Medieninformationen 2014
[23/2014 - 05.03.2014]
Landesdirektion Sachsen informiert zur Schiffbarkeit der Leipziger Gewässer
Im Rahmen der Bearbeitung einer Landtags-Petition hat die Landesdirektion Sachsen (LDS) am 5. März 2014 mit dem „Natur und Kunst im Leipziger Auwald e.V.“ (NuKLA) ein Informationsgespräch geführt. An dem Treffen nahmen außerdem Leipziger Vertreter des BUND und des NABU sowie des Ökolöwen teil.
Die LDS informierte als zuständige Obere Wasserbehörde bei diesem Gespräch umfassend über die Verfahren zur Erklärung der Schiffbarkeit (EdS) auf den Leipziger und den Bergbaufolgegewässern rund um Leipzig. Darüber hinaus gab sie einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand zur EdS für die Gewässer in der Leipziger Region.
Die Verfahren zur EdS haben mit dem Sächsischen Wassergesetz einen klaren und verbindlichen Rechtsrahmen und erfolgen nicht nach den Wunschvorstellungen einzelner Interessengruppen. In der Region entwickelte Ideen und konzeptionellen Überlegungen zur Schiffbarkeit (s. anhängende Karte 1: „Der Touristische Gewässerverbund Leipziger Neuseenland“) müssen diesem Rechtsrahmen angepasst sein oder damit in Übereinstimmung gebracht werden können.
Eine EdS ist ein Verwaltungsakt von Amts wegen und hat die Form einer Allgemeinverfügung, Sie regelt die Benutzung des jeweiligen Gewässers durch die Allgemeinheit. Betroffene – etwa Anliegerkommunen - werden zuvor angehört. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer EdS, kann nach deren Erlass Widerspruch erhoben werden.
Grundsätzlich sind nach den Regelungen des Sächsischen Wassergesetzes zwei Verfahrensarten zur EdS zu unterscheiden: Gewässer, deren grundsätzliche Eignung als „schiffbares Gewässer“ bereits gesetzlich vorgegeben ist (Gruppe A) und Gewässer, deren grundsätzliche Eignung als schiffbares Gewässer erst noch festgestellt werden muss (Gruppe B).
Zur Gruppe A gehören im Raum Leipzig der Markkleeberger, der Störmthaler, der Cospudener und der Zwenkauer See sowie bereits vorhandene oder noch entstehende Verbindungskanäle zwischen diesen Seen. Diese Gewässer wurden künstlich angelegt und unter anderem für die Schifffahrt hergestellt. Folgerichtig ist bereits im Gesetz die Grundentscheidung für deren Schiffbarkeit verankert. Damit sind auch die möglichen Wasserfahrzeuge (Fahrgastschiffe, motorgetriebene und nichtmotorgetriebene Wasserfahrzeuge) gesetzlich festgelegt. Diese Vorgabe ist deckungsgleich mit den konzeptionellen Überlegungen des Touristischen Gewässerverbundes „Leipziger Neueseenland“, dem „Wassertouristischen Nutzungskonzept“ der Region.
Für die Verfahren zur EdS für die Gewässer der Gruppe A muss festgestellt werden, ob das betreffende Gewässer für die Schifffahrt bereits fertiggestellt ist. Dafür sind unter anderem Ziele der Raumordnung, naturschutzfachliche, wasserwirtschaftliche und geotechnische Gegebenheiten zu prüfen. Im Ergebnis der Prüfungen kann auf bestimmten Gewässerteilflächen (bspw. in geotechnischen Sperrbereichen) die Schifffahrt ausgeschlossen werden. Möglich ist auch die Einschränkung der gesetzlich zulässigen Wasserfahrzeuge, wenn dafür im Anhörungsverfahren rechtlich relevante Begründungen vorgetragen und belegt werden können. Das können beispielsweise aus der Fahrzeugnutzung resultierende unzulässige Beeinträchtigungen der Umwelt sein. Mutmaßungen erfüllen diesen Anspruch nicht.
Für die Gewässer Gruppe A laufen mit der Sachstandsermittlung die ersten Schritte im Verfahren zur EdS. Ergebnis dieser Sachstandsermittlung ist dann der erste Entwurf einer EdS, bestehend aus Übersichtskarte und textlichen Erklärungen.
Selbstverständlich werden in diesen Entwurf einer Schiffbarkeitserklärung alle naturschutzrechtlichen Belange entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen eingearbeitet. Dazu werden in die Sachstandsermittlung sowohl die Oberen wie auch die Unteren Naturschutzbehörden einbezogen.
Die Entwurfserarbeitung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch bei keinem der Gewässer der Gruppe A abgeschlossen. Die Landesdirektion wird über den Fortgang und insbesondere die Zwischenergebnisse der erforderlichen Prüfungen – zum Beispiel die Entwürfe der EdS - weiter informieren.
Bei den der Gruppe B zugeordneten Gewässern besteht in der Öffentlichkeit vielfach keine zutreffende Vorstellung, welche Gewässer sich tatsächlich in der grundsätzlichen Eignungsprüfung für die Schiffbarkeit befinden. Im Bereich der Stadt Leipzig sind dies Abschnitte des Elsterflutbettes, das Pleißeflutbett, der Karl-Heine-Kanal sowie Abschnitte der Stadtelster und des Elstermühlgrabens (s. dunkelbau dargestellte Gewässer auf der anhängende Karte 2).
Es ist noch völlig offen, ob sich die in der Prüfung befindlichen Gewässer für eine allgemeine Schifffahrt eignen. Ob und wann ein erster Entwurf einer EdS möglich ist, ist noch von umfassenden Prüfungen und Ergebnissen der noch anstehenden Beteiligungen der zuständigen Umweltämter abhängig.
Nach Vorprüfung durch die LDS wird für Gewässerstrecken, die wegen des hohen Schutzstatus „Natura 2000“ und der natürlichen Gewässerprofile eine allgemeine Schifffahrt von vornherein ausschließen, das Verfahren zur EdS nicht eingeleitet. Unter den Leipziger Gewässern trifft das etwa für den Floßgraben und den Auwald zu.
Zu beachten ist allerdings, dass außerhalb der EdS durch die Obere Wasserbehörde auch die Unteren Wasserbehörden (Landkreise bzw. die Stadt Leipzig) Nutzungen der Gewässer mit Wasserfahrzeugen auf Antrag gestatten können. Hiervon wird auch umfassend Gebrauch gemacht. Im Bereich der Leipziger Stadtgewässer ist daher schon eine Vielzahl von Wasserfahrzeugen im Rahmen von Einzelgestattungen berechtigt, bestimmte Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen.
Die LDS informierte als zuständige Obere Wasserbehörde bei diesem Gespräch umfassend über die Verfahren zur Erklärung der Schiffbarkeit (EdS) auf den Leipziger und den Bergbaufolgegewässern rund um Leipzig. Darüber hinaus gab sie einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand zur EdS für die Gewässer in der Leipziger Region.
Die Verfahren zur EdS haben mit dem Sächsischen Wassergesetz einen klaren und verbindlichen Rechtsrahmen und erfolgen nicht nach den Wunschvorstellungen einzelner Interessengruppen. In der Region entwickelte Ideen und konzeptionellen Überlegungen zur Schiffbarkeit (s. anhängende Karte 1: „Der Touristische Gewässerverbund Leipziger Neuseenland“) müssen diesem Rechtsrahmen angepasst sein oder damit in Übereinstimmung gebracht werden können.
Eine EdS ist ein Verwaltungsakt von Amts wegen und hat die Form einer Allgemeinverfügung, Sie regelt die Benutzung des jeweiligen Gewässers durch die Allgemeinheit. Betroffene – etwa Anliegerkommunen - werden zuvor angehört. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer EdS, kann nach deren Erlass Widerspruch erhoben werden.
Grundsätzlich sind nach den Regelungen des Sächsischen Wassergesetzes zwei Verfahrensarten zur EdS zu unterscheiden: Gewässer, deren grundsätzliche Eignung als „schiffbares Gewässer“ bereits gesetzlich vorgegeben ist (Gruppe A) und Gewässer, deren grundsätzliche Eignung als schiffbares Gewässer erst noch festgestellt werden muss (Gruppe B).
Zur Gruppe A gehören im Raum Leipzig der Markkleeberger, der Störmthaler, der Cospudener und der Zwenkauer See sowie bereits vorhandene oder noch entstehende Verbindungskanäle zwischen diesen Seen. Diese Gewässer wurden künstlich angelegt und unter anderem für die Schifffahrt hergestellt. Folgerichtig ist bereits im Gesetz die Grundentscheidung für deren Schiffbarkeit verankert. Damit sind auch die möglichen Wasserfahrzeuge (Fahrgastschiffe, motorgetriebene und nichtmotorgetriebene Wasserfahrzeuge) gesetzlich festgelegt. Diese Vorgabe ist deckungsgleich mit den konzeptionellen Überlegungen des Touristischen Gewässerverbundes „Leipziger Neueseenland“, dem „Wassertouristischen Nutzungskonzept“ der Region.
Für die Verfahren zur EdS für die Gewässer der Gruppe A muss festgestellt werden, ob das betreffende Gewässer für die Schifffahrt bereits fertiggestellt ist. Dafür sind unter anderem Ziele der Raumordnung, naturschutzfachliche, wasserwirtschaftliche und geotechnische Gegebenheiten zu prüfen. Im Ergebnis der Prüfungen kann auf bestimmten Gewässerteilflächen (bspw. in geotechnischen Sperrbereichen) die Schifffahrt ausgeschlossen werden. Möglich ist auch die Einschränkung der gesetzlich zulässigen Wasserfahrzeuge, wenn dafür im Anhörungsverfahren rechtlich relevante Begründungen vorgetragen und belegt werden können. Das können beispielsweise aus der Fahrzeugnutzung resultierende unzulässige Beeinträchtigungen der Umwelt sein. Mutmaßungen erfüllen diesen Anspruch nicht.
Für die Gewässer Gruppe A laufen mit der Sachstandsermittlung die ersten Schritte im Verfahren zur EdS. Ergebnis dieser Sachstandsermittlung ist dann der erste Entwurf einer EdS, bestehend aus Übersichtskarte und textlichen Erklärungen.
Selbstverständlich werden in diesen Entwurf einer Schiffbarkeitserklärung alle naturschutzrechtlichen Belange entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen eingearbeitet. Dazu werden in die Sachstandsermittlung sowohl die Oberen wie auch die Unteren Naturschutzbehörden einbezogen.
Die Entwurfserarbeitung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch bei keinem der Gewässer der Gruppe A abgeschlossen. Die Landesdirektion wird über den Fortgang und insbesondere die Zwischenergebnisse der erforderlichen Prüfungen – zum Beispiel die Entwürfe der EdS - weiter informieren.
Bei den der Gruppe B zugeordneten Gewässern besteht in der Öffentlichkeit vielfach keine zutreffende Vorstellung, welche Gewässer sich tatsächlich in der grundsätzlichen Eignungsprüfung für die Schiffbarkeit befinden. Im Bereich der Stadt Leipzig sind dies Abschnitte des Elsterflutbettes, das Pleißeflutbett, der Karl-Heine-Kanal sowie Abschnitte der Stadtelster und des Elstermühlgrabens (s. dunkelbau dargestellte Gewässer auf der anhängende Karte 2).
Es ist noch völlig offen, ob sich die in der Prüfung befindlichen Gewässer für eine allgemeine Schifffahrt eignen. Ob und wann ein erster Entwurf einer EdS möglich ist, ist noch von umfassenden Prüfungen und Ergebnissen der noch anstehenden Beteiligungen der zuständigen Umweltämter abhängig.
Nach Vorprüfung durch die LDS wird für Gewässerstrecken, die wegen des hohen Schutzstatus „Natura 2000“ und der natürlichen Gewässerprofile eine allgemeine Schifffahrt von vornherein ausschließen, das Verfahren zur EdS nicht eingeleitet. Unter den Leipziger Gewässern trifft das etwa für den Floßgraben und den Auwald zu.
Zu beachten ist allerdings, dass außerhalb der EdS durch die Obere Wasserbehörde auch die Unteren Wasserbehörden (Landkreise bzw. die Stadt Leipzig) Nutzungen der Gewässer mit Wasserfahrzeugen auf Antrag gestatten können. Hiervon wird auch umfassend Gebrauch gemacht. Im Bereich der Leipziger Stadtgewässer ist daher schon eine Vielzahl von Wasserfahrzeugen im Rahmen von Einzelgestattungen berechtigt, bestimmte Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen.