Tage und schließt mit einem Leistungstest bei der zuständigen Stelle ab. Der Leistungstest besteht aus einer Unterweisungsprobe und einem anschließenden Prüfungsgespräch. Den Prüflingen wird für die erbrachte Leistung ein Zeugnis gemäß § 56 Berufsbildungsgesetz ausgestellt aus dem hervorgeht, ob er für die Ausbildung am Arbeitsplatz geeignet ist.
Die Landesdirektion Leipzig empfiehlt allen Ausbildungsbehörden, ihre ausbildenden Fachkräfte auf diesem Gebiet zu schulen und die Teilnahme an einem solchen Lehrgang zu ermöglichen. Sie tragen dazu bei, das Niveau der Ausbildung im Freistaat Sachsen insgesamt zu verbessern.
Zudem sehen die Praktikumsordnungen für den mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vor, dass auch die für die Praktikantenbetreuung verantwortlichen ausbildenden Fachkräfte entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, z.B. im Rahmen dieser Fortbildung, vorweisen müssen.