Eintragung Berufsausbildungsverzeichnis
[18.05.2020]
Hinweise zu Auslandsaufenthalten während der Ausbildung
Grundsätzlich gelten Auslandsaufenthalte nach dem Berufsbildungsgesetz als Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die entweder zu Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag schriftlich festgehalten oder nachträglich vereinbart werden müssen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach Berufsbildungsgesetz ist ein Auslandsaufenthalt durch den Ausbildenden anzuzeigen (§ 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG). Bei Auslandsaufenthalten mit einer Dauer von mehr als acht Wochen ist gem. § 76 Abs. 3 S. 2 BBiG ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Ausbildungsplan beizulegen.
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während des Auslandaufenthaltes für den Ausbildenden bestehen. Jeder Auslandsaufenthalt sollte mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden, um die Fortgeltung der Sozialversicherung auch im Ausland zu sichern.
Der/Die Auszubildende muss ggf. eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Der Zeitraum des Auslandsaufenthaltes ist für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte/r und Kaufmann/frau für Büromanagement möglichst so zu wählen, dass kein dienstbegleitender Unterricht während des Auslandsaufenthaltes stattfindet.
Der/Die Auszubildende hat auch während des Auslandsaufenthaltes den Ausbildungsnachweis/das Berichtsheft zu führen.
Nach Beendigung der Maßnahme ist der Ausbildungsnachweis/das Berichtsheft sowie ein Endbericht über die Maßnahme der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.
Der Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach Berufsbildungsgesetz ist ein Auslandsaufenthalt durch den Ausbildenden anzuzeigen (§ 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG). Bei Auslandsaufenthalten mit einer Dauer von mehr als acht Wochen ist gem. § 76 Abs. 3 S. 2 BBiG ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Ausbildungsplan beizulegen.
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während des Auslandaufenthaltes für den Ausbildenden bestehen. Jeder Auslandsaufenthalt sollte mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden, um die Fortgeltung der Sozialversicherung auch im Ausland zu sichern.
Der/Die Auszubildende muss ggf. eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Der Zeitraum des Auslandsaufenthaltes ist für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte/r und Kaufmann/frau für Büromanagement möglichst so zu wählen, dass kein dienstbegleitender Unterricht während des Auslandsaufenthaltes stattfindet.
Der/Die Auszubildende hat auch während des Auslandsaufenthaltes den Ausbildungsnachweis/das Berichtsheft zu führen.
Nach Beendigung der Maßnahme ist der Ausbildungsnachweis/das Berichtsheft sowie ein Endbericht über die Maßnahme der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.