Vermessungstechniker/Geomatiker
[20.04.2023]
Aktualisiert - Ausbildungspläne VT/GM mit modernisierten Standardberufsbildpositionen
Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
Der Ausbildende hat gemäß § 5 Absatz 2 bzw. § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Satz 1 bzw. Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Satz 1 ) einen Ausbildungsplan zu erstellen. Der von der Landesdirektion Sachsen als Zuständiger Stelle nach BBiG hier veröffentlichte Ausbildungsplan kann dafür genutzt werden. Die modernisierten Standardberufsbildpositionen ersetzen dabei die bisherigen Nummern 1 – 4 des § 4 Absatz 2 Abschnitt C bzw. § 9 Absatz 2 Abschnitt E der Verordnung, Hinweise dazu finden Sie hier auf unserer Internetseite und auf den Seiten des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIB, www. bbib.de). Die aufgeführten Inhalte stellen Mindestanforderungen dar, der Ausbildende ist während der praktischen Ausbildung für die Vermittlung aller aufgeführten Ausbildungsinhalte verantwortlich. Können nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermittelt werden, ist die Vermittlung durch geeignete Maßnahmen, z.B. Kooperationen mit anderen, ebenfalls ausbildungsberechtigten Ausbildungsbetrieben, durch Technikausleihe, Lehrgänge etc. sicherzustellen. Der Nachweis darüber ist der Zuständigen Stelle mit dem Antrag auf Eintragung zu übermitteln, die Kooperationen sind im Ausbildungsplan zu ergänzen. Mögliche Kooperationspartner bei den unteren Vermessungsbehörden finden Sie hier.
Der Ausbildungsplan ist zum Ausbildungsnachweis zu nehmen. Die Spalte „Inhalte vermittelt“ dient dabei der wechselseitigen Überprüfung hinsichtlich der Vermittlung der jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und soll gemeinsam mit dem Auszubildenden kontrolliert werden. Die aktualisierten Hinweise zum Führen von Ausbildungsnachweisen finden Sie ab Ende April 2023 hier.
Die im Musterausbildungsplan aufgeführten Wochen entsprechen den Vorgaben der o.g. Verordnung und dienen der zeitlichen Orientierung zum Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der einzelnen Positionen, Urlaubs- und Berufsschulzeiten sind darin noch enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass die Unterrichtsinhalte in der Berufsschule sich ausschließlich nach dem sächsischen Berufsschullehrplan richten.
Der Ausbildungsplan ist zum Ausbildungsnachweis zu nehmen. Die Spalte „Inhalte vermittelt“ dient dabei der wechselseitigen Überprüfung hinsichtlich der Vermittlung der jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und soll gemeinsam mit dem Auszubildenden kontrolliert werden. Die aktualisierten Hinweise zum Führen von Ausbildungsnachweisen finden Sie ab Ende April 2023 hier.
Die im Musterausbildungsplan aufgeführten Wochen entsprechen den Vorgaben der o.g. Verordnung und dienen der zeitlichen Orientierung zum Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der einzelnen Positionen, Urlaubs- und Berufsschulzeiten sind darin noch enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass die Unterrichtsinhalte in der Berufsschule sich ausschließlich nach dem sächsischen Berufsschullehrplan richten.