Wasserwirtschaft
[10.06.2025] [C46-0522/1740]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Lohbach in Bad Brambach OT Oberbrambach, Renaturierung“
Vom 4. Juni 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2023 I S. 323) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geändert worden ist.
Das Landratsamt Vogtlandkreis, Untere Wasserbehörde, Bahnhofstraße 42-48, 08523 Plauen hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 10. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Lohbach in Bad Brambach OT Oberbrambach, Renaturierung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 8. Mai 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
Das Landratsamt Vogtlandkreis, Untere Wasserbehörde, Bahnhofstraße 42-48, 08523 Plauen hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 10. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Lohbach in Bad Brambach OT Oberbrambach, Renaturierung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 8. Mai 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- gesetzlich geschützte Biotope
- Heilquellenschutzgebiet (Schutzzone III) für die staatlich anerkannten Heilquellen in Bad Brambach und Bad Elster
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Die Kleinräumigkeit des Vorhabens, da der Ausbau nur eine Länge von 120 umfasst.
- Die Renaturierung des Lohbaches ist ein Teilvorhaben von „Muschelzucht und Habitatverbesserung im sächsischen Vogtland“ im Rahmen des Flussperlmuschel-Projekts „Margaritifera Restoration Alliance" (MARA).
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Durch die Ausführung in „Vor-Kopf“-Bauweise, die vergleichsweise geringe Dimensionierung erforderlicher Erdbewegungen und durch nicht erforderliche Baustraßen und Baustelleneinrichtungen, ist von keiner zusätzlichen bauzeitlichen Inanspruchnahme der Biotopflächen auszugehen.
- Es kommen Baumaschinen mit Biodiesel zum Einsatz. Das Vorhalten von Öl-Bindemitteln und Auffangwannen für Baumaschinen etc. sind vorgesehen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
- Durch die Ausführung in „Vor-Kopf“-Bauweise, die vergleichsweise geringe Dimensionierung erforderlicher Erdbewegungen und durch nicht erforderliche Baustraßen und Baustelleneinrichtungen, ist von keiner zusätzlichen bauzeitlichen Inanspruchnahme der Biotopflächen auszugehen.
- Es kommen Baumaschinen mit Biodiesel zum Einsatz. Das Vorhalten von Öl-Bindemitteln und Auffangwannen für Baumaschinen etc. sind vorgesehen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 4. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter