Qualifizierung der ausbildenden Fachkraft
[09.07.2024]
Prüfungstermine 2024
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über die Prüfungstermine für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte in Sachsen
Gz.: 13-6042/106/2
vom 8. Juli 2024
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte (POQuadaF) vom 28. Juni 2007 (SächsAbl. S. 1016), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) durch.
Die Fortbildungsprüfung wird in der Zeit vom 30. September 2024 bis 4. Oktober 2024 durchgeführt.
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung sowie der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist spätestens bis zum 30. August 2024 (Eingangsstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars einschließlich der erforderlichen Nachweise bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 8. Juli 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Gz.: 13-6042/106/2
vom 8. Juli 2024
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte (POQuadaF) vom 28. Juni 2007 (SächsAbl. S. 1016), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) durch.
Die Fortbildungsprüfung wird in der Zeit vom 30. September 2024 bis 4. Oktober 2024 durchgeführt.
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung sowie der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist spätestens bis zum 30. August 2024 (Eingangsstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars einschließlich der erforderlichen Nachweise bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Zertifikat des auf diese Prüfung hinführenden Fortbildungslehrgangs (Kopie); sofern der Prüfungsbewerber dies noch nicht vorlegen kann, genügt eine Bescheinigung, dass er an einem solchen Lehrgang teilnimmt oder
- die Vorlage anderer geeigneter Nachweise, die erkennen lassen, dass der Bewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 11 POQuadaF erworben hat.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 8. Juli 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten