Medieninformationen 2015
[106/2015 - 01.10.2015]
Landesdirektion zieht aus Anlass des 25. Jahrestages der Deutschen Einheit eine Zwischenbilanz
Wiedergutmachung von DDR-Unrecht: 8.000 ehemalige politische Häftlinge erhalten in Sachsen eine Opferrente
8.000 Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen inhaftiert waren, erhalten in Sachsen gegenwärtig eine Opferrente. Mit dieser monatlichen Leistung, die seit August 2007 beantragt werden kann und derzeit 300 Euro beträgt, will der Bundesgesetzgeber den Widerstand gegen das SED-Unrechtsregime in besonderer Weise würdigen.
Im Freistaat Sachsen fällt die Bilanz nach acht Jahren positiv aus: Die besondere Zuwendung für Haftopfer, wie sie offiziell heißt, stößt auf großes Interesse. Seit 2007 sind mehr als 15.000 Anträge eingegangen. Diesen Anträgen konnte in etwa 10.500 Fällen stattgegeben werden. Dass die momentane Anzahl an Leistungsempfängern geringer ist, erklärt sich insbesondere damit, dass rund 2.000 Berechtigte nach der Bewilligung verstorben sind.
Die Zahlen zeigen auch, dass die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit längst nicht abgeschlossen ist: 2015 wurden bereits über 200 Neuanträge eingereicht und ein Ende ist nicht abzusehen.
Zu allen Fragen, die mit der Opferrente und ihrer Beantragung im Zusammenhang stehen, informiert die Landesdirektion Sachsen auf ihrer Internetseite. Kontaktaufnahme zum zuständigen Referat 27 „Rehabilitierung, Entschädigung“ ist telefonisch unter 0371 532-2225 oder 0371 532-2379 möglich.
Zu allen Fragen, die mit der Opferrente und ihrer Beantragung im Zusammenhang stehen, informiert die Landesdirektion Sachsen auf ihrer Internetseite. Kontaktaufnahme zum zuständigen Referat 27 „Rehabilitierung, Entschädigung“ ist telefonisch unter 0371 532-2225 oder 0371 532-2379 möglich.
Hintergrund:
Eine Opferrente steht jedem zu, der in der DDR mindestens 180 Tage Freiheitsentziehung aus politischen Gründen erlitten hat und in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Politische Gründe liegen beispielsweise vor, wenn die Verurteilung wegen ungesetzlichen Grenzübertritts, ungesetzlicher Verbindungsaufnahme, staatsfeindlicher Hetze oder Wehrdienstverweigerung bzw. -entziehung erfolgte. Als Freiheitsentziehung in diesem Sinne gilt dabei nicht nur die Haftverbüßung in einer Strafvollzugsanstalt, sondern auch die Unterbringung in einem Heim oder einem Jugendwerkhof.