Medieninformationen 2009 [LDL]
[111/2009 - 22.10.2009]
Landesdirektion informiert zu Raumordnungsverfahren für die B 87n
Wie bereits berichtet, eröffnete die Landesdirektion zum 28. September 2009 das Raumordnungsverfahren B 87 neu (siehe PM 109/2009 vom 30.09.2009). Sowohl der Medienberichterstattung als auch telefonischen Anfragen bei der Landesdirektion Leipzig ist zu entnehmen, dass sich betroffene Gemeinden und Bewohner schon recht detaillierte Meinungen zu einzelnen Trassenvorschlägen gebildet haben. Dies nimmt die Landesdirektion zum Anlass, das Verfahren und seinen Inhalt noch einmal kurz und präzise darzustellen.
Das Raumordnungsverfahren ist ein bundesweit vorgeschriebenes, behördeninternes Instrument, um bei komplexen Planungen die Vielfalt möglicher Lösungen zu reduzieren, Bündelung von Trassen vorzunehmen und auf eine raum- und umweltverträgliche Entscheidung hinzuarbeiten. Die Erfahrungen zeigen, dass ein als raum- und umweltverträglich angesehener Trassenkorridor immer einen Kompromiss zwischen den Belangen der Regionalentwicklung, Verkehrswirksamkeit, Umweltfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit darstellt. Entsprechend umfangreich sind die jetzt ausliegenden Unterlagen zur B 87 n, die durch Beschluss des Bundestages Bestandteil des Bundesverkehrswegeplanes ist, ausgefallen. Von den 13 Ordnern widmen sich allein zehn der Umweltverträglichkeit.
Die Landesdirektion Leipzig erhofft sich vom jetzt laufenden Beteiligungsverfahren, auch durch die Öffentlichkeitsbeteiligung, viele Hinweise und Argumente, um die einzelnen Trassenvorschläge umfassend bewerten und sachgerecht in die Abwägung einstellen zu können.
An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Kurzfassung der Antragsunter-lagen auch auf der Internetseite der Landesdirektion unter www.ldl.sachsen.de/Service/Raumordnung/B87n einsehbar ist.
Grundsätzlich kann das Autobahnamt Sachsen als Planungsträger eine von ihm bevorzugte Trasse vorschlagen, jedoch ist diese gemeinsam mit weiteren aufgezeigten Trassenführungen im Raumordnungsverfahren gleichberechtigt zu prüfen. Somit kann die Raumordnungsbehörde durchaus eine andere bevorzugte Trasse als die des Planungsträgers festlegen.
Unbedingt darauf hinzuweisen ist, dass das Raumordnungsverfahren als Ergebnis einen Korridor für die geplante Straße aufzeigt. Detailplanungen wie die flurstücksgenaue Lage der Straße, die Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke oder beispielsweise auch die Höhenlage der Straße und Lärmschutzmaßnahmen bleiben den folgenden Planungsschritten und letztendlich dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Ziel des Raumordnungsverfahrens ist es vor allem, raumgeordnete Trassenalternativen und eine alle raumbedeutsamen Aspekte hinreichend berücksichtigende Vorzugsvariante zu ermitteln.
Das Raumordnungsverfahren ist ein bundesweit vorgeschriebenes, behördeninternes Instrument, um bei komplexen Planungen die Vielfalt möglicher Lösungen zu reduzieren, Bündelung von Trassen vorzunehmen und auf eine raum- und umweltverträgliche Entscheidung hinzuarbeiten. Die Erfahrungen zeigen, dass ein als raum- und umweltverträglich angesehener Trassenkorridor immer einen Kompromiss zwischen den Belangen der Regionalentwicklung, Verkehrswirksamkeit, Umweltfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit darstellt. Entsprechend umfangreich sind die jetzt ausliegenden Unterlagen zur B 87 n, die durch Beschluss des Bundestages Bestandteil des Bundesverkehrswegeplanes ist, ausgefallen. Von den 13 Ordnern widmen sich allein zehn der Umweltverträglichkeit.
Die Landesdirektion Leipzig erhofft sich vom jetzt laufenden Beteiligungsverfahren, auch durch die Öffentlichkeitsbeteiligung, viele Hinweise und Argumente, um die einzelnen Trassenvorschläge umfassend bewerten und sachgerecht in die Abwägung einstellen zu können.
An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Kurzfassung der Antragsunter-lagen auch auf der Internetseite der Landesdirektion unter www.ldl.sachsen.de/Service/Raumordnung/B87n einsehbar ist.
Grundsätzlich kann das Autobahnamt Sachsen als Planungsträger eine von ihm bevorzugte Trasse vorschlagen, jedoch ist diese gemeinsam mit weiteren aufgezeigten Trassenführungen im Raumordnungsverfahren gleichberechtigt zu prüfen. Somit kann die Raumordnungsbehörde durchaus eine andere bevorzugte Trasse als die des Planungsträgers festlegen.
Unbedingt darauf hinzuweisen ist, dass das Raumordnungsverfahren als Ergebnis einen Korridor für die geplante Straße aufzeigt. Detailplanungen wie die flurstücksgenaue Lage der Straße, die Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke oder beispielsweise auch die Höhenlage der Straße und Lärmschutzmaßnahmen bleiben den folgenden Planungsschritten und letztendlich dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Ziel des Raumordnungsverfahrens ist es vor allem, raumgeordnete Trassenalternativen und eine alle raumbedeutsamen Aspekte hinreichend berücksichtigende Vorzugsvariante zu ermitteln.