Medieninformationen 2013
[095/2013 - 22.07.2013]
Landesdirektion untersagt Wettbüro Vermittlung von Sportwetten
Im Rahmen der glücksspielrechtlichen Aufsichtstätigkeit hat die Landesdirektion Sachsen als Obere Glücksspielaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen den ersten Untersagungsbescheid gegen eine Sportwettvermittlung in Dresden erlassen und Zwangsmaßnahmen veranlasst. Notwendig wurde dies, da das in Rede stehende Wettbüro die Vermittlung an einen nicht mehr im Konzessionsverfahren beteiligten privaten Sportwettanbieter vorgenommen hatte. Kenntnis über den illegalen Zustand hat die Landesdirektion Sachsen im Ergebnis von Vor-Ort-Kontrollen im gesamten Freistaat Sachsen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gewerbeämtern erlangt.
Private Wettanbieter dürfen seit der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 Sportwetten anbieten, sofern sie durch das Land Hessen eine Konzession erhalten haben und die Vermittlung durch ein von der Landesdirektion Sachsen genehmigtes Wettbüro erfolgt. Werden Sportwetten ohne diese Erlaubnisse vermittelt, sind sie illegal.
Der Betreiber des Wettbüros hat trotz behördlichen Verbots weiterhin Sportwetten an einen nicht mehr im Konzessionsverfahren zugelassenen Wettanbieter vermittelt und damit gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung wurde seitens der Landesdirektion Sachsen daher ein Zwangsgeld festgesetzt. Darüber hinaus wurde dem Betroffenen unmittelbarer Zwang angedroht, falls er den Verpflichtungen des Untersagungsbescheids der Landesdirektion Sachsen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nachkommt. Im Rahmen des unmittelbaren Zwangs können die erforderlichen Betriebsmittel versiegelt oder auf Kosten des Betreibers des Sportwettbüros entfernt werden.
Private Wettanbieter dürfen seit der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 Sportwetten anbieten, sofern sie durch das Land Hessen eine Konzession erhalten haben und die Vermittlung durch ein von der Landesdirektion Sachsen genehmigtes Wettbüro erfolgt. Werden Sportwetten ohne diese Erlaubnisse vermittelt, sind sie illegal.
Der Betreiber des Wettbüros hat trotz behördlichen Verbots weiterhin Sportwetten an einen nicht mehr im Konzessionsverfahren zugelassenen Wettanbieter vermittelt und damit gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung wurde seitens der Landesdirektion Sachsen daher ein Zwangsgeld festgesetzt. Darüber hinaus wurde dem Betroffenen unmittelbarer Zwang angedroht, falls er den Verpflichtungen des Untersagungsbescheids der Landesdirektion Sachsen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nachkommt. Im Rahmen des unmittelbaren Zwangs können die erforderlichen Betriebsmittel versiegelt oder auf Kosten des Betreibers des Sportwettbüros entfernt werden.