Qualifizierung der ausbildenden Fachkraft
[28.11.2022]
Prüfungstermine 2023
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
über die Prüfungstermine zum Nachweis
der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte
vom 22. November 2022
der Landesdirektion Sachsen
als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
über die Prüfungstermine zum Nachweis
der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte
vom 22. November 2022
I. Ausschreibung
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, führt im Jahre 2023 Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte (POQuadaF) vom 28. Juni 2007 (SächsAbl. S. 1016), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) mit Wirkung vom 1. März 2012.
Die Prüfungen werden, sofern bei den sächsischen Bildungsträgern entsprechende Lehrgänge stattfinden, an folgenden Terminen durchgeführt:
Die Prüfungen werden, sofern bei den sächsischen Bildungsträgern entsprechende Lehrgänge stattfinden, an folgenden Terminen durchgeführt:
- vom 7. März 2023 bis 9. März 2023
- vom 7. November 2023 bis 10. November 2023
II. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
- seine Arbeitsstätte bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, im Freistaat Sachsen hat und
- glaubhaft nachweist, dass er die erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation im Sinne des § 11 der POQuadaF durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des Lehrplans der Landesdirektion Sachsen oder auf andere Weise erworben hat.
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)) sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach Nr. 2 nicht in vollem Umfang vorliegt, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
III.Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars für die Prüfungen am:
III.Zulassende Stelle
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist vom Prüfungsbewerber unter Verwendung des vorgegebenen Anmeldeformulars für die Prüfungen am:
- vom 7. März 2023 bis 9. März 2023 bis spätestens 31. Januar 2023
- vom 7. November 2023 bis 10. November 2023 bis spätestens 9. Oktober 2023
(Eingangsstempel) bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.
Das Anmeldeformular ist im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abzurufen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
Das Anmeldeformular ist im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abzurufen.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Zertifikat des auf diese Prüfung hinführenden Fortbildungslehrgangs (Kopie); sofern der Prüfungsbewerber dies noch nicht vorlegen kann, genügt eine Bescheinigung, dass er an einem solchen Lehrgang teilnimmt oder
- die Vorlage anderer geeigneter Nachweise, die erkennen lassen, dass der Bewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 11 POQuadaF erworben hat.
Die vollständigen Zulassungsanträge sind fristgemäß bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Von Teilsendungen bitten wir abzusehen. Später eingehende Zulassungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle behinderten Prüfungsteilnehmern eine ihrer Behinderung entsprechende Vergünstigung. Diese wird nur unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mit entsprechender Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Vergünstigung gewährt. Der zu verwendende Vordruck kann im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abgerufen werden. Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Ablegung der Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.
Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
IV.Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich der Prüfungsteilnehmer. Sein Dienstherr oder Arbeitgeber kann die Kosten übernehmen, dies ist auf dem Anmeldeformular zu bestätigen. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Datenschutzhinweis
Ihre Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten, finden Sie unter dem Link www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern.
Leipzig, 22. November 2022
Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle behinderten Prüfungsteilnehmern eine ihrer Behinderung entsprechende Vergünstigung. Diese wird nur unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mit entsprechender Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Vergünstigung gewährt. Der zu verwendende Vordruck kann im Internet unter www.lds.sachsen.de/ausbildung abgerufen werden. Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Ablegung der Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.
Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
IV.Gebührenerhebung
Die Landesdirektion Sachsen erhebt auf der Grundlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Benutzungsgebühren. Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte werden Gebühren in Höhe von 140,00 EUR erhoben.
Kostenschuldner ist gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich der Prüfungsteilnehmer. Sein Dienstherr oder Arbeitgeber kann die Kosten übernehmen, dies ist auf dem Anmeldeformular zu bestätigen. Staatliche Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Datenschutzhinweis
Ihre Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten, finden Sie unter dem Link www.lds.sachsen.de/datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern.
Leipzig, 22. November 2022
Landesdirektion Sachsen
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten
Dr. Grit Schütz
Referatsleiterin Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten