Medieninformationen 2013
[094/2013 - 19.07.2013]
Dresdner Stadtrat bleibt in der Wahlpflicht für den Schöffenwahlausschuss
Die Landesdirektion Sachsen wird in die Wahl des Schöffenwahlausschusses der Landeshauptstadt Dresden nicht mit einer Ersatzvornahme eingreifen.
Die Wahl der siebten und letzten Vertrauensperson für den Dresdner Schöf-fenwahlausschuss war in den vergangenen Wochen wiederholt gescheitert, weil einer der vorgeschlagenen Kandidaten trotz mehrfacher Aufstellung bei keinem der Wahlgänge die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten hatte. Daraufhin hatte sich die Dresdner Oberbürgermeisterin mit der Bitte um Klärung an die Landesdirektion als die für die Landeshauptstadt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gewandt.
Die Prüfung des Sachverhaltes in der Landesdirektion hat ergeben, dass die Behörde über keine rechtlichen Möglichkeiten verfügt, bei der Wahl des Schöffenwahlausschusses eine ausbleibende Entscheidung des Stadtrates durch eigene Entscheidung zu ersetzen.
Die Wahl des Schöffenwahlausschusses unterliegt - anders als die Wahlen zu den beratenden und beschließenden Ausschüssen des Stadtrates - nicht den Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung. So gibt es für den Schöffenwahlausschuss weder eine Regelung zur Spiegelbildlichkeit seiner Besetzung in Bezug auf die Stadtratszusammensetzung, noch müssen die Mitglieder dieses Ausschusses überhaupt selbst Stadträte sein.
Die Sach- und Rechtslage ist mit Vertretern der Stadt besprochen worden. In einem Schreiben an Oberbürgermeisterin Orosz weist der Präsident der Landesdirektion, Dietrich Gökelmann, darauf hin, dass die Stadt Dresden in der Pflicht bleibt, die erforderlichen Vertrauenspersonen durch Wahl des Stadtrates zu bestimmen.
Die Wahl der siebten und letzten Vertrauensperson für den Dresdner Schöf-fenwahlausschuss war in den vergangenen Wochen wiederholt gescheitert, weil einer der vorgeschlagenen Kandidaten trotz mehrfacher Aufstellung bei keinem der Wahlgänge die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten hatte. Daraufhin hatte sich die Dresdner Oberbürgermeisterin mit der Bitte um Klärung an die Landesdirektion als die für die Landeshauptstadt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gewandt.
Die Prüfung des Sachverhaltes in der Landesdirektion hat ergeben, dass die Behörde über keine rechtlichen Möglichkeiten verfügt, bei der Wahl des Schöffenwahlausschusses eine ausbleibende Entscheidung des Stadtrates durch eigene Entscheidung zu ersetzen.
Die Wahl des Schöffenwahlausschusses unterliegt - anders als die Wahlen zu den beratenden und beschließenden Ausschüssen des Stadtrates - nicht den Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung. So gibt es für den Schöffenwahlausschuss weder eine Regelung zur Spiegelbildlichkeit seiner Besetzung in Bezug auf die Stadtratszusammensetzung, noch müssen die Mitglieder dieses Ausschusses überhaupt selbst Stadträte sein.
Die Sach- und Rechtslage ist mit Vertretern der Stadt besprochen worden. In einem Schreiben an Oberbürgermeisterin Orosz weist der Präsident der Landesdirektion, Dietrich Gökelmann, darauf hin, dass die Stadt Dresden in der Pflicht bleibt, die erforderlichen Vertrauenspersonen durch Wahl des Stadtrates zu bestimmen.