Medieninformationen 2010 [LDL]
[ 011/2010 - 27.01.2010]
Machern muss Millionendarlehen des Freistaates zurückzahlen
Landesdirektion entscheidet abschließend über Bedarfszuweisung
Mit Bescheid vom 25. Januar 2010 hat die Landesdirektion Leipzig das vorläufige Überbrückungsdarlehen in Höhe von 3,2 Millionen Euro von der Gemeinde Machern zurückgefordert. Damit wird das seit August 2004 laufende Verfahren abgeschlossen.
Weil Bedarfszuweisungen aus Finanzausgleichsmitteln bewilligt werden, die anderen sächsischen Gemeinden dann nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die Ausreichung und Verwendung dieser Zuweisungen besonders streng überwacht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überbrückungshilfedarlehen bei Abschluss eines Bedarfszuweisungsverfahrens in einen so genannten verlorenen Zuschuss umgewandelt wird. Ein Verzicht auf die Rückforderung, wie ihn sich die Gemeinde Machern erhoffte, wäre gegebenenfalls nur dann denkbar gewesen, wenn die Gemeinde die ihr auferlegten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung vollständig erfüllt hätte.
Im Ergebnis der nunmehr erfolgten Prüfung der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes wurde jedoch festgestellt, dass die Gemeinde ihre Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung und Einnahmenerzielung nicht ausgeschöpft hat. So hat die Gemeinde Mittel, die der Rücklage zuzuführen gewesen wären, für anderweitige Zwecke verwendet. Insoweit kann die Gemeinde auch die Überbrückungshilfe nicht dauerhaft beanspruchen. Das Darlehen ist somit – wie von Anfang an bekannt und mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt – vollständig zurückzuzahlen.
Zudem sind Umfang und Modalitäten der Rückzahlung vor Erlass des Rückforderungsbescheides mehrfach erörtert worden. Nach dem ergangenen Bescheid ist das Darlehen in mehreren Teilbeträgen bis spätestens zum Jahr 2019 zu erstatten. Unter den momentan weit verbreiteten finanziell eher komplizierten Bedingungen stellt dieser lange Rückzahlungszeitraum ein Entgegenkommen des Freistaates Sachsen dar. Üblich wäre eine sofortige Rückzahlung gewesen.
Zur grundsätzlichen Situation:
Nachdem im Jahr 2003 Insolvenzverfahren über die kommunale Gerichshainer Bau- und Wohnungsgesellschaft mbH und deren Tochter Gartenstadt Machern Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft mbH eröffnet worden waren, geriet auch der Haushalt der Gemeinde in eine wirtschaftliche Schieflage. Um die Insolvenzursachen zu beseitigen und den kommunalen Etat zu stabilisieren, bewilligte die Landesdirektion im Oktober 2005 eine Bedarfszuweisung in Form eines Darlehens in Höhe von 3,2 Millionen Euro. Die Bewilligung war mit der Aufforderung verbunden, dass Darlehen zurück zu zahlen. Dazu wurde die Gemeinde verpflichtet, die eigenen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung zu intensivieren und eingesparte Mittel in einer Rücklage anzusparen, um die Rückzahlung des Darlehens zu ermöglichen
Dies ist, wie dargestellt, leider nicht im hinreichenden Maße erfolgt.
Gegen den erlassenen Bescheid steht der Gemeinde der Rechtsweg offen.
Weil Bedarfszuweisungen aus Finanzausgleichsmitteln bewilligt werden, die anderen sächsischen Gemeinden dann nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die Ausreichung und Verwendung dieser Zuweisungen besonders streng überwacht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überbrückungshilfedarlehen bei Abschluss eines Bedarfszuweisungsverfahrens in einen so genannten verlorenen Zuschuss umgewandelt wird. Ein Verzicht auf die Rückforderung, wie ihn sich die Gemeinde Machern erhoffte, wäre gegebenenfalls nur dann denkbar gewesen, wenn die Gemeinde die ihr auferlegten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung vollständig erfüllt hätte.
Im Ergebnis der nunmehr erfolgten Prüfung der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes wurde jedoch festgestellt, dass die Gemeinde ihre Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung und Einnahmenerzielung nicht ausgeschöpft hat. So hat die Gemeinde Mittel, die der Rücklage zuzuführen gewesen wären, für anderweitige Zwecke verwendet. Insoweit kann die Gemeinde auch die Überbrückungshilfe nicht dauerhaft beanspruchen. Das Darlehen ist somit – wie von Anfang an bekannt und mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt – vollständig zurückzuzahlen.
Zudem sind Umfang und Modalitäten der Rückzahlung vor Erlass des Rückforderungsbescheides mehrfach erörtert worden. Nach dem ergangenen Bescheid ist das Darlehen in mehreren Teilbeträgen bis spätestens zum Jahr 2019 zu erstatten. Unter den momentan weit verbreiteten finanziell eher komplizierten Bedingungen stellt dieser lange Rückzahlungszeitraum ein Entgegenkommen des Freistaates Sachsen dar. Üblich wäre eine sofortige Rückzahlung gewesen.
Zur grundsätzlichen Situation:
Nachdem im Jahr 2003 Insolvenzverfahren über die kommunale Gerichshainer Bau- und Wohnungsgesellschaft mbH und deren Tochter Gartenstadt Machern Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft mbH eröffnet worden waren, geriet auch der Haushalt der Gemeinde in eine wirtschaftliche Schieflage. Um die Insolvenzursachen zu beseitigen und den kommunalen Etat zu stabilisieren, bewilligte die Landesdirektion im Oktober 2005 eine Bedarfszuweisung in Form eines Darlehens in Höhe von 3,2 Millionen Euro. Die Bewilligung war mit der Aufforderung verbunden, dass Darlehen zurück zu zahlen. Dazu wurde die Gemeinde verpflichtet, die eigenen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung zu intensivieren und eingesparte Mittel in einer Rücklage anzusparen, um die Rückzahlung des Darlehens zu ermöglichen
Dies ist, wie dargestellt, leider nicht im hinreichenden Maße erfolgt.
Gegen den erlassenen Bescheid steht der Gemeinde der Rechtsweg offen.