Medieninformationen 2009 [LDL]
[114/2009 - 26.10.2009]
Sammlungen ab 28.12.2009 nicht mehr genehmigungspflichtig
Mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie durch den Freistaat Sachsen bedürfen ab dem 28.12.2009 Straßen- und Haussammlungen in Form von Geldsammlungen, Altmaterialiensammlungen oder zur Gewinnung von Fördermitgliedern keiner Genehmigung durch die Landesdirektion Leipzig oder anderer Behörden mehr.
Aufgrund des Wegfalls der Erlaubnispflicht für Sammlungen ist somit der Sammlungsveranstalter hinsichtlich der Durchführung der Sammlung frei. Natürlich muss der Sammlungsertrag aber auch weiterhin für den mit der Sammlung angegebenen Zweck verwendet werden. Andernfalls würde sich der Sammlungsveranstalter dem Vorwurf eines Sammlungsbetruges aussetzen.
Sammlungen unterliegen künftig dem allgemeinen Ordnungsrecht. Danach können von den zuständigen Ordnungsbehörden der Gemeinden oder durch den Polizeivollzugsdienst Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit getroffen werden oder auch nicht ordnungsgemäße Sammlungen unterbunden werden. Insbesondere bei Verdacht des Spendenbetruges kann die Vorlage einer Abrechnung über den Sammlungserlös ordnungsrechtlich angeordnet werden.
Bisher unterlag die Durchführung von Sammlungen der Genehmigungspflicht durch die Landesdirektion Leipzig, sofern die Sammlung im gesamten Freistaat Sachsen durchgeführt wurde, die Landesdirektionen für die jeweiligen Direktionsbezirke, die Landkreise für ihr Kreisgebiet und die Städte und Gemeinden, sofern nur im jeweiligen Gemeindegebiet gesammelt wurde.
Zugleich waren die Sammlungen nach ihrer Durchführung bei der entsprechenden Genehmigungsbehörde abzurechnen.
Aufgrund des Wegfalls der Erlaubnispflicht für Sammlungen ist somit der Sammlungsveranstalter hinsichtlich der Durchführung der Sammlung frei. Natürlich muss der Sammlungsertrag aber auch weiterhin für den mit der Sammlung angegebenen Zweck verwendet werden. Andernfalls würde sich der Sammlungsveranstalter dem Vorwurf eines Sammlungsbetruges aussetzen.
Sammlungen unterliegen künftig dem allgemeinen Ordnungsrecht. Danach können von den zuständigen Ordnungsbehörden der Gemeinden oder durch den Polizeivollzugsdienst Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit getroffen werden oder auch nicht ordnungsgemäße Sammlungen unterbunden werden. Insbesondere bei Verdacht des Spendenbetruges kann die Vorlage einer Abrechnung über den Sammlungserlös ordnungsrechtlich angeordnet werden.
Bisher unterlag die Durchführung von Sammlungen der Genehmigungspflicht durch die Landesdirektion Leipzig, sofern die Sammlung im gesamten Freistaat Sachsen durchgeführt wurde, die Landesdirektionen für die jeweiligen Direktionsbezirke, die Landkreise für ihr Kreisgebiet und die Städte und Gemeinden, sofern nur im jeweiligen Gemeindegebiet gesammelt wurde.
Zugleich waren die Sammlungen nach ihrer Durchführung bei der entsprechenden Genehmigungsbehörde abzurechnen.