Medieninformationen 2013
[065/2013 - 17.05.2013]
„Schiff ahoi!“ auf dem Geierswalder See
Landesdirektion Sachsen gewährt Fahrgastschiffen und Sportbooten für den sächsischen Teil des Tagebaurestlochsees freie Fahrt
Die Landesdirektion Sachsen hat mit einer Allgemeinverfügung vom 15. Mai 2013 den sächsischen Teil des Geierswalder Sees für schiffbar erklärt. Die Schiffbarkeit des aus dem ehemaligen Tagebau Koschen hervorgegangenen künstlichen Sees ermöglicht nun das Befahren mit Fahrgastschiffen, Sportbooten mit und ohne Motor sowie mit sonstigen Wasserfahrzeugen von Behörden und Wasserrettungseinrichtungen. Die Schiffbarkeit setzt einen Mindestwasserstand von 99,7 Metern über Normalhöhennull voraus.
Die Schiffbarkeit besteht jedoch nicht für die gesamte Seefläche im sächsischen Gebiet. Ein Verbot der Befahrung gilt unter anderem auf einem Streifen entlang des gesamten Ostufers, weil dort von der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ein geotechnischer Sperrbereich festgelegt wurde. Spezielle Einschränkungen für den Motorbootverkehr gelten für den Wohnhafen Skado. Außerdem darf der Badebereich der Gemeinde Elsterheide am Südufer des Geierswalder Sees in der Sommersaison nicht befahren werden.
Mit Wirksamkeit der Schiffbarkeitserklärung gelten auf der davon erfassten Wasserfläche die Festlegungen der Sächsischen Schifffahrtsverordnung und damit auch die bundesweit üblichen Vorfahrts- und Verkehrsregeln. Die Regelhöchstgeschwindigkeit beträgt für Fahrzeuge und Verbände 12 und für Kleinfahrzeuge 15 Kilometer pro Stunde. Bei einer allseitigen Uferentfernungen von 100 und mehr Metern dürfen Fahrzeuge und Verbände mit 15 und Kleinfahrzeuge mit 30 Kilometern pro Stunde unterwegs sein. In den Uferrandzonen darf durchgängig nur mit maximal sieben Kilometern pro Stunde gefahren werden.
Die bis zum 31. Oktober 2014 befristete Zulassung des Jetbootzentrums im westlichen Teil des Seesüdufers behält ihre Gültigkeit. Der dafür freigegebene Teil des Sees bleibt für andere Wasserfahrzeuge gesperrt.
Der befahrbare Bereich des Geierswalder Sees wird durch gelbe Tonnen markiert. Erst nach der Betonnung darf der See im Rahmen der Allgemeinverfügung befahren werden. Flächen innerhalb des befahrbaren Bereiches, für die - wie oben dargestellt - Sonderregelungen gelten, sind mit Bojen abgegrenzt.
Voraussetzung für die Erklärung der Schiffbarkeit im jetzt freigegebenen Bereich des Geierswalder Sees ist der Abschluss der Arbeiten zur Herstellung des Gewässers und der Nachweis der Standsicherheit. Vom Befahren des Sees gehen jetzt weder Gefahren für die Nutzer noch für das Gewässer selbst aus. Allerdings erfolgt die Seenutzung mit den zugelassenen Wasserfahrzeugen grundsätzlich auf eigene Verantwortung und eigene Gefahr.
Die Allgemeinverfügung der LDS zur Schiffbarkeit des Geierswalder Sees wird im Amtsblatt der Gemeinde Elsterheide öffentlich bekanntgemacht und dann auch auf der Internetseite der Landesdirektion (www.lds.sachsen.de) im Bereich „Aktuelles“ nachzulesen sein.
Die Schiffbarkeit besteht jedoch nicht für die gesamte Seefläche im sächsischen Gebiet. Ein Verbot der Befahrung gilt unter anderem auf einem Streifen entlang des gesamten Ostufers, weil dort von der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ein geotechnischer Sperrbereich festgelegt wurde. Spezielle Einschränkungen für den Motorbootverkehr gelten für den Wohnhafen Skado. Außerdem darf der Badebereich der Gemeinde Elsterheide am Südufer des Geierswalder Sees in der Sommersaison nicht befahren werden.
Mit Wirksamkeit der Schiffbarkeitserklärung gelten auf der davon erfassten Wasserfläche die Festlegungen der Sächsischen Schifffahrtsverordnung und damit auch die bundesweit üblichen Vorfahrts- und Verkehrsregeln. Die Regelhöchstgeschwindigkeit beträgt für Fahrzeuge und Verbände 12 und für Kleinfahrzeuge 15 Kilometer pro Stunde. Bei einer allseitigen Uferentfernungen von 100 und mehr Metern dürfen Fahrzeuge und Verbände mit 15 und Kleinfahrzeuge mit 30 Kilometern pro Stunde unterwegs sein. In den Uferrandzonen darf durchgängig nur mit maximal sieben Kilometern pro Stunde gefahren werden.
Die bis zum 31. Oktober 2014 befristete Zulassung des Jetbootzentrums im westlichen Teil des Seesüdufers behält ihre Gültigkeit. Der dafür freigegebene Teil des Sees bleibt für andere Wasserfahrzeuge gesperrt.
Der befahrbare Bereich des Geierswalder Sees wird durch gelbe Tonnen markiert. Erst nach der Betonnung darf der See im Rahmen der Allgemeinverfügung befahren werden. Flächen innerhalb des befahrbaren Bereiches, für die - wie oben dargestellt - Sonderregelungen gelten, sind mit Bojen abgegrenzt.
Voraussetzung für die Erklärung der Schiffbarkeit im jetzt freigegebenen Bereich des Geierswalder Sees ist der Abschluss der Arbeiten zur Herstellung des Gewässers und der Nachweis der Standsicherheit. Vom Befahren des Sees gehen jetzt weder Gefahren für die Nutzer noch für das Gewässer selbst aus. Allerdings erfolgt die Seenutzung mit den zugelassenen Wasserfahrzeugen grundsätzlich auf eigene Verantwortung und eigene Gefahr.
Die Allgemeinverfügung der LDS zur Schiffbarkeit des Geierswalder Sees wird im Amtsblatt der Gemeinde Elsterheide öffentlich bekanntgemacht und dann auch auf der Internetseite der Landesdirektion (www.lds.sachsen.de) im Bereich „Aktuelles“ nachzulesen sein.