Medieninformationen 2020
[084/2020 - 20.11.2020]
Leipzig: Abschleppen von Falschparkern bleibt weiterhin Einzelfallentscheidung
Landesdirektion Sachsen revidiert Beschluss des Leipziger Stadtrates
Ob Falschparker in Leipzig abgeschleppt werden, darf das städtische Ordnungsamt auch zukünftig weiterhin im Einzelfall entscheiden. Zuvor hatte der Stadtrat in einem Beschluss dem Oberbürgermeister den Auftrag erteilt, für widerrechtlich geparkte Fahrzeuge an besonders verkehrsgefährdenden Stellen das Abschleppen zur Regel zu machen. Die Landesdirektion Sachsen (LDS) erklärte den Beschluss des Stadtrats nun für rechtswidrig.
Bereits am 16. September 2020 erging ein entsprechender Beschluss des Leipziger Stadtrates nach Antrag der Freibeuter-Fraktion. Leipzigs Oberbürgermeister Burkhard Jung wurde darin beauftragt, bis Ende 2020 ein Konzept für die Ertüchtigung des Ordnungsamtes zu erarbeiten. Dabei sollte der Verwaltung vorgegeben werden, dass bei Verstößen gegen die Parkvorschriften in bestimmten Fällen bevorzugt abzuschleppen ist. Dadurch würde Falschparkern auf Gleisanlagen, an Bushaltestellen, auf Radfahrstreifen, Fußgängerübergängen und an sonstigen Gefahrenstellen im Regelfall das Abschleppen ihres Fahrzeuges drohen.
Leipzigs Oberbürgermeister Jung hatte zunächst Widerspruch gegen den Stadtratsbeschluss eingelegt und nach erneuter Beschlussfassung in der Stadtratssitzung vom 7. Oktober 2020 diesen der LDS zur Prüfung der Rechtmäßigkeit zugestellt. Die LDS als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde sah den Widerspruch des Oberbürgermeisters als gerechtfertigt an und erklärte in Folge den erneuten Beschluss des Leipziger Stadtrates vom 7. Oktober 2020 für rechtswidrig.
Der Stadtrat greift durch die Festlegung auf eine Bevorzugung des Abschleppens bei Falschparkern an besonders verkehrsgefährdenden Stellen nach Auffassung der LDS in unzulässiger Weise in den vom Gesetzgeber bestimmten Ermessensspielraum ein. Gleichzeitig ergibt sich ein rechtswidriger Eingriff in die Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters als Leiter der Stadtverwaltung und in die damit verbundene Erledigung von Weisungsaufgaben.
Ob das Abschleppen von Fahrzeugen eine erforderliche und letztlich auch angemessene Maßnahme darstellt, bleibt somit auch weiterhin eine abzuwägende Einzelfallentscheidung des Leipziger Ordnungsamts.
Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit darf der Stadtratsbeschluss nicht vollzogen werden. Dafür ist keine weitere ausdrückliche Anordnung erforderlich. Die Aufgabe, die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, liegt nun jedoch bei der Stadt Leipzig. Dabei ist es insbesondere Aufgabe des Stadtrats, den Beschluss aufzuheben.
Bereits am 16. September 2020 erging ein entsprechender Beschluss des Leipziger Stadtrates nach Antrag der Freibeuter-Fraktion. Leipzigs Oberbürgermeister Burkhard Jung wurde darin beauftragt, bis Ende 2020 ein Konzept für die Ertüchtigung des Ordnungsamtes zu erarbeiten. Dabei sollte der Verwaltung vorgegeben werden, dass bei Verstößen gegen die Parkvorschriften in bestimmten Fällen bevorzugt abzuschleppen ist. Dadurch würde Falschparkern auf Gleisanlagen, an Bushaltestellen, auf Radfahrstreifen, Fußgängerübergängen und an sonstigen Gefahrenstellen im Regelfall das Abschleppen ihres Fahrzeuges drohen.
Leipzigs Oberbürgermeister Jung hatte zunächst Widerspruch gegen den Stadtratsbeschluss eingelegt und nach erneuter Beschlussfassung in der Stadtratssitzung vom 7. Oktober 2020 diesen der LDS zur Prüfung der Rechtmäßigkeit zugestellt. Die LDS als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde sah den Widerspruch des Oberbürgermeisters als gerechtfertigt an und erklärte in Folge den erneuten Beschluss des Leipziger Stadtrates vom 7. Oktober 2020 für rechtswidrig.
Der Stadtrat greift durch die Festlegung auf eine Bevorzugung des Abschleppens bei Falschparkern an besonders verkehrsgefährdenden Stellen nach Auffassung der LDS in unzulässiger Weise in den vom Gesetzgeber bestimmten Ermessensspielraum ein. Gleichzeitig ergibt sich ein rechtswidriger Eingriff in die Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters als Leiter der Stadtverwaltung und in die damit verbundene Erledigung von Weisungsaufgaben.
Ob das Abschleppen von Fahrzeugen eine erforderliche und letztlich auch angemessene Maßnahme darstellt, bleibt somit auch weiterhin eine abzuwägende Einzelfallentscheidung des Leipziger Ordnungsamts.
Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit darf der Stadtratsbeschluss nicht vollzogen werden. Dafür ist keine weitere ausdrückliche Anordnung erforderlich. Die Aufgabe, die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, liegt nun jedoch bei der Stadt Leipzig. Dabei ist es insbesondere Aufgabe des Stadtrats, den Beschluss aufzuheben.