Medieninformationen 2009 [LDD]
[101/2009 - 30.12.2009]
Straßenausbaubeitragssatzung Dresden: Landesdirektion rät Bürgern von unzulässigen Widersprüchen gegen rechtsaufsichtlichen Bescheid ab
Seit Montag dieser Woche sind bei der Landesdirektion Dresden von Anwohnern der Dresdner Grundstraße Widersprüche gegen den Ersatzvornahmebescheid vom 23.11.2009 zum Thema Straßenausbaubeiträge in der Landeshauptstadt Dresden eingegangen. Teilweise wurden die Widersprüche als „Drittwidersprüche“ bezeichnet. Anwohner der Grundstraße sind durch in Briefkästen eingeworfene Handzettel zu diesem Vorgehen aufgefordert worden.
Die Landesdirektion Dresden weist darauf hin, dass derartige Widersprüche unzulässig sind. Die Anfechtung eines Bescheides (mittels Widerspruch oder Klage) ist nur zulässig, wenn der Widerspruchsführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt wird. Der Bescheid vom 23.11.2009 kann aber nur in die Rechte der Stadt als Adressatin des Bescheides eingreifen.
Unzulässige Widersprüche müssen dennoch bearbeitet werden. Sie werden jedoch schon allein aufgrund der Unzulässigkeit durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgewiesen, ohne dass eine weitergehende inhaltliche Prüfung erfolgen muss. Damit ist indessen Aufwand für die Behörde verbunden und das Widerspruchsverfahren kostenpflichtig. Es werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, die im Fall der Zurückweisung des Widerspruches der Widerspruchsführer zu zahlen hat.
Wer diese Kosten vermeiden möchte, sollte einen gegebenenfalls bei der Landesdirektion Dresden eingelegten Widerspruch umgehend zurückziehen. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Widerspruch zurückgenommen wird, bevor die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat.
Hintergrund:
Die Landesdirektion Dresden hat am 23.11.2009 per Ersatzvornahmebescheid die Festlegung unter Nr. 3 des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 21.02.2008 aufgehoben. In den darauf folgenden vier Wochen hat die Stadt nun die bereits entstandenen, aber bislang noch nicht erhobenen Straßenausbaubeiträge durch den Erlass von Straßenausbaubeitragsbescheiden an die Eigentümer der entsprechenden Grundstücke festgesetzt. Gegen solche Straßenausbaubeitragsbescheide können die Beitragspflichtigen – wie in der Rechtsbehelfsbelehrung dieser Bescheide angegeben – bei der Landeshauptstadt Dresden Widerspruch einlegen.
Am 17.12.2009 hat die Landeshauptstadt Dresden gegen den Bescheid der Landesdirektion Dresden vom 23.11.2009 Widerspruch eingelegt. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens wird die Landesdirektion Dresden die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides prüfen, nachdem die Stadt die bislang noch ausstehende Widerspruchsbegründung nachgereicht hat.