Verwaltungsfachwirt/in
[12.04.2017]
Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung
Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin (VFW) § 8 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur
Verwaltungsfachwirtin (POVFW) vom 16. Januar 2008
(SächsABl. S. 238), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2016 (SächsABl. S. 315) geändert worden ist (Anlage 1).
Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer neben dem Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen (Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen, berufspraktische Tätigkeit und Teilnahme am Fortbildungslehrgang) einen der folgenden Bildungsabschlüsse bestanden hat:
Bildungsabschlüssen werden gemäß § 8 Absatz 3 POVFW seit
1. Januar 2016 zur Fortbildungsprüfung VFW zugelassen, wenn sie
Ist die Teilnahme von diesen Arbeitnehmern an der VFW-Prüfung beabsichtigt, ist bis spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn eine Kopie des beruflichen Bildungsabschlusses und der Antrag zum Eignungstest bei der
Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig,
Referat Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten,
Braustr. 2, 04107 Leipzig einzureichen.
Anmeldung zum Eignungstest
Nach Prüfung der Unterlagen und Feststellung, dass zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen das erfolgreiche Ablegen des Eignungstests notwendig ist, erfolgt eine Einladung zum Eignungstest. Der Eignungstest wird von der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. (DGP) durchgeführt. Informationen zum Test (F1) können auf der Internetseite des Anbieters unter http://www.dgp.de eingesehen werden. Die Kosten des Eignungstests sind abhängig von der Teilnehmerzahl und betragen daher ca. 89,25 Euro bis 357,00 Euro. Die Kosten sind vom Antragsteller im Vorfeld an die Landesdirektion Sachsen zu entrichten.
Die Landesdirektion Sachsen weist darauf hin, dass nur in begründeten Ausnahmefällen (schwere Krankheit o. Ä.) die Vorlage des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss des Eignungstests innerhalb des ersten Jahres des Fortbildungslehrganges nachgeholt
werden kann. Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von
Eignungstests, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt. Eine Zulassung zur VFW-Prüfung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Hinweis: Die sechsjährige berufspraktische Tätigkeit ist z. B.
durch Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung mit Anmeldung zur
Fortbildungsprüfung nachzuweisen. Es wird anheimgestellt diese
Zulassungsvoraussetzung bereits im Vorfeld von der zuständigen Stelle prüfen zu lassen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Bearbeiter in der Landesdirektion Sachsen
(Kontaktdaten sind unter www.lds.sachsen.de/ausbildung veröffentlicht).
Anlage 1 Änderung der Prüfungsordnung
Anlage 2 Empfangsbestätigung Informationsblatt
Hinweis zu § 8 Abs. 3 POVFW
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2016 mehrheitlich beschlossen, dass der Eignungstest gemäß
§ 8 Abs. 3 POVFW nur als erfolgreich bestanden gilt, wenn vier oder mehr Punkte erreicht werden.
Verwaltungsfachwirtin (POVFW) vom 16. Januar 2008
(SächsABl. S. 238), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2016 (SächsABl. S. 315) geändert worden ist (Anlage 1).
Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer neben dem Vorliegen der weiteren Zulassungsvoraussetzungen (Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen, berufspraktische Tätigkeit und Teilnahme am Fortbildungslehrgang) einen der folgenden Bildungsabschlüsse bestanden hat:
- die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten,
- die Abschlussprüfung zum Fachangestellten für Bürokommunikation,
- die Abschlussprüfung zum Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, sofern die Ausbildung im öffentlichen Dienst einschließlich der dienstbegleitenden Unterweisung absolviert wurde,
- die Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst beziehungsweise die Laufbahnprüfung für eine nichttechnische Laufbahn (2. Einstiegsebene, Laufbahngruppe 1) oder
- die Angestelltenprüfung I,
Bildungsabschlüssen werden gemäß § 8 Absatz 3 POVFW seit
1. Januar 2016 zur Fortbildungsprüfung VFW zugelassen, wenn sie
- vor Beginn des Fortbildungslehrganges einen Eignungstest
erfolgreich ablegen und - zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens sechsjährige
berufspraktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 nachweisen
können.
Ist die Teilnahme von diesen Arbeitnehmern an der VFW-Prüfung beabsichtigt, ist bis spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn eine Kopie des beruflichen Bildungsabschlusses und der Antrag zum Eignungstest bei der
Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig,
Referat Aus- und Fortbildung, Prüfungsangelegenheiten,
Braustr. 2, 04107 Leipzig einzureichen.
Anmeldung zum Eignungstest
Nach Prüfung der Unterlagen und Feststellung, dass zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen das erfolgreiche Ablegen des Eignungstests notwendig ist, erfolgt eine Einladung zum Eignungstest. Der Eignungstest wird von der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. (DGP) durchgeführt. Informationen zum Test (F1) können auf der Internetseite des Anbieters unter http://www.dgp.de eingesehen werden. Die Kosten des Eignungstests sind abhängig von der Teilnehmerzahl und betragen daher ca. 89,25 Euro bis 357,00 Euro. Die Kosten sind vom Antragsteller im Vorfeld an die Landesdirektion Sachsen zu entrichten.
Die Landesdirektion Sachsen weist darauf hin, dass nur in begründeten Ausnahmefällen (schwere Krankheit o. Ä.) die Vorlage des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss des Eignungstests innerhalb des ersten Jahres des Fortbildungslehrganges nachgeholt
werden kann. Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von
Eignungstests, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt. Eine Zulassung zur VFW-Prüfung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Hinweis: Die sechsjährige berufspraktische Tätigkeit ist z. B.
durch Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung mit Anmeldung zur
Fortbildungsprüfung nachzuweisen. Es wird anheimgestellt diese
Zulassungsvoraussetzung bereits im Vorfeld von der zuständigen Stelle prüfen zu lassen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Bearbeiter in der Landesdirektion Sachsen
(Kontaktdaten sind unter www.lds.sachsen.de/ausbildung veröffentlicht).
Anlage 1 Änderung der Prüfungsordnung
Anlage 2 Empfangsbestätigung Informationsblatt
Hinweis zu § 8 Abs. 3 POVFW
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2016 mehrheitlich beschlossen, dass der Eignungstest gemäß
§ 8 Abs. 3 POVFW nur als erfolgreich bestanden gilt, wenn vier oder mehr Punkte erreicht werden.