Wasserbaumeister
[25.11.2024]
Prüfungstermine GQ 2025
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über die Prüfungstermine für die Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin in Sachsen
GZ.: 13-6042/93/2
vom 25. November 2024
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin durch. Für die Prüfung gelten die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2476), die zuletzt durch zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I Nr. 47 S. 2153) geändert worden ist und die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin (POWaBauM) vom 13. Oktober 2008, in der am ersten Prüfungstag geltenden Fassung.
Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen. Der Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation findet 2026 statt.
Die Fortbildungsprüfung im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen wird wie folgt schriftlich durchgeführt:
Die mündliche Ergänzungsprüfung wird bei Bedarf 14. April 2025 durchgeführt.
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zum Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen ist bis spätestens 7. Januar 2025 (Eingangstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle behinderten Prüfungsteilnehmern eine ihrer Behinderung entsprechende Vergünstigung/ entsprechenden Nachteilsausgleich. Diese/r wird nur unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes mit entsprechender Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Vergünstigung / erachteten Nachteilsausgleich gewährt. Der zu verwendende Vordruck kann im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abgerufen werden. Dies gilt auch für Prüfungsbewerber, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.
Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen bzw. Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin werden Gebühren in Höhe von 160,00 Euro erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat.
Leipzig, 25. November 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Hinweis: Die Prüfungen finden in Dresden statt.
GZ.: 13-6042/93/2
vom 25. November 2024
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin durch. Für die Prüfung gelten die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2476), die zuletzt durch zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I Nr. 47 S. 2153) geändert worden ist und die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin (POWaBauM) vom 13. Oktober 2008, in der am ersten Prüfungstag geltenden Fassung.
Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen. Der Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikation findet 2026 statt.
Die Fortbildungsprüfung im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen wird wie folgt schriftlich durchgeführt:
1.Prüfungsbereich Berücksichtigung der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus |
13. Februar 2025 |
2.Prüfungsbereich Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung |
13. Februar 2025 |
3.Prüfungsbereich Rechtsbewusstes Handeln |
14. Februar 2025 |
4.Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln |
14. Februar 2025 |
Die mündliche Ergänzungsprüfung wird bei Bedarf 14. April 2025 durchgeführt.
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zum Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen ist bis spätestens 7. Januar 2025 (Eingangstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (soweit vorhanden)
- Nachweis über die erforderliche Berufspraxis
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Fortbildungseinrichtung im Freistaat Sachsen.
Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle behinderten Prüfungsteilnehmern eine ihrer Behinderung entsprechende Vergünstigung/ entsprechenden Nachteilsausgleich. Diese/r wird nur unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes mit entsprechender Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Vergünstigung / erachteten Nachteilsausgleich gewährt. Der zu verwendende Vordruck kann im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abgerufen werden. Dies gilt auch für Prüfungsbewerber, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.
Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen bzw. Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister / Geprüfte Wasserbaumeisterin werden Gebühren in Höhe von 160,00 Euro erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat.
Leipzig, 25. November 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Hinweis: Die Prüfungen finden in Dresden statt.