Qualifizierung der ausbildenden Fachkraft
[11.04.2023]
Prüfungstermine 2023
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über die Prüfungstermine zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte
Gz.: 13-6042/100/1
vom 30. März 2023
Gz.: 13-6042/100/1
vom 30. März 2023
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, führt Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte (POQuadaF) vom 28. Juni 2007 (SächsAbl. S. 1016), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012).
Die Prüfungen werden, sofern bei den sächsischen Bildungsträgern entsprechende Lehrgänge stattfinden, an folgenden Terminen durchgeführt:
II. Zulassende Stelle
Die Prüfungen werden, sofern bei den sächsischen Bildungsträgern entsprechende Lehrgänge stattfinden, an folgenden Terminen durchgeführt:
a) vom 5. Juli 2023 bis 7. Juli 2023 |
b) vom 7. November 2023 bis 10. November 2023 |
c) vom 6. Dezember 2023 bis 8. Dezember 2023 |
II. Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars für die Prüfungen
(Eingangsstempel) bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
a) bis spätestens 12. Mai 2023 |
b) bis spätestens 15. September 2023 |
c) bis spätestens 30. Oktober 2023 |
(Eingangsstempel) bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Zertifikat des auf diese Prüfung hinführenden Fortbildungslehrgangs (Kopie); sofern der Prüfungsbewerber dies noch nicht vorlegen kann, genügt eine Bescheinigung, dass er an einem solchen Lehrgang teilnimmt oder
- die Vorlage anderer geeigneter Nachweise, die erkennen lassen, dass der Bewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 11 POQuadaF erworben hat.
III. Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 31. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Gebührenschuldner ist gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Prüfungsteilnehmer, sofern nicht sein Arbeitgeber die Kostenübernahme auf dem Zulassungsantrag bestätigt hat. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Leipzig, 31. März 2023
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten