Aufgaben - Abteilung 2
[22.04.2025]
Referat 28 – Landesamt für Ausbildungsförderung, Rehabilitierung und Entschädigung
Das Referat 28 besteht aus den Sachgebieten "Landesamt für Ausbildungsförderung" und "Rehabilitierung und Entschädigung", welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
Landesamt für Ausbildungsförderung
Rehabilitierung und Entschädigung
Das Referat 28 ist auch für die Durchführung von Rehabilitierungsverfahren nach den Gesetzen zur Bereinigung von SED-Unrecht und für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer zuständig.
Es vollzieht das Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierungsgesetz. Dabei können Personen, die in der ehemaligen DDR durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens- oder Gesundheitsschaden, eine Benachteiligung in Beruf, Ausbildung oder als Schüler erlitten haben oder Opfer einer Zersetzungsmaßnahme oder Zwangsaussiedlung wurden, auf Antrag rehabilitiert werden.
Es ist zudem die sächsische Durchführungsbehörde für die Anerkennungsverfahren von Opfern politischer Gewahrsame, erteilt Bescheinigungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz und gewährt die Kapitalentschädigung für die Gewahrsamszeit. Auch ist es für die Bewilligung nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes für Haftopfer zuständig, die bereits strafrechtlich rehabilitiert wurden. Dem Referat 28 obliegt es bestehende Bescheide zu prüfen und zurückzunehmen sowie rechtsgrundlos oder rechtswidrig geleistete Zahlungen zurückzufordern.
Weitere Informationen zur Rehabilitierung und Entschädigung des SED-Unrechts finden Sie auf der Themenseite Inneres, Soziales und Gesundheit der LDS.
Landesamt für Ausbildungsförderung
- Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie bei den Studentenwerken im gesamten Freistaat Sachsen iRd Vollzugs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
- Fachaufsicht über die vorgenannten Ämter für Ausbildungsförderung im Rahmen des Vollzugs des BAföG
- Geltendmachung von auf den Freistaat Sachsen nach § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsansprüchen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF)
- Führen des Ausbildungsstättenverzeichnisses für den Freistaat Sachsen im Rahmen des Vollzugs des BAföG
Rehabilitierung und Entschädigung
Das Referat 28 ist auch für die Durchführung von Rehabilitierungsverfahren nach den Gesetzen zur Bereinigung von SED-Unrecht und für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer zuständig.
Es vollzieht das Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierungsgesetz. Dabei können Personen, die in der ehemaligen DDR durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens- oder Gesundheitsschaden, eine Benachteiligung in Beruf, Ausbildung oder als Schüler erlitten haben oder Opfer einer Zersetzungsmaßnahme oder Zwangsaussiedlung wurden, auf Antrag rehabilitiert werden.
Es ist zudem die sächsische Durchführungsbehörde für die Anerkennungsverfahren von Opfern politischer Gewahrsame, erteilt Bescheinigungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz und gewährt die Kapitalentschädigung für die Gewahrsamszeit. Auch ist es für die Bewilligung nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes für Haftopfer zuständig, die bereits strafrechtlich rehabilitiert wurden. Dem Referat 28 obliegt es bestehende Bescheide zu prüfen und zurückzunehmen sowie rechtsgrundlos oder rechtswidrig geleistete Zahlungen zurückzufordern.
Weitere Informationen zur Rehabilitierung und Entschädigung des SED-Unrechts finden Sie auf der Themenseite Inneres, Soziales und Gesundheit der LDS.