Medieninformationen 2009 [LDL]
[006/2009 - 20.01.2009]
Aufsichtsbehörde bescheinigt Rettungszweckverband rechtmäßiges Handeln
Trennung von DRK ist nicht zu beanstanden
Wie aus der Presseberichterstattung der vergangenen Wochen entnommen werden kann, hat sich der Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln (Landkreis Mittelsachsen) von der DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im Leipziger Land gGmbH als Leistungserbringer im Rettungswesen getrennt.
Dies kann durch die Landesdirektion Leipzig nicht beanstandet werden, denn Leistungserbringer dürfen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nur bei vorhandener Sicherheit und Leistungsfähigkeit beauftragt werden. Die Geschäftsführung dieser gGmbH hatte jedoch gegenüber dem Rettungszweckverband erklärt, dass Zahlungsunfähigkeit bestehe und die Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nicht mehr erbracht werden könnten.
Die Aufgabenerfüllung der Träger des Rettungsdienstes, hier des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln, unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesdirektion Leipzig. Diese hat die Aufgabenerfüllung geprüft und keine Beanstan-dungen festgestellt.
Der Vertrag des Zweckverbandes mit der o. g. gGmbH ist entsprechend der gesetzlichen Frist am 31.12.08 ausgelaufen. Als absehbar war, dass die Vertragserfüllung ab 2009 nicht mehr durch die gGmbH erbracht werden kann, hat der Rettungszweckverband ein Auswahlverfahren betrieben und drei Leistungserbringer vertraglich gebunden. Mit der dadurch erfolgten Sicherung der Notfallrettung und des Krankentransportes wurden durch den Rettungszweckverband die gesetzlichen Aufträge erfüllt. Mit dem Beschluss der Verbandsversammlung in der Sitzung vom 12.01.09 zur Neubeauftragung der Rettungsdienstleistungen im Bereich Borna/Groitzsch hat der Verband seine Verpflichtung erfüllt und rechtmäßig gehandelt. Die Vergabe an die drei Leistungserbringer wurde rechtmäßig getroffen.
Der Zweckverband hat sich an die rechtlichen Vorgaben gehalten, so dass weder ein rechtsaufsichtliches noch ein fachaufsichtliches Einschreiten der Landesdirektion Leipzig geboten war.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass für Privatpersonen kein Anspruch auf rechts- oder fach aufsichtliches Einschreiten besteht. Die Konfliktlage, die aus dem Arbeitsrecht entstanden ist, muss arbeitsrechtlich bzw. zivilrechtlich vorgetragen werden. Befugnisse bezüglich eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB stehen der Landesdirektion nicht zu. Diese Entscheidungen liegen allein im Zuständigkeitsbereich des eingesetzten Insolvenzverwalters.
Dies kann durch die Landesdirektion Leipzig nicht beanstandet werden, denn Leistungserbringer dürfen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nur bei vorhandener Sicherheit und Leistungsfähigkeit beauftragt werden. Die Geschäftsführung dieser gGmbH hatte jedoch gegenüber dem Rettungszweckverband erklärt, dass Zahlungsunfähigkeit bestehe und die Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nicht mehr erbracht werden könnten.
Die Aufgabenerfüllung der Träger des Rettungsdienstes, hier des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln, unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesdirektion Leipzig. Diese hat die Aufgabenerfüllung geprüft und keine Beanstan-dungen festgestellt.
Der Vertrag des Zweckverbandes mit der o. g. gGmbH ist entsprechend der gesetzlichen Frist am 31.12.08 ausgelaufen. Als absehbar war, dass die Vertragserfüllung ab 2009 nicht mehr durch die gGmbH erbracht werden kann, hat der Rettungszweckverband ein Auswahlverfahren betrieben und drei Leistungserbringer vertraglich gebunden. Mit der dadurch erfolgten Sicherung der Notfallrettung und des Krankentransportes wurden durch den Rettungszweckverband die gesetzlichen Aufträge erfüllt. Mit dem Beschluss der Verbandsversammlung in der Sitzung vom 12.01.09 zur Neubeauftragung der Rettungsdienstleistungen im Bereich Borna/Groitzsch hat der Verband seine Verpflichtung erfüllt und rechtmäßig gehandelt. Die Vergabe an die drei Leistungserbringer wurde rechtmäßig getroffen.
Der Zweckverband hat sich an die rechtlichen Vorgaben gehalten, so dass weder ein rechtsaufsichtliches noch ein fachaufsichtliches Einschreiten der Landesdirektion Leipzig geboten war.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass für Privatpersonen kein Anspruch auf rechts- oder fach aufsichtliches Einschreiten besteht. Die Konfliktlage, die aus dem Arbeitsrecht entstanden ist, muss arbeitsrechtlich bzw. zivilrechtlich vorgetragen werden. Befugnisse bezüglich eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB stehen der Landesdirektion nicht zu. Diese Entscheidungen liegen allein im Zuständigkeitsbereich des eingesetzten Insolvenzverwalters.