Medieninformationen 2007 [LDD]
[41/2007 - 29.06.2007]
Dresdner Bürgerentscheid von 2005 hat unverändert Gültigkeit und Bindungswirkung
RP Dresden stellt Fakten in Hinsicht auf die Rechtslage beim Thema „Waldschlößchenbrücke“ nochmals dar
In Entgegnung zu den heute in einem Gastkommentar der "Sächsischen Zeitung" dargelegten Auffassungen des Herrn Professor Fastenrath sind aus Sicht des Regierungspräsidiums Dresden folgende Fakten nochmals herauszustellen:
- Es ist zutreffend, dass das Regierungspräsidium Dresden in Umsetzung seiner Aufgaben den Sofortvollzug für die Vergabe der Bauleistungen für den Dresdner Verkehrszug Waldschlößchenbrücke im August 2006 angeordnet hat. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wurde im Anschluss Gegenstand von insgesamt vier Gerichtsverfahren – drei davon hat die Landeshauptstadt betrieben - und nach deren Abschluss ist die Rechtslage in dieser Frage nunmehr geklärt.
- Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen (OVG) hat in seinem Beschluss zur Frage des Sofortvollzuges hinsichtlich der Auftragsvergabe für den Verkehrszug Waldschlößchenbrücke (WSB) vom 13.3.2007 eindeutige Festlegungen getroffen. Im Beschlusstext heißt es wörtlich: „Angesichts der nunmehr über einen mehrmonatigen Zeitraum erfolglos durchgeführten außergerichtlichen Einigungsbemühungen,…., erscheint eine weitere Zurückstellung der für den Brückenbau anstehenden Vergabeentscheidungen mit Blick auf den bindenden Bürgerentscheid …. nicht mehr angemessen.“ An anderer Stelle wird ergänzend ausgeführt. „Da Bürgerentscheiden als Akten der unmittelbaren Demokratie und der bürgerschaftlichen Teilhabe an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach der sächsischen Gemeindeordnung ein besonderes Gewicht zukommt, ist ein Leerlaufen der dreijährigen Sperr- und Bindungswirkung von Bürgerentscheiden zu verhindern.“
Aus diesen Ausführungen leitet sich ab, dass das RP zum Sofortvollzug in der Auftragsvergabe für den Verkehrszug Waldschlößchenbrücke nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, um das inzwischen unmittelbar drohende folgenlose Auslaufen des Dresdner Bürgerentscheides von 2005 zu verhindern. Eben genau dies – und in diesem Zusammenhang eben auch gerade die Richtigkeit der Abwägung zwischen Welterbekonvention und Dresdner Bürgerentscheid - war die mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren zu lösende Kernfrage. - Während das Sächsische Oberverwaltungsgericht im genannten Beschluss immerhin noch offen ließ, ob die bislang fehlende eine Umsetzung der Welterbekonvention in nationales Recht die Rechtslage und damit auch das Abwägungsergebnis ändern könnte, hat das Bundesverfassungsgericht sich in dieser Hinsicht vertiefend geäußert. Danach stünde selbst eine in nationales Recht umgesetzte Welterbekonvention dem Vollzug des Ergebnisses eines kommunalen Bürgerentscheides nicht zwingend entgegen. Die Welterbekonvention - so das BVerfG – bietet „keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes“. Zudem haben, so das Gericht weiter, die Vertragsstaaten „ausdrücklich die Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich die geschützten Stätten befinden, und die bestehenden Eigentumsrechte anerkannt.“ Zu dieser Souveränität gehört selbstverständlich auch die Art, wie auf kommunaler Ebene Verkehrsbauten geplant und wie über derartige Vorhaben vor Ort politisch entschieden wird.
Die von den Brückengegnern gewünschte Korrektur des OVG-Urteils durch das BVerfG ist ausgeblieben – und die Notwendigkeit des Handelns für die Umsetzung des Bürgerentscheides damit letztlich bestätigt worden.
In diesem Zusammenhang sollte daran erinnert werden, dass es Herr Fastenrath war, der im vergangenen Jahr die Idee verbreitete, dass die Welterbekonvention die Wirkung des Dresdner Bürgerentscheides suspendieren würde. Die inzwischen ergangenen Beschlüsse des OVG, des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes und schließlich auch des Bundesverfassungsgerichtes haben Professor Fastenraths Auffassung allesamt nicht bestätigt. - Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte nehmen den voraussichtlichen Ausgang der Hauptsacheverfahren meist vorweg. Dabei ist es gerade ein wesentlicher Teil der in Eilverfahren erfolgenden Prüfungen, die Konsequenzen der Eilentscheidungen selbst sehr verantwortungsbewusst abzuwägen. Deshalb kann Herrn Professor Fastenraths Erwartung, dass die Hauptsacheverfahren zur Planfeststellung Verkehrszug Waldschlößchenbrücke zu einem völlig anderen Ergebnis als die – übrigens von den Brückengegnern betriebenen – Eilverfahren kommen, nur für Kopfschütteln sorgen. Ebenso absurd ist Fastenraths Vorwurf, das RP habe auf anhängige Widersprüche Dresdens bislang nicht reagiert und damit rechtsstaatliche Gebote missachtet. Die Stadt hat bekanntlich – ausgehend von ihren Widersprüchen – in gleicher Sache immer wieder die Gerichte angerufen. Ein Widerspruchsbescheid macht aber überhaupt erst Sinn, wenn die gleichzeitig erwarteten Eilentscheidungen der Gerichte dazu vorliegen. Den jüngsten Beschluss in der Sache hat das Verwaltungsgericht Dresden bekanntlich am 19. Juni 2007 veröffentlicht und just gegen diesen Entscheid ist die Landeshauptstadt Dresden mittlerweile vor dem OVG in die Beschwerderunde gegangen.
Zu den Fakten im Zusammenhang mit der Waldschlößchenbrücke gehört auch, dass jeder weitere Tag des Zuwartens bei der Auftragsvergabe für das Vorhaben die Wahrscheinlichkeit wachsen lässt, dass der Bürgerentscheid von 2005 folgenlos ausläuft und am Waldschlößchen überhaupt keine neue Elbquerung entsteht.
Es ist höchst ungewiss, ob eine andere Elbbrücke als die 2004 planfestgestellte am Waldschlößchen je gebaut werden kann. Es ist ebenso ungewiss, ob das Welterbekomitee einer solchen veränderten Brücke überhaupt seine Zustimmung geben wird und der Weltkulturerbetitel der Stadt damit erhalten bliebe. Aus den Christchurcher Äußerungen des Welterbekomitees ist dies keineswegs zu entnehmen.
Wenn Ende Februar 2008 der Bürgerentscheid zum Verkehrszug Waldschlößchenbrücke seine Bindungswirkung verliert, kann ein einfacher Stadtratsbeschluss den Bau einer Elbquerung an dieser Stelle verhindern. Angesichts der gegenwärtigen Mehrheitsverhältnisse im Dresdner Stadtrat ist ein solcher Beschluss keineswegs ausgeschlossen. Ebenso ist es möglich, dass die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit erforderliche neue Planfeststellung für eine andere Brücke scheitert. Gleiches gilt für eine Tunnellösung.
Mit einer Selbstverpflichtung des Dresdner Stadtrates zum Bau einer Brücke auch nach Auslaufen der Bindefrist des Bürgerentscheides sind die mit einem anderen Elbquerungsprojekt am Waldschlößchen verbundenen Risiken nicht auszuräumen. Ein Klagerisiko zu einer neuen Planfeststellung beispielsweise droht nicht nur vom Stadtrat, sondern auch von Seiten Privater oder von den am Verfahren zu beteiligenden Naturschutzverbänden.
Zusammengefasst heißt das: Jeder Versuch, die planfestgestellte Waldschlößchenbrücke nicht sofort zu bauen und andere Brücken- oder Tunnelplanungen zu beginnen, ist mit großer Wahrscheinlichkeit eine Entscheidung gegen jegliche Elbquerung am Waldschlößchen. Die Dresdner Bürger haben 2005 mit deutlicher Mehrheit jedoch etwas Anderes entschieden. Diese Entscheidung hat unverändert Gültigkeit und Bindungswirkung.