Medieninformationen 2010 [LDL]
[071/2010 - 14.06.2010]
Arzneimittel sind kein Urlaubssouvenir
Was bei Einfuhr von Arzneimitteln nach Deutschland zu beachten ist
In ihrer Funktion als für den Freistaat Sachsen zuständige Überwachungsbehörde und mit Blick auf die bevorstehende Urlaubssaison informiert die Landesdirektion Leipzig erneut über bestehende Regelungen bezüglich der Einfuhr von Arzneimitteln und fordert zu deren Beachtung auf.
Arzneimittel sind hinsichtlich der Einfuhr nach Deutschland aus Urlaubsländern, insbesondere aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, besonderen Restriktionen unterworfen. Beim Mitbringen von Arzneimitteln für den persönlichen Bedarf ist bei der Einreise folgendes zu beachten:
Reisende dürfen Arzneimittel bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitführen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht. Als „üblicher persönlicher Bedarf“, der bei der Einreise mitgeführt werden darf, ist in der Regel ein Bedarf von maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung für das jeweilige Arzneimittel, anzusehen. Darüber hinaus gehende Mengen werden durch den Zoll eingezogen.
Arzneimittel, die in einer dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge mitgebracht werden, unterliegen als Reisemitbringsel keiner Abgabenpflicht. Die Arzneimittel müssen bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle nicht angemeldet werden; sofern keine weiteren anmeldepflichtigen Waren mitgeführt werden, kann der „grüne Ausgang (anmeldefreie Waren)“ an Flug- und Seehäfen benutzt werden.
Generell verboten hingegen sind das Verbringen von gefälschten Arzneimitteln nach Deutschland sowie das Inverkehrbringen und der Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport.
Bei einer Aus- und Wiedereinreise können Betäubungsmittel durch die Patienten selbst in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund einer ärztlichen Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf mitgeführt werden.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten beim Grenzübertritt sollten die Patienten urschriftliche oder beglaubigt kopierte ärztliche Verschreibungen oder Bescheinigungen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung mit sich führen.
In Zweifelsfällen sowie bei konkreten Fragen können sich die Bürger vor Durchführung der Reise an die Landesdirektion Leipzig, Frau Dr. Schneider, Tel 0341/977-2400 wenden.
Arzneimittel sind hinsichtlich der Einfuhr nach Deutschland aus Urlaubsländern, insbesondere aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, besonderen Restriktionen unterworfen. Beim Mitbringen von Arzneimitteln für den persönlichen Bedarf ist bei der Einreise folgendes zu beachten:
Reisende dürfen Arzneimittel bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitführen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht. Als „üblicher persönlicher Bedarf“, der bei der Einreise mitgeführt werden darf, ist in der Regel ein Bedarf von maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung für das jeweilige Arzneimittel, anzusehen. Darüber hinaus gehende Mengen werden durch den Zoll eingezogen.
Arzneimittel, die in einer dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge mitgebracht werden, unterliegen als Reisemitbringsel keiner Abgabenpflicht. Die Arzneimittel müssen bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle nicht angemeldet werden; sofern keine weiteren anmeldepflichtigen Waren mitgeführt werden, kann der „grüne Ausgang (anmeldefreie Waren)“ an Flug- und Seehäfen benutzt werden.
Generell verboten hingegen sind das Verbringen von gefälschten Arzneimitteln nach Deutschland sowie das Inverkehrbringen und der Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport.
Bei einer Aus- und Wiedereinreise können Betäubungsmittel durch die Patienten selbst in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund einer ärztlichen Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf mitgeführt werden.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten beim Grenzübertritt sollten die Patienten urschriftliche oder beglaubigt kopierte ärztliche Verschreibungen oder Bescheinigungen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung mit sich führen.
In Zweifelsfällen sowie bei konkreten Fragen können sich die Bürger vor Durchführung der Reise an die Landesdirektion Leipzig, Frau Dr. Schneider, Tel 0341/977-2400 wenden.