Lebensmittelkontrolleur
[07.02.2025]
Ankündigung Prüfungstermine für die Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in in Sachsen
Ankündigung Prüfungstermine für die Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in in Sachsen
Gz.: 13-6042/116/2
vom 7. Februar 2025
I. Ausschreibung
Die Prüfung wird an folgenden Terminen durchgeführt:
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung, sowie der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bis spätestens 25. Juli 2025 (Eingangsstempel) unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2024 (SächsGVBl. S. 842) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in werden analog in Anwendung dieser Verordnung Gebühren in Höhe von 900,00 Euro erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer.
Leipzig, 8. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Gz.: 13-6042/116/2
vom 7. Februar 2025
I. Ausschreibung
Die Prüfung wird an folgenden Terminen durchgeführt:
Schriftliche Prüfung: | 30. Oktober 2025 |
Praktische Prüfung im Zeitraum: | Zeitraum vom 3. November 2025 bis 14. November 2025 |
Mündliche Prüfung: | 26. November 2025 |
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung, sowie der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bis spätestens 25. Juli 2025 (Eingangsstempel) unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 1 und 2 LKonV,
- die beiden Befähigungsberichte der praktischen Fortbildung (LÜVA und LUA),
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen Fortbildung,
- das Berichtsheft über die praktische Fortbildung sowie je ein Kontrollbericht des Prüflings zu den nach § 15 Absatz 4 POLKon für die praktische Prüfung relevanten Objekten,
- eine Erklärung und gegebenenfalls einen Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Fortbildungsprüfung teilgenommen hat.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2024 (SächsGVBl. S. 842) geändert worden ist, für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in werden analog in Anwendung dieser Verordnung Gebühren in Höhe von 900,00 Euro erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer.
Leipzig, 8. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten