Medieninformationen 2007 [LDC]
[58/2007 - 29.11.2007]
Heimkehrer-Entschädigungsgesetz tritt erst 2009 in Kraft
RP Chemnitz bewilligt gegenwärtig keine Entschädigungen an Kriegsheimkehrer, Zivilinternierte und Verschleppte
Aus gegebenem Anlass weist das Regierungspräsidium Chemnitz darauf hin, dass es entgegen entsprechender Meldungen in den Medien nicht für die Bewilligung und Auszahlung von einmaligen Entschädigungen nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz zuständig ist, da das Gesetz voraussichtlich erst 2009 in Kraft treten wird und entsprechende Zuständigkeiten noch nicht geregelt sind.
Hintergrund ist, dass am 8. November 2007 der Deutsche Bundestag abschließend über den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKStAufhG) beraten hatte.
Teil dieses Gesetzes ist das Heimkehrerentschädigungsgesetz, das u.a. eine einmalige Entschädigung an ehemalige Kriegsheimkehrer, die nach ihrer Gefangenschaft in die sowjetische Besatzungszone bzw. die DDR heimkehrten, vorsieht. Als so genannte Geltungskriegsgefangene werden die Zivilinternierten und Verschleppten den Kriegsgefangenen gleich gestellt, weil sie als deutsche Zivilpersonen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen das gleiche Schicksal erlitten haben wie die Kriegsgefangenen.
Der Gesetzentwurf, der voraussichtlich am 30. November 2007 im Bundesrat behandelt werden soll, sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2009 vor. Das Regierungspräsidium Chemnitz ist daher im Moment für Entschädigungen nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz nicht zuständig und hat weder die Möglichkeit weitergehende Auskünfte zu erteilen, noch die zuletzt in großer Zahl eingehenden Anträge zu bearbeiten und zu bescheiden.
Wir bitten daher potenziell Betroffene darum, von Antragstellungen an das Regierungspräsidium Chemnitz abzusehen, da uns aufgrund der dargelegten Fakten nichts anderes übrig bleibt, als die Anträge unbearbeitet an die Absender zurück zu senden. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist und eine Entscheidung über eine mögliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Chemnitz vorliegt, werden wir die Öffentlichkeit unverzüglich informieren.
Eine Zuständigkeit besteht beim Regierungspräsidium dagegen weiterhin für Entschädigungsleistungen an ehemalige politische Häftlinge im Sinne des Häftlingshilfegesetzes oder nach Rehabilitierung aufgrund des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Auf Antrag können für diesen Personenkreis einmalige Entschädigungsleistungen oder die so genannte „Opferrente“ gewährt werden.
Hintergrund ist, dass am 8. November 2007 der Deutsche Bundestag abschließend über den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKStAufhG) beraten hatte.
Teil dieses Gesetzes ist das Heimkehrerentschädigungsgesetz, das u.a. eine einmalige Entschädigung an ehemalige Kriegsheimkehrer, die nach ihrer Gefangenschaft in die sowjetische Besatzungszone bzw. die DDR heimkehrten, vorsieht. Als so genannte Geltungskriegsgefangene werden die Zivilinternierten und Verschleppten den Kriegsgefangenen gleich gestellt, weil sie als deutsche Zivilpersonen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen das gleiche Schicksal erlitten haben wie die Kriegsgefangenen.
Der Gesetzentwurf, der voraussichtlich am 30. November 2007 im Bundesrat behandelt werden soll, sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2009 vor. Das Regierungspräsidium Chemnitz ist daher im Moment für Entschädigungen nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz nicht zuständig und hat weder die Möglichkeit weitergehende Auskünfte zu erteilen, noch die zuletzt in großer Zahl eingehenden Anträge zu bearbeiten und zu bescheiden.
Wir bitten daher potenziell Betroffene darum, von Antragstellungen an das Regierungspräsidium Chemnitz abzusehen, da uns aufgrund der dargelegten Fakten nichts anderes übrig bleibt, als die Anträge unbearbeitet an die Absender zurück zu senden. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist und eine Entscheidung über eine mögliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Chemnitz vorliegt, werden wir die Öffentlichkeit unverzüglich informieren.
Eine Zuständigkeit besteht beim Regierungspräsidium dagegen weiterhin für Entschädigungsleistungen an ehemalige politische Häftlinge im Sinne des Häftlingshilfegesetzes oder nach Rehabilitierung aufgrund des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Auf Antrag können für diesen Personenkreis einmalige Entschädigungsleistungen oder die so genannte „Opferrente“ gewährt werden.