Medieninformationen 2009 [LDC]
[43/2009 - 04.12.2009]
Lückenschluss über Flöhaaue trotz Vergleichs nicht vom Tisch
Vergleichsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte aus rein formalen Gründen – Naturschutzfragen nicht geprüft
Am 11. November 2009 verhandelte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vier Klagen mit dem Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des damaligen Regierungspräsidiums vom 11. Dezember 2007. Die Klagen waren von zwei anerkannten Naturschutzverbänden sowie zwei Grundstückseigentümern erhoben worden. Die Verhandlung endete – wie seit einigen Wochen bekannt – in einem Vergleich.
In diesem Vergleich hat sich der Freistaat Sachsen verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss in dem Bereich zwischen dem Knotenpunkt der künftigen B 173n mit der Staatsstraße S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke (Bereich Falkenau) einschließlich der Ersatzanbindung Falkenau nicht zu vollziehen. Dieser Bereich beinhaltet auch die Querung des Flöhatals. Für diesen Bauabschnitt soll ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren einschließlich einer erneuten Variantenprüfung durchgeführt werden, das mit einer ergebnisoffenen Entscheidung über die Planfeststellung in diesem Bereich abschließt.
Der Vergleich wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgeschlagen, da es der Auffassung war, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem betroffenen Bauabschnitt formale Fehler enthält, so eine Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Planung der sogenannten Ersatzanbindung Falkenau. Außerdem hätte nach Auffassung des Gerichts die Prüfung der artenschutzfachlichen Belange nach den am 12. Dezember 2007 in Kraft getretenen neuen artenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen müssen, da der Beschluss erst einige Tage danach ausgefertigt worden sei.
Eine im Termin durch die Landesdirektion Chemnitz nachgereichte, überarbeitete Prüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorgaben des europäischen Habitatschutzes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig bewertet wie die sich insbesondere im Bereich der Flöhaquerung stellenden naturschutzfachlichen Fragen.
Mit dem abgeschlossenen Vergleich ist der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2007 in einem Abschnitt von ca. 5,1 km bestandskräftig geworden (ca. 4 km Baustrecke der B 173, ca. 1,1 km Baustrecke der S 223). Die bereits begonnenen Baumaßnahmen können vom Bauanfang im Bereich der Alten Dresdner Straße in Flöha bis zum Knotenpunkt der B 173 n mit der S 223 einschließlich der Umverlegung der S 223 vollständig umgesetzt werden.
Nur der oben bezeichnete Teilabschnitt von ca. 1,7 km kann noch nicht gebaut werden. Die Landesdirektion Chemnitz strebt für diesen Abschnitt weiterhin einen Lückenschluss zwischen dem Knotenpunkt B 173 n/ S 223 und der bestehenden B 173 im Bereich Falkenau an. Hierfür wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes, ergebnisoffenes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, das allerdings erst beginnen kann, wenn die DEGES die entsprechenden Planunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde einreicht.
In diesem Vergleich hat sich der Freistaat Sachsen verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss in dem Bereich zwischen dem Knotenpunkt der künftigen B 173n mit der Staatsstraße S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke (Bereich Falkenau) einschließlich der Ersatzanbindung Falkenau nicht zu vollziehen. Dieser Bereich beinhaltet auch die Querung des Flöhatals. Für diesen Bauabschnitt soll ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren einschließlich einer erneuten Variantenprüfung durchgeführt werden, das mit einer ergebnisoffenen Entscheidung über die Planfeststellung in diesem Bereich abschließt.
Der Vergleich wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgeschlagen, da es der Auffassung war, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem betroffenen Bauabschnitt formale Fehler enthält, so eine Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Planung der sogenannten Ersatzanbindung Falkenau. Außerdem hätte nach Auffassung des Gerichts die Prüfung der artenschutzfachlichen Belange nach den am 12. Dezember 2007 in Kraft getretenen neuen artenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen müssen, da der Beschluss erst einige Tage danach ausgefertigt worden sei.
Eine im Termin durch die Landesdirektion Chemnitz nachgereichte, überarbeitete Prüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorgaben des europäischen Habitatschutzes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig bewertet wie die sich insbesondere im Bereich der Flöhaquerung stellenden naturschutzfachlichen Fragen.
Mit dem abgeschlossenen Vergleich ist der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2007 in einem Abschnitt von ca. 5,1 km bestandskräftig geworden (ca. 4 km Baustrecke der B 173, ca. 1,1 km Baustrecke der S 223). Die bereits begonnenen Baumaßnahmen können vom Bauanfang im Bereich der Alten Dresdner Straße in Flöha bis zum Knotenpunkt der B 173 n mit der S 223 einschließlich der Umverlegung der S 223 vollständig umgesetzt werden.
Nur der oben bezeichnete Teilabschnitt von ca. 1,7 km kann noch nicht gebaut werden. Die Landesdirektion Chemnitz strebt für diesen Abschnitt weiterhin einen Lückenschluss zwischen dem Knotenpunkt B 173 n/ S 223 und der bestehenden B 173 im Bereich Falkenau an. Hierfür wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes, ergebnisoffenes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, das allerdings erst beginnen kann, wenn die DEGES die entsprechenden Planunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde einreicht.