Eignungsfeststellung
Wenn eine Ausbildungsstätte erstmals oder nach einer längeren Unterbrechung wieder ausbilden möchte, ist vor Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages eine Eignungsfeststellung bei der Landesdirektion Sachsen zu beantragen.
Im Rahmen der Eignungsfeststellung wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsausbildung nach den §§ 27 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfüllt sind. Dabei werden sowohl die Eignung der Ausbildungsstätte als auch die Eignung des Ausbildungspersonals bewertet.
Die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist erst möglich, wenn die Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbildungspersonals festgestellt wurde.
Für die Durchführung der Eignungsfeststellung werden nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Behörden des Freistaates Sachsen sowie Kommunen sind von der Gebührenpflicht befreit.