Ausbildung der Ausbilder
[24.01.2023]
Prüfungstermine 2023
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über die Prüfungstermine
zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung
vom 11. Januar 2023
der Landesdirektion Sachsen
als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über die Prüfungstermine
zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung
vom 11. Januar 2023
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S 920), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, führt im Jahr 2023 eine Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung durch. Für die Prüfung gelten die Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) und die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE) vom 28. Dezember 2009 (SächsAbl. S. 48), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012.
Die Prüfung wird an folgenden Terminen durchgeführt:
Die schriftliche Prüfung wird am 3. Juli 2023 stattfinden.
Die praktische Prüfung wird in der Zeit vom 4. Juli 2023 bis 7. Juli 2023 durchgeführt.
II. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
1a) seine Arbeitsstätte bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, im Freistaat Sachsen hat oder
1b) ein Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen absolviert
und
2.) glaubhaft nachweist, dass er die erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen oder auf andere Weise erworben hat.
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)) sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach Nr. 2 nicht in vollem Umfang vorliegt, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
III. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bis spätestens 2. Mai 2023 (Eingangsstempel - ACHTUNG: Änderung vorgenommen!) bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Das Anmeldeformular ist im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abzurufen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. Zertifikat des auf diese Prüfung hinführenden Fortbildungslehrgangs (Kopie); sofern der Prüfungsbewerber dies noch nicht vorlegen kann, genügt eine Bescheinigung, dass er an einem solchen Lehrgang teilnimmt oder
2. die Vorlage anderer geeigneter Nachweise, die erkennen lassen, dass der Bewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erworben hat.
Die vollständigen Zulassungsanträge sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle behinderten Prüfungsteilnehmern eine ihrer Behinderung entsprechende Vergünstigung. Diese wird nur unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mit entsprechender Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Vergünstigung gewährt. Der zu verwendende Vordruck kann im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung, abgerufen werden. Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.
Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
IV. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert wurde für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung werden Gebühren in Höhe von 160,00 EUR erhoben.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich der Prüfungsteilnehmer bzw. sein Dienstherr oder Arbeitgeber, sofern er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Datenschutzhinweis
Ihre Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten, finden Sie unter dem Link www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern.
Leipzig, 11. Januar 2023
Die schriftliche Prüfung wird am 3. Juli 2023 stattfinden.
Die praktische Prüfung wird in der Zeit vom 4. Juli 2023 bis 7. Juli 2023 durchgeführt.
II. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
1a) seine Arbeitsstätte bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, im Freistaat Sachsen hat oder
1b) ein Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen absolviert
und
2.) glaubhaft nachweist, dass er die erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen oder auf andere Weise erworben hat.
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)) sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach Nr. 2 nicht in vollem Umfang vorliegt, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
III. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars bis spätestens 2. Mai 2023 (Eingangsstempel - ACHTUNG: Änderung vorgenommen!) bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Das Anmeldeformular ist im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abzurufen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. Zertifikat des auf diese Prüfung hinführenden Fortbildungslehrgangs (Kopie); sofern der Prüfungsbewerber dies noch nicht vorlegen kann, genügt eine Bescheinigung, dass er an einem solchen Lehrgang teilnimmt oder
2. die Vorlage anderer geeigneter Nachweise, die erkennen lassen, dass der Bewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erworben hat.
Die vollständigen Zulassungsanträge sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle behinderten Prüfungsteilnehmern eine ihrer Behinderung entsprechende Vergünstigung. Diese wird nur unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mit entsprechender Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Vergünstigung gewährt. Der zu verwendende Vordruck kann im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung, abgerufen werden. Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.
Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
IV. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert wurde für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung werden Gebühren in Höhe von 160,00 EUR erhoben.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich der Prüfungsteilnehmer bzw. sein Dienstherr oder Arbeitgeber, sofern er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Datenschutzhinweis
Ihre Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten, finden Sie unter dem Link www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern.
Leipzig, 11. Januar 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten