Pressemitteilungen 2008 [LDL]
[073/2008 - 26.06.2008]
Sicherheit im Ferienjob
Regierungspräsidium verweist auf Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes
Die bevorstehende Ferienzeit werden auch in diesem Jahr zahlreiche Schüler nutzen, um durch eine Ferienbeschäftigung ihr Taschengeld aufzubessern. In diesem Zusammenhang verweist die Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums auf die strikte Beachtung bzw. Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes durch die Arbeitgeber.
So müssen Schüler mindestens 15 Jahre alt sein, um eine Ferientätigkeit beginnen zu können. Der Beschäftigungszeitraum pro Kalenderjahr darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen, wobei an 5 Tagen wöchentlich Beschäftigungen bis zu 8 Stunden täglich zulässig sind. Der Gesetzgeber hat damit die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt. Bis auf einige Ausnahmen, wie etwa eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, sind ein Arbeitsbeginn vor 6 Uhr und ein Arbeitsende nach 20 Uhr nicht zulässig. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche im Ferienjob grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz nimmt von diesem Verbot nur Unternehmen einiger Branchen wie z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, landwirtschaftliche Betriebe oder Gaststätten aus. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis zu sechs Stunden ist eine Pause von 30 Minuten zu gewähren, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause 60 Minuten betragen.
Neben diesen zeitlichen Vorgaben gelten auch Schutzvorschriften für die Art der Tätigkeit. So sind im Ferienjob Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten verboten. Als gefährliche Arbeiten gelten beispielsweise das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, Abbrucharbeiten, Aufbau von Gerüsten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie Sägen, Pressen, Fräs-, Schleif- oder Druckmaschinen sowie Führen von Großgeräten (z. B. Kräne und Bagger).
Darüber hinaus sind auch Arbeiten, bei denen schädliche Einwirkungen von Gefahrstoffen auftreten oder eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, nicht zulässig.
Eine ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor der Tätigkeitsaufnahme im Rahmen einer Ferienbeschäftigung nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat jedoch dafür zu sorgen, dass die auszuführenden Arbeiten an den individuellen Entwicklungsstand des Jugendlichen angepasst sind.
Schüler im Ferienjob sind – wie auch erwachsene Arbeitnehmer – vor Arbeitsantritt zu unterweisen. Allgemeine Verhaltensregeln im Betrieb gehören ebenso zur Unterweisung wie eine spezielle Einweisung in die jeweilige Tätigkeit und der Hinweis auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Nähere Auskünfte über den Jugendarbeitsschutz im Ferienjob erteilt für den Regierungsbezirk Leipzig die Abteilung Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium Leipzig unter der Ruf-Nummer 0341/6973-100. Sachbezogene Anfragen können auch an diese Abteilung unter Kristin.Nusche@ldl.sachsen.de gerichtet werden.
So müssen Schüler mindestens 15 Jahre alt sein, um eine Ferientätigkeit beginnen zu können. Der Beschäftigungszeitraum pro Kalenderjahr darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen, wobei an 5 Tagen wöchentlich Beschäftigungen bis zu 8 Stunden täglich zulässig sind. Der Gesetzgeber hat damit die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt. Bis auf einige Ausnahmen, wie etwa eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, sind ein Arbeitsbeginn vor 6 Uhr und ein Arbeitsende nach 20 Uhr nicht zulässig. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche im Ferienjob grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz nimmt von diesem Verbot nur Unternehmen einiger Branchen wie z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, landwirtschaftliche Betriebe oder Gaststätten aus. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis zu sechs Stunden ist eine Pause von 30 Minuten zu gewähren, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause 60 Minuten betragen.
Neben diesen zeitlichen Vorgaben gelten auch Schutzvorschriften für die Art der Tätigkeit. So sind im Ferienjob Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten verboten. Als gefährliche Arbeiten gelten beispielsweise das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, Abbrucharbeiten, Aufbau von Gerüsten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie Sägen, Pressen, Fräs-, Schleif- oder Druckmaschinen sowie Führen von Großgeräten (z. B. Kräne und Bagger).
Darüber hinaus sind auch Arbeiten, bei denen schädliche Einwirkungen von Gefahrstoffen auftreten oder eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, nicht zulässig.
Eine ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor der Tätigkeitsaufnahme im Rahmen einer Ferienbeschäftigung nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat jedoch dafür zu sorgen, dass die auszuführenden Arbeiten an den individuellen Entwicklungsstand des Jugendlichen angepasst sind.
Schüler im Ferienjob sind – wie auch erwachsene Arbeitnehmer – vor Arbeitsantritt zu unterweisen. Allgemeine Verhaltensregeln im Betrieb gehören ebenso zur Unterweisung wie eine spezielle Einweisung in die jeweilige Tätigkeit und der Hinweis auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Nähere Auskünfte über den Jugendarbeitsschutz im Ferienjob erteilt für den Regierungsbezirk Leipzig die Abteilung Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium Leipzig unter der Ruf-Nummer 0341/6973-100. Sachbezogene Anfragen können auch an diese Abteilung unter Kristin.Nusche@ldl.sachsen.de gerichtet werden.