Wasserwirtschaft
[04.06.2025] [C46_L-0522/1365/5 ]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Nördliche Rietzschke – Gewässerverlegung im Zuge der Baumaßnahme Klinikum St. Georg“
Bekanntgabe
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Nördliche Rietzschke – Gewässerverlegung im Zuge der Baumaßnahme Klinikum St. Georg“
Gz.: C46_L-0522/1365/6
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Nördliche Rietzschke – Gewässerverlegung im Zuge der Baumaßnahme Klinikum St. Georg“
Gz.: C46_L-0522/1365/6
Das Städtische Klinikum „St. Georg“, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Delitzscher Straße 141, 04129 Leipzig hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 27. August 2024 die Feststellung, ob für das oben genannte Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung besteht sowie die Entscheidung, ob für das Gewässerausbauvorhaben gemäß § 68 Absatz 2 WHG anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann, beantragt. Dem Antrag lagen entsprechende Planunterlagen bei, welche mit Stand vom 22. April 2025 letztmalig überarbeitet worden sind.
Das Vorhaben umfasst die Verlegung der Nördlichen Rietzschke auf einem Abschnitt von ca. 300 m und die dadurch erforderlich werdende Anpassung des angrenzenden Regenrückhaltebeckens „Martinshöhe“. Die Gewässerverlegung wird erforderlich, um den notwendigen Platz zum Bau des geplanten „Mitteldeutschen Infektionsschutzzentrums“ sowie der dazugehörigen Erschließungsstraße auf dem Klinikgelände zu schaffen. Bei der Gewässerverlegung der Nördlichen Rietzschke handelt es sich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG. Das Vorhaben fällt damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 7. Mai 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter haben wird, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- unerhebliche Größe und Ausgestaltung des Vorhabens
- unerhebliche Auswirkung auf die Schutzgüter, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, durch die geplanten Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)
- Landschaftsschutzgebiet „Nördliche Rietzschke“,
- gesetzlich geschützte Biotope (95010.FRW; 95110.G; 93130.F; 93011.E; 93022.E; 93023.E und 95300.W),
- festgesetztes Überschwemmungsgebiet „Nördliche Rietzschke“,
- Hochwasserrisikogebiet DESN_RG_566898_SAL_UWE_1,
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- Außenanlagen des Klinikums „St. Georg“ als Bestandteil der denkmalgeschützten Sachgesamtheit (Kulturdenkmal) bzw. als Gartendenkmal
- Landschaftsschutzgebiet „Nördliche Rietzschke“,
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen.
- eventuelle baubedingte Auswirkungen sind befristet, kleinflächig und örtlich begrenzt und können wirksam vermindert/vermieden werden
- voraussichtlich positive Auswirkung auf den gewässerökologischen Zustand der Nördlichen Rietzschke
- keine negativen Auswirkungen auf das betroffene festgesetzte Überschwemmungsgebiet
- durch Verlängerung des Gewässers wird eine Verbesserung des Regenrückhalts im entsprechenden Abschnitt bewirkt
Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft und im UVP-Portal einsehbar.
Leipzig, den 28. Mai 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter