Medieninformationen 2010 [LDL]
[028/2010 - 01.03.2010]
Klarstellung der Landesdirektion Leipzig zu Beiträgen zur A 72 in den Wochenendausgaben der LVZ und Freien Presse
Mit Blick auf die Aussagen des Präsidenten der Landesdirektion Chemnitz in der Samstagausgabe der Leipziger Volkszeitung und der Freien Presse stellt die Landesdirektion Leipzig klar:
- Der Vergleich am Bundesverwaltungsgericht betrifft ausschließlich die Anbindung der Staatstraße S 11 an die künftige Bundesautobahn BAB A 72 im Bauabschnitt 3.2 im Bereich der Stadt Frohburg. Hier hatte das Bundesverwaltungsgericht die technische Lösung der Anbindung als "zu flächenintensiv" angesehen, zumal zum Trassenverlauf der zukünftigen Bundesstraße B 7, Verlegung Altenburg - Frohburg noch keine konkretisierbaren Planungen vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte daher die Überprüfung der Notwendigkeit der genehmigten Anbindungslösung. Der Bau der Autobahntrasse der A 72 wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
- Die Herstellung einer durchgehenden, leistungsfähigen Autobahnverbindung zwischen Leipzig und Chemnitz ist nicht nur eine zentrale und begründete Forderung der Wirtschaft im Raum Chemnitz / Zwickau und in der Region Leipzig, sondern steht im Interesse des gesamten Freistaates Sachsen. Deshalb bildete die durchgängige Genehmigung der BAB A 72 bereits in der Vergangenheit einen Schwerpunkt der Planfeststellungstätigkeit der Landesdirektion Leipzig. Das wird sich 2010 nicht ändern. Die Behauptung, "die Region Leipzig will die Autobahn nicht" ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die Aussage, „wenn man Kläger will, findet man immer welche“, entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage.
- Zu den Äußerungen zur Verkehrsfreigabe des Abschnitts 3.2 ist zu bemerken, dass der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt von Frohburg bis Borna (3.2) einen Vorbehalt zur Verkehrsfreigabe lediglich für den Fall enthält, dass die Erweiterung des Lärmschutzes für den Bereich der Ortsumgehung Borna nicht realisiert wurde. Nur für diesen Fall hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, die Verkehrsfreigabe des Abschnitts ganz oder teilweise zu untersagen. Es handelt sich damit um eine Schutzvorschrift von Anliegern vor Verkehrslärm, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Lärmschutzmaßnahmen nicht realisiert würden.
- Betreffend Espenhain wurde eine Nebenbestimmung des Inhalts erlassen, dass eine Untersuchung der immissionsseitigen Betroffenheiten vorzulegen ist, soweit bis Ende 2011 nicht mit den Bauarbeiten des Abschnitts Borna Nord bis Rötha (Abschnitt 5.1) begonnen wurde. Die Planfeststellungsbehörde hat sich vorbehalten, die Vorhabensträgerin zu weitergehenden Maßnahmen des Immissionsschutzes zu verpflichten und Übernahmeansprüche zu verfügen, für den Fall, dass Gesundheitsgefährdungen durch zunehmende Verkehrsimmissionen eintreten können. Es handelt sich damit um einen im Planfeststellungsrecht möglichen und üblichen Regelungsvorbehalt.