Medieninformationen 2007 [LDD]
[45/2007 - 25.07.2007]
Lärm am Entstehungsort verhindern!
Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium erhält neue Zuständigkeit für die Überwachung des Lärmschutzes am Arbeitsplatz
Für die Bekämpfung von Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz gilt seit März 2007 die neue Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Damit bekommt der Lärm- und Vibrationsschutz in der Arbeit der Regierungspräsidien (RP) als staatliche Arbeitsschutzbehörden größeres Gewicht. Die neue Verordnung setzt EU-Richtlinien in nationales Recht um. Die bisher geltenden Regelungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV B3) werden abgelöst und Regelungen aus der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.
Grundsätzlich gilt für Lärm am Arbeitsplatz weiterhin ein Grenzwert von 85 dB(A) als zumutbar. Gegebenfalls ist dessen Einhaltung mit individuellem Gehörschutz zu sichern.
Dennoch ist bei dieser Lärmbelastung ein schädigungsloses Berufsleben nicht ga¬rantiert. Deshalb hat der Arbeitgeber bereits bei 80 dB(A) Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind außerdem über die Gefährdung durch Lärm zu unterweisen. Des weiteren sind Möglichkeiten für arbeitsmedizinische Untersuchungen zu schaffen. Lärmbereiche sind bereits ab 85 dB(A) anstatt wie bisher ab 90 dB(A) zur kennzeichnen.
Nach wie vor gilt für Lärm am Arbeitsplatz grundsätzlich das Minimierungsgebot. Überall wo technische Maßnahmen zur Lärmvermeidung und Lärmminderung sinnvoll möglich sind, müssen diese auch durchgeführt werden. Liegt der Lärm im gehörschädigenden Bereich, wird ein Lärmminderungsprogramm zwingend verlangt, das dann auch konkrete Maßnahmen festschreibt.
Die Lärmbekämpfung sollte generell bei den Ursachen der Verlärmung ansetzen. Bereits die Entstehung von Lärm ist kritisch zu prüfen. Wenn alle Möglichkeiten der Minimierung an der Lärmquelle ausgeschöpft sind, ist über die Vermeidung der Lärmausbreitung nachzudenken. Neue Arbeitsverfahren sind immer unter dem Aspekt der Lärmvermeidung zu betrachten, Arbeitsräume sollen die Ausbreitung erschweren und neue Maschinen müssen dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Individueller Gehörschutz ist das letzte Mittel.
Zur Eindämmung von Vibrationsschäden sind die auftretenden Belastungen nach Katalogwerten zu beurteilen und die Handhabungszeiten so einzurichten, dass die Grenzwerte der Verordnung eingehalten werden.
In der laufenden Kontrolltätigkeit des RP Dresden stehen die Bemühungen der Betriebe im Vordergrund, die Gefährdungen für ihre Mitarbeiter zu erkennen und zu dokumentieren. Als Sofortmaßnahmen werden die korrekte Kennzeichnung der Lärmbereiche sowie die Anwendung von persönlichem Gehörschutz erwartet.
Das RP setzt die neue Verordnung in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften durch. Dabei sind die Berufsgenossenschaften in erster Linie für die fachliche Beratung der Betriebe zuständig, während sich das RP vor allem auf Kontrollmaßnahmen konzentriert.