Eignungsfeststellung
[10.10.2017]
Informationen zum Führen von Ausbildungsnachweisen
Empfehlung der Landesdirektion Sachsen
Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle hat in seiner Sitzung am 12.06.2007 eine Empfehlung über die Anforderungen an einen ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtsheftes beschlossen. Ein Muster finden Sie unter dem Beitrag. Die Verwendung anderer Formblätter, Hefte etc. ist selbstverständlich möglich. Wir möchten auf folgendes hinweisen:
Da es sich bei der ordnungsgemäßen Führung des Berichtsheftes um eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung handelt, können unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung zur Folge haben. Die zuständige Stelle lässt sich bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vom Ausbildenden und vom Auszubildenden schriftlich bestätigen, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt worden sind. Zudem behält sich die Landesdirektion Sachsen vor, die ordnungsgemäße Führung der schriftlichen Ausbildungsnachweise während der Berufsausbildung zu überprüfen. Darüber hinaus dient das Berichtsheft in Streitfällen bzgl. der Vermittlung der vollständigen Ausbildungsinhalte als Nachweis der tatsächlich erfolgten Ausbildung.
Rechtsgrundlagen:
Führung des Ausbildungsnachweises:
Nach den o. g. gesetzlichen Grundlagen ist jeder Auszubildende verpflichtet, ein Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtsheftes zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die hierfür erforderlichen Nachweishefte, Formblätter o. ä. sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auszubildende hat das Berichtsheft während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig zu führen, wobei die Ausbildungsinhalte pro Tag aufgeführt werden sollten.
Dies gilt für:
Das Berichtsheft kann auch elektronisch geführt werden. Hierbei sind die einzelnen Wochenberichte auszudrucken und eigenhändig zu unterschreiben. Sie müssen auf Verlangen der zuständigen Stelle in gehefteter Form vorgelegt werden.
Das Berichtsheft enthält folgende Mindestangaben:
Deckblatt des Berichtsheftes:
Mindestinhalte der einzelnen Wochenberichte:
Es bleibt den Ausbildenden unbenommen, über die Mindestanforderungen hinaus von Auszubildenden die Anfertigung weitergehender Nachweise (z. B. Fachbericht) zu verlangen. Die Erfüllung der ergänzenden Vorgaben ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Der betriebliche Ausbildungsplan ist als Anlage zum Berichtsheft zu nehmen. Damit wird auch der Auszubildende in die Pflicht genommen zu überprüfen, ob die festgelegten Ausbildungsinhalte tatsächlich in der Praxis vermittelt worden sind.
Kontrolle des Ausbildungsnachweises:
Der Ausbildende ist gesetzlich verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig durchzusehen. Das Berichtsheft ist vom Ausbilder mindestens monatlich (besser: wöchentlich) zu kontrollieren und mit Tagesdatum abzuzeichnen. Soweit sich Mängel zeigen, hat der Ausbilder auf eine Verbesserung hinzuwirken. Sofern ausbildende Fachkräfte in die Ausbildung eingebunden sind, bestätigen diese die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wöchentlich mit Datum und Unterschrift. Der verantwortliche Ausbilder hat das Berichtsheft anschließend, in der Regel monatlich, zu kontrollieren. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem aufgestellten betrieblichen Ausbildungsplan.
Der Ausbilder kontrolliert auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplanes,
Befindet sich der Auszubildende in der Berufsschule, hat der Fachlehrer von den Eintragungen Kenntnis zu nehmen und dies mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Der Ausbilder hat anschließend durch Unterschrift zu signalisieren, dass er von den Berufsschulinhalten Kenntnis erhalten hat. Das gleiche gilt für überbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen.
Da es sich bei der ordnungsgemäßen Führung des Berichtsheftes um eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung handelt, können unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung zur Folge haben. Die zuständige Stelle lässt sich bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vom Ausbildenden und vom Auszubildenden schriftlich bestätigen, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt worden sind. Zudem behält sich die Landesdirektion Sachsen vor, die ordnungsgemäße Führung der schriftlichen Ausbildungsnachweise während der Berufsausbildung zu überprüfen. Darüber hinaus dient das Berichtsheft in Streitfällen bzgl. der Vermittlung der vollständigen Ausbildungsinhalte als Nachweis der tatsächlich erfolgten Ausbildung.
Rechtsgrundlagen:
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG: „Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer einen vom Ausbilder und vom Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt hat.“
- § 14 Abs. 2 BBiG: „Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten…und diese durchzusehen.“
- § 13 Nr. 7 BBiG: Auszubildende sind verpflichtet einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
- Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes: „Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.“
Führung des Ausbildungsnachweises:
Nach den o. g. gesetzlichen Grundlagen ist jeder Auszubildende verpflichtet, ein Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtsheftes zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die hierfür erforderlichen Nachweishefte, Formblätter o. ä. sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auszubildende hat das Berichtsheft während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig zu führen, wobei die Ausbildungsinhalte pro Tag aufgeführt werden sollten.
Dies gilt für:
- die praktische Ausbildung im Betrieb
- die außerbetriebliche und überbetriebliche Ausbildung und
- den Berufsschulunterricht.
Das Berichtsheft kann auch elektronisch geführt werden. Hierbei sind die einzelnen Wochenberichte auszudrucken und eigenhändig zu unterschreiben. Sie müssen auf Verlangen der zuständigen Stelle in gehefteter Form vorgelegt werden.
Das Berichtsheft enthält folgende Mindestangaben:
Deckblatt des Berichtsheftes:
- Name des Auszubildenden
- Ausbildungsberuf, ggf. Fachrichtung
- Name und Anschrift des Ausbildenden und
- vertragliche Ausbildungszeit
Mindestinhalte der einzelnen Wochenberichte:
- Nummerierung der einzelnen Wochenberichte und Angabe des Berichtszeitraumes
- Kurze berufsspezifische Formulierungen der Ausbildungsinhalte. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einschließlich Unterweisungen, Arbeitsproben etc. zu dokumentieren. Während der Berufsschulausbildung sind die Themen des Berufschulunterrichts einzutragen.
- Datum und Unterschrift des Auszubildenden bzw. des Erziehungsberechtigten
- Datum und Unterschrift des Ausbilders und der ausbildenden Fachkraft bzw. der überbetrieblichen Ausbildung oder der Berufsschule.
- für Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe:
Nachweis über den Leistungsstand in den praktischen Prüfungsfächern. Hierbei sind mindestens zwei Leistungstests mit den Prüfungsaufgaben der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung pro Halbjahr zu dokumentieren (Anlage 2).
Es bleibt den Ausbildenden unbenommen, über die Mindestanforderungen hinaus von Auszubildenden die Anfertigung weitergehender Nachweise (z. B. Fachbericht) zu verlangen. Die Erfüllung der ergänzenden Vorgaben ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Der betriebliche Ausbildungsplan ist als Anlage zum Berichtsheft zu nehmen. Damit wird auch der Auszubildende in die Pflicht genommen zu überprüfen, ob die festgelegten Ausbildungsinhalte tatsächlich in der Praxis vermittelt worden sind.
Kontrolle des Ausbildungsnachweises:
Der Ausbildende ist gesetzlich verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig durchzusehen. Das Berichtsheft ist vom Ausbilder mindestens monatlich (besser: wöchentlich) zu kontrollieren und mit Tagesdatum abzuzeichnen. Soweit sich Mängel zeigen, hat der Ausbilder auf eine Verbesserung hinzuwirken. Sofern ausbildende Fachkräfte in die Ausbildung eingebunden sind, bestätigen diese die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wöchentlich mit Datum und Unterschrift. Der verantwortliche Ausbilder hat das Berichtsheft anschließend, in der Regel monatlich, zu kontrollieren. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem aufgestellten betrieblichen Ausbildungsplan.
Der Ausbilder kontrolliert auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplanes,
- ob der Auszubildende zweckgerecht eingesetzt wurde,
- ob alle vorgesehenen Inhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten vermittelt worden sind und
- ob der Auszubildende das Berichtsheft sorgfältig, ausführlich und regelmäßig führt.
Befindet sich der Auszubildende in der Berufsschule, hat der Fachlehrer von den Eintragungen Kenntnis zu nehmen und dies mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Der Ausbilder hat anschließend durch Unterschrift zu signalisieren, dass er von den Berufsschulinhalten Kenntnis erhalten hat. Das gleiche gilt für überbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen.