Medieninformationen 2012
[010/2012 - 21.03.2012]
Landesdirektion ohne Einwände gegen Vergleich zwischen Dresden und GAGFAH
Die Landesdirektion Sachsen hat keine Einwände gegen den Vergleich, den die Landeshauptstadt Dresden mit der GAGFAH-Gruppe schließen möchte. Der Vergleich war das Ergebnis einer außergerichtlichen Einigung zu einem seit März 2011 beim Landgericht Dresden anhängigen Rechtsstreit, der sich auf mögliche vertragsstrafenbewehrte Verletzungen beim Verkauf von ehemals städtischen Wohnungen durch die GAGFAH bezog.
Aus kommunalrechtlicher Sicht war durch die Rechtaufsicht lediglich zu prüfen, ob die im Vergleich enthaltene Freistellungsverpflichtung der Stadt gegenüber der GAGFAH als rechtskonform zu bewerten ist. Die entsprechende Regelung im Vergleich verpflichtet die Stadt, die GAGFAH von eventuellen neuen Ansprüchen etwa durch Betriebe und Gesellschaften der Stadt - wenn und soweit diese im Zusammenhang mit dem durch den Vergleich erledigten Sachverhalten stehen - freizustellen.
Das Risiko, dass der Stadt aus der vereinbarten Freistellung nachträglich ein nicht ausgleichbarer wirtschaftlicher Schaden entsteht, ist als gering einzuschätzen. Als unmittelbar Verfahrensbeteiligte kann die Stadt das Risiko, dass mit dem Vergleich erledigte Ansprüche auf die oben benannten Organisationen übergehen, gut beurteilen. Darüber hinaus handelt es sich um potentielle Kläger, die dem unmittelbaren Umfeld der Stadt zuzurechnen sind und deren Klagerisiko die Stadt auch selbst beeinflussen kann.
Die Landesdirektion kann ihre Genehmigung damit auf den Umstand gründen, dass durch die Freistellungsverpflichtung die Leistungsfähigkeit der Stadt nicht in Frage gestellt und die Anforderungen der geordneten Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet sind.