Eignungsfeststellung
[05.02.2019]
Beabsichtigt eine Ausbildungsstätte erstmalig oder nach langer
Unterbrechung auszubilden, bitten wir rechtzeitig vor Abschluss
eines Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle
eine Eignungsfeststellung zu beantragen.
Eine Eintragung der Verträge in das Berufsausbildungsverzeichnis ist nur möglich, wenn die Eignung der Ausbildungsstätte und die
Eignung des Ausbildungspersonals durch die zuständige Stelle
festgestellt worden sind.
Nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz ist die
Landesdirektion Sachsen verpflichtet für die Eignungsfeststellung Gebühren und Auslagen zu erheben. Behörden des Freistaates Sachsen und Kommunen sind hiervon befreit.
Unterbrechung auszubilden, bitten wir rechtzeitig vor Abschluss
eines Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle
eine Eignungsfeststellung zu beantragen.
Eine Eintragung der Verträge in das Berufsausbildungsverzeichnis ist nur möglich, wenn die Eignung der Ausbildungsstätte und die
Eignung des Ausbildungspersonals durch die zuständige Stelle
festgestellt worden sind.
Nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz ist die
Landesdirektion Sachsen verpflichtet für die Eignungsfeststellung Gebühren und Auslagen zu erheben. Behörden des Freistaates Sachsen und Kommunen sind hiervon befreit.