Medieninformationen 2007 [LDC]
[10/2007 - 28.02.2007]
Auslegung der Planunterlagen voraussichtlich nächstes Jahr
Für gesamte Trasse sind weitere Untersuchungen zur Artenausstattung erforderlich
Das Straßenbauamt Chemnitz hat im Dezember 2005 das Planfeststellungsverfahren für die im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes enthaltene Straßenneubaumaßnahme „OU Freiberg“ beim Regierungspräsidium Chemnitz als dafür zuständige Behörde beantragt.
Dieses Planfeststellungsverfahren ist derzeit davon gekennzeichnet, dass ein wesentlicher Verfahrensschritt noch nicht stattfinden konnte: die Auslegung der Planunterlagen zur Beteiligung betroffener Bürger.
Dies ist bislang noch nicht erfolgt, da die Planunterlagen noch keinen Fachbeitrag zum Artenschutz enthalten. Die Prüfung des speziellen EU-Artenschutzrechtes ist seit einem im Jahr 2006 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung des Vorhabens.
Um den Rahmen der fachlichen Abgrenzung des vorhabensbezogenen Artenschutzes zu definieren, fand am Mittwoch im Regierungspräsidium Chemnitz eine Besprechung statt. Im Ergebnis musste festgestellt werden, dass die bisher vorliegenden Untersuchungen nicht ausreichen und weitere Kartierungen erforderlich werden, die bis weit in den Herbst diesen Jahres dauern und sich auf den gesamten Trassenverlauf erstrecken. Erst im Ergebnis dieser Untersuchungen ist eine Entscheidung darüber möglich, ob die Trasse in allen Details so bestätigt werden kann, oder ob infolge der umfangreichen Artenausstattung – die in der Presseberichterstattung bislang erwähnte Mopsfledermaus ist nur eine davon – weitere Planungen erforderlich werden.
Der dann erstellte Artenschutzbeitrag ist im Übrigen unabdingbarer Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. Dadurch ist absehbar, dass eine Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in diesem Jahr nicht mehr möglich sein wird.
Dieses Planfeststellungsverfahren ist derzeit davon gekennzeichnet, dass ein wesentlicher Verfahrensschritt noch nicht stattfinden konnte: die Auslegung der Planunterlagen zur Beteiligung betroffener Bürger.
Dies ist bislang noch nicht erfolgt, da die Planunterlagen noch keinen Fachbeitrag zum Artenschutz enthalten. Die Prüfung des speziellen EU-Artenschutzrechtes ist seit einem im Jahr 2006 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung des Vorhabens.
Um den Rahmen der fachlichen Abgrenzung des vorhabensbezogenen Artenschutzes zu definieren, fand am Mittwoch im Regierungspräsidium Chemnitz eine Besprechung statt. Im Ergebnis musste festgestellt werden, dass die bisher vorliegenden Untersuchungen nicht ausreichen und weitere Kartierungen erforderlich werden, die bis weit in den Herbst diesen Jahres dauern und sich auf den gesamten Trassenverlauf erstrecken. Erst im Ergebnis dieser Untersuchungen ist eine Entscheidung darüber möglich, ob die Trasse in allen Details so bestätigt werden kann, oder ob infolge der umfangreichen Artenausstattung – die in der Presseberichterstattung bislang erwähnte Mopsfledermaus ist nur eine davon – weitere Planungen erforderlich werden.
Der dann erstellte Artenschutzbeitrag ist im Übrigen unabdingbarer Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. Dadurch ist absehbar, dass eine Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in diesem Jahr nicht mehr möglich sein wird.