Medieninformationen 2012
[112/2012 - 22.11.2012]
Vollgas beim Müller-Kraftwerk
Landesdirektion erteilt erste Teilgenehmigung für neue Energie- und Wärmeversorgung bei Sachsenmilch
Die Landesdirektion Sachsen hat der Müller Sachsen GmbH die erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinen-Heizkraftwerkes (GuD-Heizkraftwerk) am Standort Leppersdorf erteilt.
Mit dieser Genehmigung kann das Kraftwerk errichtet werden. Ausgenommen ist der Dampferzeuger, über dessen Bau und Betrieb in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Von der Möglichkeit der Teilung des Genehmigungsverfahrens wurde Gebrauch gemacht, da über das Kraftwerk in Gänze bereits entschieden werden konnte, für die Beurteilung des Dampferzeugers jedoch noch technische Unterlagen erforderlich sind.
Das Kraftwerk soll den Standort Leppersdorf der Unternehmensgruppe Theo Müller mit Strom und mit Wärme versorgen. Die Feuerungsleistung des Kraftwerkes beträgt 123 Megawatt. Als Kombianlage verfügt es über zwei Gasturbinen sowie eine Dampfturbine. Als Brennstoff für die Gasturbinen wird Erdgas sowie in der werkseigenen Kläranlage erzeugtes Biogas eingesetzt. Mit den heißen Abgasen der Gasturbinen wird der Dampf für die Dampfturbine erzeugt. Aufgrund der zweifachen Nutzung des Energiegehaltes der Brennstoffe erreicht das Kraftwerk einen hohen Wirkungsgrad.
Mit einer Reihe von Auflagen wird sichergestellt, dass von dem Kraftwerk keine schädlichen Auswirkungen für die Umwelt, Belästigungen für die Nachbarschaft oder sonstige Gefahren ausgehen.
So wurden Grenzwerte für Luftschadstoffe wie Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide festgesetzt und Regelungen zu deren Überwachung und Einhaltung getroffen. Mit den Festlegungen zum Lärmschutz wird gewährleistet, dass die für die gesamte Gewerbeansiedlung der Großmolkerei festgelegten Lärmwerte auch beim Betrieb des Kraftwerkes eingehalten werden. Der Kraftwerksbetreiber hat dabei frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlage mittels Gutachten einer zugelassenen Messstelle nachzuweisen, dass die Lärmimmissionen sich innerhalb der festgesetzten Werte bewegen.
Weitere Nebenbestimmungen betreffen baurechtliche Details sowie den Brand- und Katastrophenschutz. Die mit der am 14. Juni 2012 erteilten Zulassung des vorzeitigen Baubeginns verbundenen Auflagen zum Arbeitsschutz sowie wasser-, wald- und naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen sind weiterhin einzuhalten und gelten fort.