Medieninformationen 2007 [LDL]
[129/2007 - 21.12.2007]
Regierungspräsidium weist auf richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern hin
Anwendungshinweise sind unbedingt zu beachten
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen beginnt in diesem Jahr am 28.12. und endet am 31.12. Wie in jedem Jahr werden Händler eine breite Palette an pyrotechnischen Erzeugnissen zum Jahreswechsel zur Verfügung stellen, die von den Erwerbern nur am 31.12. und 1.1. abgebrannt werden dürfen.
Damit die dabei entstehenden Licht- und Schalleffekte ein Vergnügen sind und dies auch bleiben, weist die Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums auf wichtige zu beachtende Regeln hin.
Händler dürfen pyrotechnische Gegenstände, die als Silvesterfeuerwerk eingesetzt werden, nur vertreiben, wenn sie dies bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Leipzig, Abteilung 7 – Arbeitsschutz, angezeigt haben und die notwendigen Voraussetzungen bezüglich der gefahrlosen Lagerung und des Verkaufs der Produkte besitzen. Hierbei stehen insbesondere Fragen des Brandschutzes im Vordergrund. Der Verkauf dieser pyrotechnischen Gegenstände ist nur in geschlossenen Ladengeschäften erlaubt.
Zudem dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände verkauft und verwendet werden. Ob diese Prüfung erfolgt ist, ist an den jeweiligen Produkten durch eine Codierung zu erkennen. Die aufgedruckte Nummer besteht aus 3 Bestandteilen nach dem Muster BAM PII-XXXX; für ganzjährig zu verwendendes pyrotechnisches Kleinsortiment wird die Kennzeichnung PII durch PI ersetzt.
Wie in jedem Jahr werden die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums die ordnungsgemäße Lagerung und den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände in den Handelseinrichtungen des Regierungsbezirkes kontrollieren. Informationen zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen erteilt das Regierungspräsidium Leipzig zusätzlich unter 0341/6973100.
Auch die privaten Feuerwerker sollten einige wichtige Regeln beachten. So sind auf jedem pyrotechnischen Gegenstand oder der Verpackung die jeweiligen Verwendungsbestimmungen aufgedruckt. Diese Hinweise sollten aufmerksam gelesen und unbedingt befolgt werden.
Auch sollte auf die Kennzeichnung der BAM geachtet werden.
Erneut wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor dem Erwerb und der Verwendung von nicht in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikeln gewarnt. Der Umgang damit kann lebensgefährlich sein und stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.
Werden dem Verbraucher nicht durch die BAM zugelassene pyrotechnische Gegenstände angeboten, sollten unbedingt die örtlich zuständige Polizeidienststelle oder das Regierungspräsidium Leipzig unter 0341/6973100 informiert werden.
Handelseinrichtungen, die nicht zugelassene pyrotechnische Erzeugnisse vertreiben, müssen mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Damit die dabei entstehenden Licht- und Schalleffekte ein Vergnügen sind und dies auch bleiben, weist die Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums auf wichtige zu beachtende Regeln hin.
Händler dürfen pyrotechnische Gegenstände, die als Silvesterfeuerwerk eingesetzt werden, nur vertreiben, wenn sie dies bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Leipzig, Abteilung 7 – Arbeitsschutz, angezeigt haben und die notwendigen Voraussetzungen bezüglich der gefahrlosen Lagerung und des Verkaufs der Produkte besitzen. Hierbei stehen insbesondere Fragen des Brandschutzes im Vordergrund. Der Verkauf dieser pyrotechnischen Gegenstände ist nur in geschlossenen Ladengeschäften erlaubt.
Zudem dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände verkauft und verwendet werden. Ob diese Prüfung erfolgt ist, ist an den jeweiligen Produkten durch eine Codierung zu erkennen. Die aufgedruckte Nummer besteht aus 3 Bestandteilen nach dem Muster BAM PII-XXXX; für ganzjährig zu verwendendes pyrotechnisches Kleinsortiment wird die Kennzeichnung PII durch PI ersetzt.
Wie in jedem Jahr werden die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums die ordnungsgemäße Lagerung und den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände in den Handelseinrichtungen des Regierungsbezirkes kontrollieren. Informationen zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen erteilt das Regierungspräsidium Leipzig zusätzlich unter 0341/6973100.
Auch die privaten Feuerwerker sollten einige wichtige Regeln beachten. So sind auf jedem pyrotechnischen Gegenstand oder der Verpackung die jeweiligen Verwendungsbestimmungen aufgedruckt. Diese Hinweise sollten aufmerksam gelesen und unbedingt befolgt werden.
Auch sollte auf die Kennzeichnung der BAM geachtet werden.
Erneut wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor dem Erwerb und der Verwendung von nicht in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikeln gewarnt. Der Umgang damit kann lebensgefährlich sein und stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.
Werden dem Verbraucher nicht durch die BAM zugelassene pyrotechnische Gegenstände angeboten, sollten unbedingt die örtlich zuständige Polizeidienststelle oder das Regierungspräsidium Leipzig unter 0341/6973100 informiert werden.
Handelseinrichtungen, die nicht zugelassene pyrotechnische Erzeugnisse vertreiben, müssen mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.