Lebensmittelkontrolleur
[22.03.2023]
Prüfungstermine 2023
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in in Sachsen
Gz.: 13-6042/94/2
vom 20. März 2023
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in durch. Für die Prüfung gelten die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist und die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur / zur Lebensmittelkontrolleurin (POLKon) vom 8. Februar 2021 (SächsABl. S. 225).
Die Prüfung wird an folgenden Terminen durchgeführt:
Gz.: 13-6042/94/2
vom 20. März 2023
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, führt eine Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in durch. Für die Prüfung gelten die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist und die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur / zur Lebensmittelkontrolleurin (POLKon) vom 8. Februar 2021 (SächsABl. S. 225).
Die Prüfung wird an folgenden Terminen durchgeführt:
Schriftliche Prüfung: | 3. November 2023 |
Praktische Prüfung im Zeitraum: | Zeitraum vom 6. November 2023 bis 24. November 2023 |
Mündliche Prüfung: | 27. November 2023 |
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist bis spätestens 31. August 2023 (Eingangsstempel) vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 1 und 2 LKonV,
- die beiden Befähigungsberichte der praktischen Fortbildung (LÜVA und LUA),
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen Fortbildung,
- das Berichtsheft über die praktische Fortbildung sowie je ein Kontrollbericht des Prüflings zu den nach § 15 Absatz 4 POLKon für die praktische Prüfung relevanten Objekten,
- eine Erklärung und gegebenenfalls einen Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Fortbildungsprüfung teilgenommen hat.
Die vollständigen Zulassungsunterlagen sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge werden nicht berücksichtigt.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in werden Gebühren in Höhe von 900,00 Euro erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat.
Leipzig, 20. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in werden Gebühren in Höhe von 900,00 Euro erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat.
Leipzig, 20. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten