Medieninformationen 2007 [LDL]
[086/2007 - 19.07.2007]
Regierungspräsidium legt keine Flugrouten fest
Deutsche Flugsicherung wird über Beschwerden informiert
Aus gegebenem Anlass weist das Regierungspräsidium Leipzig darauf hin, dass die Festlegung der momentan genutzten Flugrouten am Flughafen Leipzig/Halle nicht durch das Regierungspräsidium Leipzig erfolgt ist. Das Regierungspräsidium hatte beim Planfeststellungsbeschluss zur Start- und Landebahn Süd wahrscheinliche Flugrouten bei der Beurteilung der Lärmbelastung zugrunde zu legen, die vom Flughafenbetreiber und der Deutschen Flugsicherung einvernehmlich erarbeitet worden sind.
Im Hinblick auf die vor allem diskutierte Südabkurvung in Richtung Wahren/Böhlitz-Ehrenberg wird seitens des Regierungspräsidiums darauf hingewiesen, dass diese Abflugroute als sogenannte Tagesabflugroute Gegenstand der lärmphysikalischen Beurteilung war, die in 2003 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen hat.
Diese Abflugroute ist mit folgenden, zwischen dem Flughafen und der Flugsicherung vereinbarten Annahmen in die lärmphysikalische Beurteilung eingegangen:
Nutzung nur bei Abflügen von der Start-/Landebahn Süd
Gleichmäßige Verteilung des Luftverkehrs auf beide Start- und Landebahnen
Nutzung nur bei Betriebsrichtung Ost (diese findet nach den langjährigen Statistiken nur in ca. 30 % des Jahres – in Abhängigkeit von der Windrichtung – Anwendung)
Nutzung nur durch Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen
Flugbewegungsaufkommen auf dieser Abflugroute in den 6 verkehrsreichsten Monaten:
44 Abflüge insgesamt (bedingt durch die Begrenzung auf 30 t, da die meisten am Flughafen verkehrenden Flugzeuge viel schwerer sind).
Die Zuständigkeit zur Festlegung der Flugrouten liegt beim Luftfahrt-Bundesamt, das die Flugrouten durch Rechtsverordnung festsetzt. Dabei hat das Luftfahrt-Bundesamt neben den Flugsicherheitsfragen auch die Lärmschutzbelange der Bevölkerung zu beachten. Fachlich vorbereitet wird diese Festsetzung von der zuständigen Flugsicherung, hier der Deutschen Flugsicherung GmbH, Niederlassung München. Die genannte Rechtsverordnung ist vom Luftfahrt-Bundesamt erlassen und im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 19.06.2007 veröffentlicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zum Flughafen Leipzig/Halle ergangenen Urteil vom 09.11.2006 ausdrücklich herausgestellt, dass die Verteilung des Flugverkehrs Aufgabe der Flugsicherung und die Festlegung der Flugverfahren Sache des Luftfahrt-Bundesamtes ist und der Planfeststellungsbehörde insoweit keine Kompetenzen zukommen. Die klare Aufgabentrennung im Luftverkehr verbietet es, dass eine Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeiten Entscheidungen anderer Luftverkehrsbehörden inhaltlich überprüft. Dies bleibt den Gerichten vorbehalten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 07.06.2007 Grenzwerte für Fluglärm festgelegt hat. Bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flughäfen ist tagsüber Fluglärm bis zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) zulässig.
Anfragen und Beschwerden bezüglich der Flugrouten, die das Regierungspräsidium Leipzig erreichen, werden selbstverständlich beantwortet. Dabei wird auch auf die benannten Zuständigkeiten – außerhalb des Regierungspräsidiums – verwiesen. Zudem wird das Regierungspräsidium die Deutsche Flugsicherung über die eingegangenen Beschwerden bzw. Anfragen in geeigneter Weise informieren und eingegangene Unterschriftensammlungen dorthin weiterleiten.
Im Hinblick auf die vor allem diskutierte Südabkurvung in Richtung Wahren/Böhlitz-Ehrenberg wird seitens des Regierungspräsidiums darauf hingewiesen, dass diese Abflugroute als sogenannte Tagesabflugroute Gegenstand der lärmphysikalischen Beurteilung war, die in 2003 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen hat.
Diese Abflugroute ist mit folgenden, zwischen dem Flughafen und der Flugsicherung vereinbarten Annahmen in die lärmphysikalische Beurteilung eingegangen:
Nutzung nur bei Abflügen von der Start-/Landebahn Süd
Gleichmäßige Verteilung des Luftverkehrs auf beide Start- und Landebahnen
Nutzung nur bei Betriebsrichtung Ost (diese findet nach den langjährigen Statistiken nur in ca. 30 % des Jahres – in Abhängigkeit von der Windrichtung – Anwendung)
Nutzung nur durch Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen
Flugbewegungsaufkommen auf dieser Abflugroute in den 6 verkehrsreichsten Monaten:
44 Abflüge insgesamt (bedingt durch die Begrenzung auf 30 t, da die meisten am Flughafen verkehrenden Flugzeuge viel schwerer sind).
Die Zuständigkeit zur Festlegung der Flugrouten liegt beim Luftfahrt-Bundesamt, das die Flugrouten durch Rechtsverordnung festsetzt. Dabei hat das Luftfahrt-Bundesamt neben den Flugsicherheitsfragen auch die Lärmschutzbelange der Bevölkerung zu beachten. Fachlich vorbereitet wird diese Festsetzung von der zuständigen Flugsicherung, hier der Deutschen Flugsicherung GmbH, Niederlassung München. Die genannte Rechtsverordnung ist vom Luftfahrt-Bundesamt erlassen und im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 19.06.2007 veröffentlicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zum Flughafen Leipzig/Halle ergangenen Urteil vom 09.11.2006 ausdrücklich herausgestellt, dass die Verteilung des Flugverkehrs Aufgabe der Flugsicherung und die Festlegung der Flugverfahren Sache des Luftfahrt-Bundesamtes ist und der Planfeststellungsbehörde insoweit keine Kompetenzen zukommen. Die klare Aufgabentrennung im Luftverkehr verbietet es, dass eine Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeiten Entscheidungen anderer Luftverkehrsbehörden inhaltlich überprüft. Dies bleibt den Gerichten vorbehalten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 07.06.2007 Grenzwerte für Fluglärm festgelegt hat. Bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flughäfen ist tagsüber Fluglärm bis zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) zulässig.
Anfragen und Beschwerden bezüglich der Flugrouten, die das Regierungspräsidium Leipzig erreichen, werden selbstverständlich beantwortet. Dabei wird auch auf die benannten Zuständigkeiten – außerhalb des Regierungspräsidiums – verwiesen. Zudem wird das Regierungspräsidium die Deutsche Flugsicherung über die eingegangenen Beschwerden bzw. Anfragen in geeigneter Weise informieren und eingegangene Unterschriftensammlungen dorthin weiterleiten.