Medieninformationen 2007 [LDL]
[043/2007 - 02.05.2007]
Regierungspräsidium unterstützt Beseitigung von Unwetterschäden in der Stadt Roßwein
Roßwein erhält Bedarfszuweisung in Höhe von 507.303 Euro
Das Regierungspräsidium Leipzig hat jetzt der Stadt Roßwein im Rahmen des kommu-
nalen Finanzausgleiches eine Bedarfszuweisung zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 507.303 Euro gewährt. Davon erhält die Stadt 157.154 Euro als verlorenen Zuschuss, ein Betrag von 350.149 Euro wird in Form einer zinslosen rückzahlbaren Überbrückungshilfe bewilligt.
Der Zuweisung lag ein Antrag der Stadt Roßwein vom 07.11.2006 über insgesamt 659.030 Euro zu Grunde. Die Summe war für die Beseitigung der Schäden aus dem Unwetter vom 06.07./07.07.2006 beantragt worden.
Gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (FAG) und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift werden den Gemeinden Zuweisungen zur Verfügung gestellt, wenn besondere Sachverhalte vorliegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten überwunden werden können. Das Unwetter war ein solches Ereignis.
Abzüglich eigener Leistungen der Stadt Roßwein, die sich durch die Anhebung der Steuer-Hebesätze sowie den Einsatz eine Teils der vorhandenen Rücklage darstellen, konnte der Betrag in Höhe von 507.303 Euro bewilligt werden.
nalen Finanzausgleiches eine Bedarfszuweisung zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 507.303 Euro gewährt. Davon erhält die Stadt 157.154 Euro als verlorenen Zuschuss, ein Betrag von 350.149 Euro wird in Form einer zinslosen rückzahlbaren Überbrückungshilfe bewilligt.
Der Zuweisung lag ein Antrag der Stadt Roßwein vom 07.11.2006 über insgesamt 659.030 Euro zu Grunde. Die Summe war für die Beseitigung der Schäden aus dem Unwetter vom 06.07./07.07.2006 beantragt worden.
Gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (FAG) und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift werden den Gemeinden Zuweisungen zur Verfügung gestellt, wenn besondere Sachverhalte vorliegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten überwunden werden können. Das Unwetter war ein solches Ereignis.
Abzüglich eigener Leistungen der Stadt Roßwein, die sich durch die Anhebung der Steuer-Hebesätze sowie den Einsatz eine Teils der vorhandenen Rücklage darstellen, konnte der Betrag in Höhe von 507.303 Euro bewilligt werden.