Eintragung Berufsausbildungsverzeichnis
[21.02.2017]
Was ist zu beachten, wenn mein/-e Auszubildende/-r die Prüfung nicht bestanden hat?
1. Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit
Hat Ihr Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (siehe Ausbildungsvertrag). Der Auszubildende hat jedoch einen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine Zustimmung des Ausbildenden ist nicht notwendig (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Sofern Ihr Auszubildender seinen Verlängerungswunsch mündlich oder schriftlich anzeigt, bitten wir darauf zu achten, dass die Verlängerung gemäß § 11 Abs. 4 BBiG schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen ist. Hierfür bitten wir Sie den Antrag auf Änderung des Berufsausbildungsvertrages auszufüllen und der zuständigen Stelle zuzuleiten. Der Antrag ist auf unserer Internetseite unter Formulare und Downloads - Ausbildung - zu finden.
Bei der Verlängerung ändert sich das Berufsausbildungsverhältnis in Bezug auf die Dauer der Berufsausbildung. Im Übrigen gelten die zuletzt bestehenden Rechte und Pflichten fort. So ist für den Zeitraum der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiter zu zahlen, da es sich nicht um eine fortlaufende, sondern um eine wiederholende Ausbildung handelt.
Zunächst verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Das Berufsausbildungsverhältnis endet dann mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (egal ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat). Somit ist es auch nicht notwendig, vertraglich ein neues Enddatum festzusetzen.
Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, sofern diese noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit liegt.
2. Anmeldung in der Berufsschule
Auszubildende, die während ihrer Ausbildung die Berufsschule besucht haben, sind gemäß § 28 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz bis zum Ende ihrer Ausbildung berufsschulpflichtig. Sie sind demnach bei der Berufsschule anzumelden und durchlaufen erneut das letzte Ausbildungsjahr.
Nach § 13 Abs. 4 der Schulordnung Berufsschule (BSO) vom 24. Juli 2018, sowie der Aussage des SMK erfolgt die Beschulung der Wiederholer, sofern diese in die Klassen des letzten Ausbildungsjahres integriert sind, grundsätzlich in allen Fächern.
Muss der Auszubildende nur den praktischen Teil wiederholen, auf den die Berufsschule nicht vorbereitet (z. B. bei technischen Berufen), besteht unter Umständen die Möglichkeit bei dieser einen Antrag auf Befreiung von der Berufsschulpflicht zu stellen.
Hinweis: Die erneute Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildung ist nicht notwendig und liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.
3. Erstellung eines individuellen betrieblichen Ausbildungsplanes zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung
Hier sind Schwerpunkte auf die zu wiederholenden Prüfungsfächer bzw. Prüfungsbereiche zu setzen und eine gezielte Prüfungsvorbereitung einzuplanen. Der Plan dient allein dem betrieblichen Durchlauf und ist nicht bei der zuständigen Stelle einzureichen.
4. Berichtsheftführung
Das Berichtsheft ist laut Ausbildungsordnung während der Berufsausbildung zu führen, also auch für die Zeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung.
5. Anmeldung zur Wiederholungsprüfung
Den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden Sie auf unserer Internetseite.
Es besteht ggf. die Möglichkeit, sich – je nach Beruf – von Fächern, Prüfungsbereichen oder Prüfungsteilen befreien zu lassen, wenn diese mit mindestens 50,00 Punkten bestanden worden sind. Konkrete Aussagen trifft die jeweilige Prüfungsordnung.
Haben Sie weitere Fragen, können Sie sich gern an die Mitarbeiter der zuständigen Stelle wenden.